BMWi legt Eckpunkte zur Öffnung der Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für EU-Staaten vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.3.2016 die Eckpunkte zur anteiligen „Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ vorgelegt.

Diese Eckpunkte sollen mit einer Verordnung umgesetzt werden.
„Das vorgelegte Konzept für eine anteilige Öffnung der Photovoltaik-Ausschreibung ist ein wichtiges Signal an unsere europäischen Nachbarn, dass wir stärker im Bereich der Förderung erneuerbarer Energien zusammenarbeiten wollen und zwar zum beiderseitigen Vorteil“, kommentiert Staatssekretär Baake.
„Damit greift das Öffnungskonzept die bereits im Strommarktgesetz angelegte konsequente europäische Ausrichtung der Energiewende auf.“
Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2014 mit der EU-Kommission darauf geeinigt, dass ab 2017 fünf Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet wird.
Die Öffnung setzt die in der Erneuerbaren-Richtlinie eingeführten Kooperationsmechanismen um. Sie soll auch dazu beitragen, die Energiewende grenzüberschreitend zu verankern, und zu einer schrittweisen Angleichung der Fördersysteme für erneuerbare Energien führen.
Mit einer Pilot-Öffnung in diesem Jahr sollen in einem ersten Schritt Erfahrungen mit diesem neuen Instrument gesammelt werden.
Aktuell erarbeitet die Bundesregierung die „Europäische Freiflächenausschreibungsverordnung“, welche die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regelt.
Die Verordnung soll im zweiten Quartal 2016 in Kraft treten. In diesem Jahr sollen zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen mit zwei Partnerländern, nämlich mit Dänemark und Luxemburg, durchgeführt werden. Dies steht unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen mit den Partnerstaaten.
Die Förderung von Erneuerbaren-Strom aus dem Ausland ist nach § 2 Abs. 6 EEG 2014 und der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 88 Abs. 2–4 EEG 2014 an drei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Zwischen Deutschland und dem Partnerland wird eine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinne der Kooperationsmechanismen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie abgeschlossen.
  2. Die Kooperation basiert auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, wenn Deutschland seine Ausschreibungen für Anlagen im Ausland öffnet, öffnet der Kooperationsstaat umgekehrt seine Ausschreibungen in einem vergleichbaren Umfang für Anlagen in Deutschland.
  3. Der Strom muss einen tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt haben („physischer Import“).

Basierend auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des Pilotkonzepts für Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll dann die anteilige Öffnung auch für andere Technologien ab 2017 umgesetzt werden.
Die Eckpunkte „Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ sind hier (PDF: 252 KB) zugänglich.

21.03.2016 | Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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