Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom (z.B. Solar- und Windstrom) durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).
Ziel des Gesetzes ist die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz / Umweltschutz / nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung entsprechend den Zielen der EU und Deutschlands. Unter das EEG fallen: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik), Geothermie und Energie aus Biomasse.
Die Vergütung von Solarstrom aus Anlagen bis zu einer typischen Größe von 100 kW wurde zum 1.1.2009 für die Jahre 2009 und 2010 um jährlich acht Prozent gesenkt, 2010 wurde sie um neun Prozent gesenkt. Für Anlagen größer als 100 kW gelten in den Jahren seit 2009 die höheren Degressionssätze von zehn Prozent.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 6. Mai 2010 beschlossen, das Gesetz neu zu fassen, die bereits beschlossene Senkung der Solarstrom-Einspeisevergütung um elf bis 16 Prozent soll jedoch nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss erst zum 1. Oktober in vollem Umfang erfolgen. Die Förderung von Solarstromanlagen auf Dächern wurde in einem ersten Schritt rückwirkend zum 1. Juli um 13 Prozent gesenkt, statt der geplanten 16 Prozent. Bei Anlagen auf Freiflächen beträgt die Kürzung 12 statt 15 Prozent, bei Anlagen auf ehemals industriell oder militärisch genutzten Brachen, wie z.B. Müllhalden oder Truppenübungsplätzen, beträgt die Degression acht Prozent für alle Anlagen, die ab dem 1. Juli an das Netz gingen.
In einer zweiten Stufe wird die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen, die erst nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen werden, zusätzlich um jeweils 3 Prozent gekürzt.
Vergütungssätze im Überblick:
Strom aus Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 01.10.2010 an das Netz gehen, wird wie folgt vergütet:
- Freiflächenanlagen § 32 EEG 24,26 Cent / kWh (seit Juli: 25,02 Cent / kWh); Konversionsflächen 25,37 Cent / kWh (seit Juli: 26,15 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden bis 30 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 33,03 Cent /kWh (seit Juli: 34,05 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden 30 bis 100 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 31,42 Cent / kWh (seit Juli: 32,39 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden 100 kWp bis 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 29,73 Cent / kWh (seit Juli: 30,65 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden größer als 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG 24,79 Cent / kWh (seit Juli: 25,55 Cent / kWh)
Für Solarstromanlagen auf Ackerflächen, die seit 01.07.2010 an das Netz gegangen sind, gibt es keine Vergütung mehr.
ab 01.01. 2010 | |
Gebäudeanlagen bis 30 kWp | 33,03 ct/kWh |
Gebäudeanlagen 30 bis 100 kWp | 31,42 ct/kWh |
Gebäudeanlagen 100 kWp bis 1 MWp | 29,73 ct/kWh |
Gebäudeanlagen größer als 1 MWp | 24,79 ct/kWh |
Freilandanlagen | 24,26 ct/kWh |
Solarstrom- Eigenverbrauch:
Die Neuregelung des EEG 2010 enthält eine Sonderregelung zum Eigenverbrauch von Solarstrom. Wer seinen Solarstrom nicht komplett einspeist, sondern im eigenen Haushalt verbraucht, spart nicht nur bei den Stromkosten, er erhält zusätzlich einen staatlichen Bonus. Bis zu einem Anteil von 30 Prozent am Eigenverbrauch gibt es nach der Neuregelung 17,76 Cent pro Kilowattstunde als Eigenverbrauchsbonus. Steigt der Anteil an selbst verbrauchtem Solarstrom auf über 30 Prozent, erhält der Betreiber einen Bonus von 22,05 Cent pro selbst verbrauchter Kilowattstunde. Werden die eingesparten Stromkosten mitgerechnet, liegt der Eigenverbrauchstarif damit um bis zu acht Cent pro Kilowattstunde höher als bei der Einspeisung.
Dies kann sich positiv auf die Rendite auswirken. Bei einem Anteil von 30 Prozent selbst verbrauchtem Solarstrom kann der Betreiber einer typischen 3-kW-Dachanlage die Rendite bei 20 Jahren Laufzeit im Vergleich zur Volleinspeisung um ein bis zwei Prozentpunkte auf über 9 Prozent erhöhen. Schafft es der Betreiber, den Anteil an selbst verbrauchtem Solarstrom auf 50 Prozent anzuheben, kann seine Rendite noch höher ausfallen. Über 50 Prozent Eigenverbrauch erfordern allerdings eine weit reichende Anpassung des Energieverbrauchs im Hauhalt an die Sonnenstunden durch entsprechende Steuerungstechnik bzw. die Installation eines Speichermediums.
Der Vergütungssatz für den Eigenverbrauch errechnet sich aus der für die jeweilige Anlage geltenden Vergütung für die Netzeinspeisung (s. Übersicht oben). Davon wird immer ein fster Betrag abgezogen:
Abzug bis 30 % Eigenverbrauch: 16,38 Ct./kWh (Anreiz: 3,62 Ct./kWh)
Abzug ab 30 % Eigenverbrauch: 12 Ct./kWh (Anreiz: 8 Ct./kWh)
Der individuelle Vorteil hängt vom tatsächlichen Strompreis ab. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind im Einzelfall die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweils gültige Rechtsprechung.
Ein Hintergrundpapier zum Thema finden Sie hier.

