Bundesnetzagentur: Mitteilungen von Solarstrom-Eigenversorgern müssen bis 28.02.2016 erfolgen

Für Photovoltaik-Eigenversorger besteht nach dem EEG 2014 die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage. Sie müssen dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen mitteilen, damit dieser die EEG-Umlage erheben kann. Zuständig ist grundsätzlich der Anschlussnetzbetreiber vor Ort.

Zusätzlich sind Eigenversorger und sonstige „selbsterzeugende Letztverbraucher“ mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum 28.02.2016 erfolgen.

Erhebungsbogen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur stellt dazu einen Erhebungsbogen auf ihrer Internetseite bereit. Es handle sich hierbei um ein verbindliches Formular, betont die Agentur.
Zur Minimierung des Abwicklungsaufwandes beschränkt die Bundesnetzagentur den Umfang der meldepflichtigen Daten weitgehend auf die Bestätigung, dass die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber, der die EEG-Umlage erhebt, eingehalten wurden. Solange die Mitteilung der erforderlichen Daten an die Netzbetreiber erfolgt und auf dieser Basis die EEG-Umlagepflichten geklärt werden können, erhält die Bundesnetzagentur die relevanten Angaben ohnehin zum 31.05.2016 von den Netzbetreibern.
Ein entsprechender Erhebungsbogen für die Mitteilung der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur soll zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

Ausnahmeregelungen müssen mit dem Netzbetreiber geklärt werden
Die Frage, ob im konkreten Anwendungsfall eine EEG-Umlagepflicht besteht und ob eine Ausnahmeregelung die Zahlungspflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt, muss der Eigenversorger mit dem zuständigen Netzbetreiber klären. Das gilt auch für Personen oder Unternehmen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt.
Sie müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus müssen sie ihm die umlagepflichtigen Strommengen für das jeweilige Abrechnungsjahr mitteilen. Verstöße gegen die Mitteilungspflichten könnten zu erheblichen Folgen zu Lasten der Verpflichteten führen, betont die Bundesnetzagentur.

Im Zweifelsfall Kontakt mit dem zuständigen Netzbetreiber aufnehmen
Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlageplicht besteht. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die Mitteilung an die Behörde vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich, sofern noch nicht geschehen, kurzfristig mit ihrem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen, empfiehlt die Agentur.

Leitfaden und weitere Informationen
Die Bundesnetzagentur hat einen Leitfaden zur Eigenversorgung erstellt, der unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung – derzeit noch in der Konsultationsfassung – abrufbar ist.
Weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten nach dem EEG sowie zur Systematik bei der Erhebung der EEG-Umlage unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung

05.02.2016 | Quelle: Bundesnetzagentur; Bild: juwi | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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