Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt grünes Licht für das Photovoltaik-Pachtmodell

Die von vielen Stadtwerken bundesweit vertriebenen Pachtverträge für Photovoltaik-Anlagen unterliegen bei einer risikoorientierten Gestaltung nicht der Finanzaufsicht.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Ergebnisse eines Pilotverfahrens der Kanzlei Rödl & Partner nun mit aktuellen Stellungnahmen für mehrere Folgeverfahren bestätigt. Damit liegt nunmehr eine laufende Verwaltungspraxis vor, die als Richtschnur für die Gestaltung von Pachtmodellen dienen kann.
Das betreffende Photovoltaik-Pachtmodell hat sich zu einem der erfolgreichsten White-Label-Produkte der Branche entwickelt. Rödl & Partner hatte im Rahmen der interdisziplinären Begleitung eines Start-up-Unternehmens bei der Entwicklung des Vertragsmodells bereits im September 2014 unter anderem eine so genannte Negativ-Auskunft von der BaFin erwirkt.

Allgemeingültige Verwaltungsrichtlinien stehen noch aus
Da die Entscheidungen der BaFin jedoch bislang unter Ausschluss von Bestandsschutz ergangen sind, sei zur Begrenzung der strafrechtlichen Risiken bis zum Erlass allgemeingültiger Verwaltungsrichtlinien für die erfolgreiche Erwirkung von Negativ-Auskünften weiterhin die individuelle Antragstellung unter Berücksichtigung der bislang ergangenen Entscheidungen erforderlich.

Anwaltskanzlei warnt vor Musterverträgen; Höchstrichterliche Entscheidung könnte Rechtssicherheit bringen
„Aus EEG-rechtlichen Gründen ist von den in Musterverträgen einschlägiger Verbände und anderer öffentlicher Dienstleister verbreiteten Lösungen abzuraten“, erklärt der Energierechtsexperte Joachim Held von Rödl & Partner.
Bei den teilweise auch als Photovoltaik-Mietmodell bezeichneten Nutzungsverhältnissen sei häufig fraglich, ob diese die Anforderungen für die Inanspruchnahme des EEG-Eigenstromprivilegs (§ 61 EEG 2014) erfüllen. Die Entlastung von der EEG-Umlage nach § 61 EEG 2014 sei jedoch unerlässliche Voraussetzung für die langfristige Refinanzierung der Photovoltaik-Anlageninvestitionen. Trotz dem von der Bundesnetzagentur (BNA) angekündigten Konsultationsverfahren zur Anwendung und Auslegung des § 61 EEG 2014 werde hier wohl erst eine gesetzliche Lösung oder eine höchstrichterliche Entscheidung die erforderliche Rechtssicherheit bringen.

25.06.2015 | Quelle: Rödl & Partner; Bild: Conergy | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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