Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff). Den ursprünglichen Gesetzestext des EEG finden Sie hier als PDF-Dokument (13 S. Acrobat Reader erforderlich). Die Begründung aus dem Jahr 2000 finden Sie hier als PDF-Dokument (37 S. Acrobat Reader erforderlich).
Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2010 auf mindestens 12,5% zu erhöhen, bis 2020 auf mindestens 20 %. Unter erneuerbaren Energien werden genannt: Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse.
Der seit dem 01.01.2009 gültige Gesetzestext ist im Internet zugänglich unter der Adresse www.bundesrecht.juris.de. Die Vergütung von Solarstrom aus Anlagen bis zu einer typischen Größen von 100 kW wurde für die Jahre 2009 und 2010 um jährlich acht Prozent gesenkt, 2010 wurde sie um neun Prozent gesenkt. Für Anlagen größer als 100 kW gelten in den Jahren seit 2009 die höheren Degressionssätze von zehn Prozent.
Bundesumweltminister Norbert Röttgen wollte die Vergütungssätze für Solarstrom einmalig und zusätzlich um 15 % senken. Bei Solarstrom-Dachanlagen griff diese Regelung bereits zum 1. April 2010. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen konnte aufgrund der längeren Planungszeiten eine längere Frist gewährt werden. Die Senkung für Solarparks erfolgte erst zum 1. Juli 2010. Darüber hinaus soll die Förderung wird für alle Solarstrom-Anlagen flexibel an die Marktentwicklung angepasst werden. Zielmarke für den jährlichen Ausbau sollen jetzt 3.000 MW pro Jahr sein.
Vergütungssätze im Überblick:
- Solarstrom
- Windkraft
- Geothermie
- Bioenergie
- Deponiegas, Klärgas, Grubengas
- Wasserkraft
Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.
Das EEG regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten.
Vergütungssätze pro Kilowattstunde in Cent - EEG Novelle
Für Solarstromanlagen, die ab dem 01.10.2010 an das Netz gehen, sieht das
EEG nach den Zahlen der Bundesnetzagentur folgende Vergütungssätze vor:
- Freiflächenanlagen § 32 EEG 24,26 Cent / kWh (seit Juli: 25,02 Cent / kWh); Konversionsflächen 25,37 Cent / kWh (seit Juli: 26,15 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden bis 30 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 33,03 Cent /kWh (seit Juli: 34,05 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden 30 bis 100 kWp § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 31,42 Cent / kWh (seit Juli: 32,39 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden 100 kWp bis 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 29,73 Cent / kWh (seit Juli: 30,65 Cent / kWh)
- Anlagen auf oder an Gebäuden größer als 1 MWp § 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG 24,79 Cent / kWh (seit Juli: 25,55 Cent / kWh)
Für Solarstromanlagen auf Ackerflächen, die seit 01.07.2010 an das Netz gegangen sind, gibt es keine Vergütung mehr.
ab Oktober 2010 | |
Gebäudeanlagen bis 30 kWp | 33,03 ct/kWh |
Gebäudeanlagen 30 bis 100 kWp | 31,42 ct/kWh |
Gebäudeanlagen 100 kWp bis 1 MWp | 29,73 ct/kWh |
Gebäudeanlagen größer als 1 MWp | 24,79 ct/kWh |
Freilandanlagen | 24,26 ct/kWh |
Entwicklung in den letzten Jahren:
Jahr | bis 31.07.04 | ab | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 |
Gebäudeanlagen | 45,7 ct | 57,4 ct | 51,80 ct | 49,21 ct | 46,75 ct | 43,01 ct |
ab 100 kW | 45,7 ct | 54,0 ct | 48,74 ct | 46,30 ct | 43,99 ct | 39,59 ct |
Fassadenbonus |
| 5,00 | 5,00 ct | 5,00 ct | 5,00 ct | entfällt |
Freilandanlagen | 45,7 ct | 45,7 ct | 40,60 ct | 37,96 ct | 35,49 ct | 31,94 ct |
Eigenverbrauch:
Der Vergütungssatz für den Eigenverbrauch errechnet sich aus der für die jeweilige Anlage geltende Vergütung für die Netzeinspeisung (s. Übersicht oben). Davon wird immer ein fster Betrag abgezogen:
Abzug bis 30 % Eigenverbrauch: 16,38 Ct./kWh (Anreiz: 3,62 Ct./kWh)
Abzug ab 30 % Eigenverbrauch: 12 Ct./kWh (Anreiz: 8 Ct./kWh)
Der individuelle Vorteil hängt vom tatsächlichen Strompreis ab.
Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind im Einzelfall die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweils gültige Rechtsprechung.
Basisvergütung | 5,02 ct/kWh | |
Erhöhte Vergütung | 9,2 ct/kWh |
- Erhöhte Vergütung wird mindestens 5 Jahre gezahlt
- "60 %-Klausel": Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertages erzielen können.
- Degression: 2%
- Repowering-Regelung: Bei Ersatz alter Anlagen (ab 10 Jahre), durch neue Anlagen mit mindestens 2-facher, maximal 5-facher Leistung erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 ct/kWh.
bis 150 kWh | 11,67 ct/kWh | |
bis 500 kWh | 9,18 ct/kWh | |
bis 5 MW | 8,25 ct/kWh | |
5 MW - 20 MW | 7,79 ct/kWh |
- Degression jährlich 1,0 %
Zuschläge: kumulativ:
Zuschläge für Strom,
- der durch innovative Technologien erzeugt wird (Technologie-Bonus): 2 ct/kWh
- der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt wird. Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe ist abhängig von der Leistung der Anlage, bis zu 500 kW Leistung: 6 ct/kWh und bis zu 5 MW Leistung: 4 ct/kWh
- der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird: 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
Innovative Verfahren | Innovative Technologien |
• Aufbereitung auf Erdgasqualität | • Brennstoffzellen |
• thermochemische Vergasung | • Gasturbinen |
• Trockenfermention | • Dampfmotoren |
| • ORC - Anlagen |
| • Mehrstoffgemischanlagen |
| • Stirlingmotoren |
| • Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären |
bis 500 kW | 6 ct/kWh |
bis 5 MW (nicht Holz) | 4 ct/kWh |
bis 5 MW Holz | 2,5 ct/kWh |
Deponiegas | Klärgas | Grubengas | |
bis 500 kW | 9 ct/ kWh | 7,11ct/ kWh | 7,16ct/ kWh |
bis 5 MW | 6,16 ct/kWh | 6,16 ct/ kWh | 5,16 ct/ kWh |
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| (Anlagenleistung über 5 MW) 4,16 ct/kWh |
Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- aufbereitetem Gas (Technologie-Bonus) für eine Anlage mit einer maximalen Kapazität von 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Um 2 ct/ kWh höhere Vergütung für Strom aus
- innovativen Techniken: Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemischanlagen, Stirlingmotoren.
Degression: jährl. 1, 5%
Vergütung 6,65 ct/kWh.
- Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich.
- keine Degression
- Vergütungsdauer: 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Modernisierung.
bis 500 kW | 12,67 ct/kWh |
bis 2 MW | 8,65 ct/kWh |
bis 5 MW | 7,65 ct/kWh |
bis 500 kW, Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009, modernisiert nach 31.12.2008 | 11,67 |
bis 5 MW | 8,65 |
Modernisierte Anlagen: |
|
bis 500 kW | 11,67 |
bis 5 MW | 8,65 |
- Gemeinsame Vorschriften für die Übernahme, Übertragung und Vergütung:Die Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 30 Jahren zu zahlen, für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von über 5 Megawatt ist die Mindestvergütung für die Dauer von 15 Jahren zu zahlen.
- Netzkosten
Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus für neu anzuschließende oder erneuerte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas trägt der Netzbetreiber.
- Transparenz
Die Netzbetreiber müssen bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge ermitteln und veröffentlichen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr abgenommen und vergütet haben. Dies gilt auch für den Anteil an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher geliefert haben.
- Bundesweite Ausgleichsregelung
Netzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
- Härtefallregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Unter die Härtefallregelungen fallen Unternehmen mit einem eigenen Stromverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und Stromkosten, die 15 % der Bruttowertschöpfung überschreiten, Die Unternehmen können auf Antrag bis max. 10% des Umlagevolumens zu Ihrer Entlastung erhalten.
- Herkunftsnachweis
Anlagenbereiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einem Gutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
- Doppelvermarktungsverbot
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die Vergütung in Anspruch genommen haben, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben (wichtig für Emissionshandel).
- Clearingstelle
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) kann zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten.
- Erfahrungsbericht
Das BMU legt ab 2007 alle 4 Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
Renewable Energy Sources Act - EEG in english
Den vollständigen Text des bis 31.07.2004 geltenden EEG und die Begründung der Regierungskoalition finden Sie im Solar-Magazin.

