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Bioenergie, Erdwärme und Windenergie - neue Rubriken im Solarserver-Branchenverzeichnis.

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien -
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff). Den ursprünglichen Gesetzestext des EEG finden Sie hier als PDF-Dokument (13 S. Acrobat Reader erforderlich). Die Begründung aus dem Jahr 2000 finden Sie hier als PDF-Dokument (37 S. Acrobat Reader erforderlich).

Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen, bis 2020 auf mindestens 20 % zu erhöhen. Unter Erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse.

Der seit dem 01.01.2009 gültige Gesetzestext ist im Internet zugänglich unter der Adresse www.bundesrecht.juris.de. Die Vergütung von Solarstrom aus Anlagen bis zu einer typischen Größen von 100 kW wurde für die Jahre 2009 und 2010 um jährlich acht Prozent gesenkt, ab 2010 wird sie um neun Prozent gesenkt. Für Anlagen größer als 100 kW gelten in den Jahren ab 2009 die höheren Degressionssätze von zehn Prozent.

Bundesumweltminister Norbert Röttgen will die Vergütungssätze für Solarstrom einmalig und zusätzlich um 15 % senken. Bei Solarstrom-Dachanlagen soll diese Regelung bereits zum 1. April 2010 greifen. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll aufgrund der längeren Planungszeiten eine längere Frist gewährt werden. Die Senkung für Solarparks soll erst zum 1. Juli 2010 erfolgen. Darüber hinaus soll die Förderung wird für alle Solarstrom-Anlagen flexibel an die Marktentwicklung angepasst werden. Zielmarke für den jährlichen Ausbau sollen jetzt 3.000 MW pro Jahr sein. Das BMU-Eckpunktepapier finden Sie auf dem Solarserver unter: http://www.solarserver.de/eeg_eckpunkte_bmu.html

Vergütungssätze im Überblick:
Solarstrom
Windkraft
Geothermie
Bioenergie
Deponiegas, Klärgas, Grubengas
Wasserkraft

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Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.

Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.

Vergütungssätze pro Kilowattstunde in Cent - EEG Novelle

Solarstrom

Degression ab 2010:

Anlagen < 100 kW:  9 % I Anlagen > 100 kW: 11 % I Freiflächenanlagen: 11 %

Für Solarstromanlagen, die ab dem 01.01.2010 an das Netz gehen, sieht das
EEG nach den Zahlen der Bundesnetzagentur folgende Vergütungssätze vor:

  1. Freiflächenanlagen § 32 EEG 28,43 Cent / kWH (Degression 11 %)
  2. Anlagen auf oder an Gebäuden bis 30 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 39,14 Cent /
    kWh (Degression 9 %)
  3. Anlagen auf oder an Gebäuden 30 bis 100 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 37,23 Cent
    / kWh (Degression 9 %)
  4. Anlagen auf oder an Gebäuden 100 kWp bis 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 35,23
    Cent / kWh (Degression 11 %)
  5. Anlagen auf oder an Gebäuden größer als 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG 29,37
    Cent / kWh (Degression 11 %)
  6. Selbst genutzter Solarstrom (Eigenverbrauch) § 33 Abs. 2 EEG 22,76 Cent /
    kWh (Degression: 9 %)
Jahr 2010
Gebäudeanlagen bis 30 kWp 39,14 ct/kWh
Gebäudeanlagen 30 bis 100 kWp 37,23 ct/kWh
Gebäudeanlagen 100 kWp bis 1 MWp 35,23 ct/kWh
Gebäudeanlagen größer als 1 MWp 29,37 ct/kWh
Freilandanlagen 28,43 ct/kWh
Selbst genutzter Solarstrom 22,76 ct/kWh

"Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 03.03.2010 eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Für Dachanlagen soll die Vergütung in diesem Jahr zusätzlich einmalig um 16 Prozent sinken, bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen einmalig um 11 Prozent und bei sonstigen Flächen um 15 Prozent. Die Regelungen sollen zum 1. Juli 2010 in Kraft treten."

Jahr bis 31.07.04 ab
01.08.04
2006 2007 2008 2009
Gebäudeanlagen 45,7 ct 57,4 ct 51,80 ct 49,21 ct 46,75 ct 43,01 ct
ab 100 kW 45,7 ct 54,0 ct 48,74 ct 46,30 ct 43,99 ct 39,59 ct
Fassadenbonus   5,00 5,00 ct 5,00 ct 5,00 ct entfällt
Freilandanlagen 45,7 ct 45,7 ct 40,60 ct 37,96 ct 35,49 ct 31,94 ct

 

 
Windkraft an Land
 
Basisvergütung 5,02 ct/kWh
Erhöhte Vergütung 9,2 ct/kWh

- Erhöhte Vergütung wird mindestens 5 Jahre gezahlt
- "60 %-Klausel": Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertages erzielen können.
- Degression: 2%
- Repowering-Regelung: Bei Ersatz alter Anlagen (ab 10 Jahre), durch neue Anlagen mit mindestens 2-facher, maximal 5-facher Leistung erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 ct/kWh.
 
