Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
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(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
DasErneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von
ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen
Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die
allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat
erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt
in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).Den ursprünglichenGesetzestext
des EEG finden Sie hier
als PDF-Dokument(13 S. Acrobat Reader erforderlich).
Die Begründung aus
dem Jahr 2000 finden Sie hier als PDF-Dokument (37
S. Acrobat Reader erforderlich).
Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens
12,5% zu erhöhen, bis 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Unter Erneuerbaren
Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse.
Der seit dem 01.01.2009 gültige Gesetzestext ist im Internet zugänglich
unter der Adresse www.bundesrecht.juris.de. Die
Vergütung von Solarstrom aus Anlagen bis zu einer typischen Größen
von 100 kW wurde für die Jahre 2009 und 2010 um jährlich acht Prozent
gesenkt, ab 2010 wird sie um neun Prozent gesenkt. Für Anlagen größer
als 100 kW gelten in den Jahren ab 2009 die höheren Degressionssätze
von zehn Prozent.
Bundesumweltminister Norbert Röttgen will die Vergütungssätze für Solarstrom einmalig und zusätzlich um 15 % senken. Bei Solarstrom-Dachanlagen soll diese Regelung bereits zum 1. April 2010 greifen. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll aufgrund der längeren Planungszeiten eine längere Frist gewährt werden. Die Senkung für Solarparks soll erst zum 1. Juli 2010 erfolgen. Darüber hinaus soll die Förderung wird für alle Solarstrom-Anlagen flexibel an die Marktentwicklung angepasst werden. Zielmarke für den jährlichen Ausbau sollen jetzt 3.000 MW pro Jahr sein. Das BMU-Eckpunktepapier finden Sie auf dem Solarserver unter: http://www.solarserver.de/eeg_eckpunkte_bmu.html
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wie viel Ihre Solarstromanlage in einem Jahr erntet.
Grundlage der Berechnung ist die durchschnittliche jährliche
Sonneneinstrahlung an Ihrem Standort.
Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für
Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur
Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben
soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.
Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich
aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen,
die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).Netzbetreiber
sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen
und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.
Vergütungssätze pro Kilowattstunde in Cent - EEG Novelle
Solarstrom
Degression ab 2010:
Anlagen < 100 kW: 9 % I
Anlagen > 100 kW: 11 % I
Freiflächenanlagen: 11 %
Für Solarstromanlagen, die ab dem 01.01.2010 an das Netz gehen, sieht das
EEG nach den Zahlen der Bundesnetzagentur folgende Vergütungssätze vor:
"Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 03.03.2010 eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Für Dachanlagen soll die Vergütung in diesem Jahr zusätzlich einmalig um 16 Prozent sinken, bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen einmalig um 11 Prozent und bei sonstigen Flächen um 15 Prozent. Die Regelungen sollen zum 1. Juli 2010 in Kraft treten."
Jahr
bis 31.07.04
ab
01.08.04
2006
2007
2008
2009
Gebäudeanlagen
45,7 ct
57,4 ct
51,80 ct
49,21 ct
46,75 ct
43,01 ct
ab 100 kW
45,7 ct
54,0 ct
48,74 ct
46,30 ct
43,99 ct
39,59 ct
Fassadenbonus
5,00
5,00 ct
5,00 ct
5,00 ct
entfällt
Freilandanlagen
45,7 ct
45,7 ct
40,60 ct
37,96 ct
35,49 ct
31,94 ct
Windkraft an Land
Basisvergütung
5,02 ct/kWh
Erhöhte Vergütung
9,2 ct/kWh
- Erhöhte Vergütung wird mindestens 5 Jahre gezahlt
- "60 %-Klausel": Keine Vergütung für Anlagen, für
die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten
Standort mindestens 60 % des Referenzertages erzielen können.
- Degression: 2%
- Repowering-Regelung: Bei Ersatz alter Anlagen (ab 10 Jahre), durch neue
Anlagen mit mindestens 2-facher, maximal 5-facher Leistung erhöht sich
die Anfangsvergütung um 0,5 ct/kWh.
Offshore-Windkraft
Basisvergütung
3,5 ct/kWh
5,5 ct/kWh für Anlagen, die
vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden.
Erhöhte Vergütung
13,0 ct/kWh
- Erhöhte Vergütung wird 12 Jahre lang gezahlt
- diese Sonderregelung gilt bis 2010
- Degression: jährlich 2% ab 1.1. 2008, 5 % ab 2015.
Geothermie
bis 10 MW
16 ct/kWh
ab 10 MW
10,5 ct/kWh
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen
worden sind, erhöht sich die Vergütung um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
- Degression: jährlich 1%
Bioenergie (Auch für
Strom aus Gasdurchleitung)
bis 150 kWh
11,67 ct/kWh
bis 500 kWh
9,18 ct/kWh
bis 5 MW
8,25 ct/kWh
5 MW - 20 MW
7,79 ct/kWh
- Degression jährlich 1,0 %
Zuschläge: kumulativ: Zuschläge für Strom,
- der durch innovative Technologien erzeugt
wird (Technologie-Bonus): 2 ct/kWh
- der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt wird.
