Bundesgerichtshof definiert Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden
Am 29. Oktober gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein neues Urteil zur Solarstrom-Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) bekannt. Laut
einer Pressemitteilung des BGH setzt die in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis wonach die Anlage "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" sein muss, voraus, dass das
Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Zahlung einer höheren Einspeisevergütung von mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde bei
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt gewährt. Das Gebäude müsse als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem
Bestand abhängig ist, heißt es in der Pressemitteilung. Der BGH hat zudem entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem
Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen das damit zusammenhängende Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass die Tragekonstruktion selbst überdacht wurde.
11.11.2008 Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Solarserver.de © Heindl Server GmbH |