Offshore-Windkraft
 
Basisvergütung 3,5 ct/kWh
5,5 ct/kWh für Anlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden.
Erhöhte Vergütung 13,0 ct/kWh
 
- Erhöhte Vergütung wird 12 Jahre lang gezahlt
- diese Sonderregelung gilt bis 2010
- Degression: jährlich 2% ab 1.1. 2008, 5 % ab 2015.
 
Geothermie
 
bis 10 MW 16 ct/kWh
ab 10 MW 10,5 ct/kWh

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Vergütung um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
 
- Degression: jährlich 1%
 
Bioenergie (Auch für Strom aus Gasdurchleitung)
 
bis 150 kWh 11,67 ct/kWh
bis 500 kWh 9,18 ct/kWh
bis 5 MW 8,25 ct/kWh
5 MW - 20 MW 7,79 ct/kWh
 
- Degression jährlich 1,0 %

Zuschläge: kumulativ:
Zuschläge für Strom,
- der durch innovative Technologien erzeugt wird (Technologie-Bonus): 2 ct/kWh
- der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt wird. Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe ist abhängig von der Leistung der Anlage, bis zu 500 kW Leistung: 6 ct/kWh und bis zu 5 MW Leistung: 4 ct/kWh
- der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird: 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).

Innovative Verfahren
Innovative Technologien
• Aufbereitung auf Erdgasqualität • Brennstoffzellen
•thermochemische Vergasung • Gasturbinen
•Trockenfermention • Dampfmotoren
  • ORC - Anlagen
  • Mehrstoffgemischanlagen
  • Stirlingmotoren
  • Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären

 

bis 500 kW 6 ct/kWh
bis 5 MW (nicht Holz) 4 ct/kWh
bis 5 MW Holz 2,5 ct/kWh

 

Deponiegas, Klärgas, Grubengas
 
  Deponiegas Klärgas Grubengas
bis 500 kW 9 ct/ kWh
7,11ct/ kWh
7,16ct/ kWh
bis 5 MW 6,16 ct/kWh
6,16 ct/ kWh
5,16 ct/ kWh
      (Anlagenleistung über 5 MW) 4,16 ct/kWh
       


Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- aufbereitetem Gas (Technologie-Bonus) für eine Anlage mit einer maximalen Kapazität von 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- innovativen Techniken: Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemischanlagen, Stirlingmotoren.
Degression: jährl. 1, 5%

 
Kleine Wasserkraft (bis 5 MW)
 

Vergütung 6,65 ct/kWh.
- Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich.
- keine Degression
- Vergütungsdauer: 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Modernisierung.

bis 500 kW 12,67 ct/kWh
bis 2 MW 8,65 ct/kWh
bis 5 MW 7,65 ct/kWh
bis 500 kW, Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert nach 31.12.2008 11,67
bis 5 MW 8,65


Modernisierte Anlagen:
Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert nach dem 31.12.2008, mit einer Leistung bis 5 Megawatt
 
bis 500 kW 11,67
bis 5 MW 8,65
 
 
Große Wasserkraft (5 MW bis 150 MW, bis 31.12.2012)
 
bis 500 kW 7,29 ct/kWh
bis 10 MW 6,32 ct/kWh
bis 20 MW 5,8 ct/kWh
bis 50 MW 4,34 ct/kWh
ab 50 MW 3,5 ct/kWh
   

Degression für Anlagen mit einer Leistung über 5 MW: jährlich 1%.

 
§ 12 - § 21
- Gemeinsame Vorschriften für die Übernahme, Übertragung und Vergütung:
Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren zu zahlen, für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von über 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 15 Jahren zu zahlen.

- Netzkosten
Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus für neu anzuschließende oder erneuerte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas trägt der Netzbetreiber.

- Transparenz
Die Netzbetreiber müssen bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge ermitteln und veröffentlichen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr abgenommen und vergütet haben. Dies gilt auch für den Anteil an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher geliefert haben.

- Bundesweite Ausgleichsregelung
Netzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.

- Härtefallregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Unter die Härtefallregelungen fallen Unternehmen mit einem eigenen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und Stromkosten, die 15 % der Bruttowertschöpfung überschreiten, Die Unternehmen können auf Antrag bis max. 10% des Umlagevolumens zu Ihrer Entlastung erhalten.

- Herkunftsnachweis
Anlagenbereiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einem Gutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

- Doppelvermarktungsverbot
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die Vergütung in Anspruch genommen haben, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben (wichtig für Emissionshandel).

- Clearingstelle
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kann zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten.

- Erfahrungsbericht
Das BMU legt ab 2007 alle 4 Jahre einen Erfahrungsbericht vor.

Renewable Energy Sources Act - EEG in english

Den vollständigen Text des bis 31.07.2004 geltenden EEG und die Begründung der Regierungskoalition finden Sie im Solar-Magazin.

 
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