Der Bonus für
nachwachsende Rohstoffe ist abhängig von der Leistung der Anlage,
bis zu 500 kW Leistung: 6 ct/kWh und bis zu 5 MW Leistung: 4
ct/kWh
- der in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugt wird: 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
Innovative Verfahren
Innovative Technologien
Aufbereitung auf Erdgasqualität
Brennstoffzellen
thermochemische Vergasung
Gasturbinen
Trockenfermention
Dampfmotoren
ORC - Anlagen
Mehrstoffgemischanlagen
Stirlingmotoren
Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären
bis 500 kW
6 ct/kWh
bis 5 MW (nicht Holz)
4 ct/kWh
bis 5 MW Holz
2,5 ct/kWh
Deponiegas,
Klärgas, Grubengas
Deponiegas
Klärgas
Grubengas
bis 500 kW
9 ct/ kWh
7,11ct/ kWh
7,16ct/ kWh
bis 5 MW
6,16 ct/kWh
6,16 ct/ kWh
5,16 ct/ kWh
(Anlagenleistung über 5 MW) 4,16 ct/kWh
Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- aufbereitetem Gas (Technologie-Bonus) für eine Anlage mit einer
maximalen Kapazität
von 350 Normkubikmetern aufbereitetem
Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und 700 Normkubikmetern
aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- innovativen
Techniken: Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen,
Mehrstoffgemischanlagen, Stirlingmotoren.
Degression: jährl. 1, 5%
Kleine Wasserkraft (bis
5 MW)
Vergütung 6,65 ct/kWh.
- Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich.
- keine Degression
- Vergütungsdauer: 20 Jahre
zuzüglich des Jahres der Modernisierung.
bis 500 kW
12,67 ct/kWh
bis 2 MW
8,65 ct/kWh
bis 5 MW
7,65 ct/kWh
bis 500 kW, Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert
nach 31.12.2008
11,67
bis 5 MW
8,65
Modernisierte Anlagen:
Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert nach dem 31.12.2008,
mit einer Leistung bis 5 Megawatt
bis 500 kW
11,67
bis 5 MW
8,65
Große Wasserkraft (5 MW bis 150 MW, bis
31.12.2012)
bis 500 kW
7,29 ct/kWh
bis 10 MW
6,32 ct/kWh
bis 20 MW
5,8 ct/kWh
bis 50 MW
4,34 ct/kWh
ab 50 MW
3,5 ct/kWh
Degression für Anlagen mit einer Leistung über 5 MW: jährlich
1%.
§ 12 - § 21
- Gemeinsame Vorschriften für die Übernahme, Übertragung
und Vergütung:
Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien
sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer
von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt
ist die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren zu
zahlen, für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von über
5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 15
Jahren zu zahlen.
- Netzkosten
Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber. Die notwendigen
Kosten eines Netzausbaus für neu anzuschließende oder
erneuerte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas trägt der Netzbetreiber.
- Transparenz
Die Netzbetreiber müssen bis zum 30. September eines jeden
Jahres die Energiemenge ermitteln und veröffentlichen, die
sie im vorangegangenen Kalenderjahr abgenommen und vergütet
haben. Dies gilt auch für den Anteil an der gesamten Energiemenge,
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen
Netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher
geliefert haben.
- Bundesweite Ausgleichsregelung
Netzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten,
als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen
die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung,
bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem
Durchschnittswert entspricht.
- Härtefallregelungen für Unternehmen des produzierenden
Gewerbes
Unter die Härtefallregelungen fallen Unternehmen mit einem
eigenen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und Stromkosten,
die 15 % der Bruttowertschöpfung überschreiten, Die Unternehmen
können auf Antrag bis max. 10% des Umlagevolumens zu Ihrer
Entlastung erhalten.
- Herkunftsnachweis
Anlagenbereiber können sich für Strom aus Erneuerbaren
Energien von einem Gutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen
lassen.
- Doppelvermarktungsverbot
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach
verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die Vergütung in Anspruch
genommen haben, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas nicht weitergeben (wichtig für Emissionshandel).
- Clearingstelle
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) kann zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle
einrichten.
- Erfahrungsbericht
Das BMU legt ab 2007 alle 4 Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
Den vollständigen Text
des bis 31.07.2004 geltenden EEG und die Begründung
der Regierungskoalition finden Sie im Solar-Magazin.
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...werden ständig überarbeitet. Sollte dennoch ein Förderprogramm
fehlen, oder Änderungen und Ergänzungen notwendig sein,
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