Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen
und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich
zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und
der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien
am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom,
der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber).
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und
technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes
fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.
(2) Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit
einer installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt oder aus
Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer
installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland
oder einem Bundesland gehören, und
3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt.
Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem [Einsetzen: Tag des
Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn
die Anlage in wesentlichen Teilen Erneuert worden ist. Eine wesentliche
Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens
50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage
betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem [Einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
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§ 3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von
Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen
Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten
Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz
die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz
gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms
unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich
zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der
Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen
Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers
und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme
und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich
des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Vergütung nach
Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas,
Grubengas und Klärgas
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt
die Vergütung mindestens 7,67 Cent (15 Pfennige) pro Kilowattstunde.
Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt
dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres,
der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt
entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel,
der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung.
Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 6,65 Cent (13
Pfennige) pro Kilowattstunde.
§ 5
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 500 Kilowatt mindestens 10,23 Cent (20 Pfennige) pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 5 Megawatt mindestens 9,21 Cent (18 Pfennige) pro Kilowattstunde
und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt
mindestens 8,70 Cent (17 Pfennige) pro Kilowattstunde; dies gilt
jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach §
2 Absatz 1 Satz 2.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem
1. Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die
Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
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§ 6
Vergütung für Strom aus Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung
von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent (17,5 Pfennige) pro Kilowattstunde
und
2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt
mindestens 7,16 Cent (14 Pfennige) pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Vergütung für Strom aus Windkraft
(1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 9,10
Cent (17,8 Pfennige) pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die
Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten
Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu
diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 6,19 Cent (12,1 Pfennige)
pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist
des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um
den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet,
um zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in
einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den
zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts
errichtet und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum
des Satz 2 neun Jahre.
(2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 der [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes]. Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum [Einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zurückgelegten Betriebszeit;
sie läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre gerechnet vom
[Einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Soweit
für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde,
kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen
des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer gemäß
Anhang berechtigten Institution treten
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit
dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu
in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf vom Hundert
gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in einer Rechtsverordnung
Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.
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§ 8
Die Veröffentlichung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des EEG können Sie im Bundesgesetzblatt
nachlesen
§ 9
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb
genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung
des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind,
gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet, so ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen handelt, sind
abweichend von Satz 1 für die Berechnung die kumulierten Werte dieser
Anlagen maßgeblich.
§ 10
Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2
an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt
des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses
muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des
Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.
April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann
den Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten
vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender
Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine
Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie
trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der
Netzbetreiber muss die konkrete erforderlichen Investitionen unter
Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können
den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz bringen.
(3) Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet,
an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
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§ 11
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen
zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines
jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen
haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge,
die sie unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher
abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen
hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme
und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch diese Netzbetreiber eine
Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind
monatliche Abschläge zu leisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig
abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu
mindestens 50 vom Hundert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen
auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte
Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
(Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt
eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten
Strom, von dem die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne von Satz 2 geliefert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz
1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit
der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal
gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht
unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit
er als Strom im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom
vermarktet wird.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern,
die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen,
dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen
bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren
lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident
des zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten
Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
§ 12
Erfahrungsbericht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung
und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im
Sinne des § 2 zu berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des
jeweils übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach den §§ 4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des
Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Windkraftanlage
gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit dem nach
diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
Nach oben
Anhang
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs,
für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution
vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag
in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die
dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf
Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren
erbringen würde.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den
Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch
eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit
von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund,
einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1
Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe
unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln
nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien
für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben
von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg
oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure
Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes
(MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt
wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie
herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr
mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge
von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses
Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen
Richtlinie Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien
(DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung der Leistungskennlinien
im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich
im Bundesanzeiger.
Nach oben
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen
des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in
Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung
des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung
bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland
zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr
2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem
Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen,
sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis
zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten
neuen Erneuerbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer
Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft
aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen
Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte
Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie,
aus solarer Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft
realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten
Potentials dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische
Kommission in ihrer Mitteilung "Die energiepolitische Dimension
der Klimaänderungen" eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet,
bei denen die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen.
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der
"Kampagne für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger" der Europäischen
Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre
und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein
unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz
unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und
in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energiequellen
in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen wirtschaftlichen
Potenzials ist ihr Anteil am gesamten statistisch erfassten Bruttoinlandsenergieverbrauch
äußerst gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren Teil
des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken, wird
es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer
als auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen
nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen
versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen,
die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren
zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese
Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne
Mobilisierung der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60
Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders
im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge
der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung sind.
Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse
für mehrere Industriezweige, von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen
Industrie, im Maschinen-, Motoren- und Apparatebau, sowie in der
Baustoffindustrie. Ein wesentlicher Impuls zur wirtschaftlichen
Belebung der Landwirtschaft erfolgt durch die mit diesem Gesetz
verbundenen Stimulierung der energetischen Biomassenutzung. Die
Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger fördert zudem nachhaltig
die regionale Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen
und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu
verbessern und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
anzugleichen.
Allein drei europäischen Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen
für Erneuerbare Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen
und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen
Union eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand,
die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt.
Damit wurde zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme
der Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei
genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen
der Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung
zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie
mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile über
20.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so
zustande gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten
Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit
1991 gelungen, die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung
um 50 Prozent zu senken. Durch den technologischen Fortschritt steigt
die Nachfrage auf dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei
Windkraftanlagen in den nächsten zehn Jahren die Dimension von über
100.000 MW erreichen könnte. Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer
Energien eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung,
schon weil es wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden
kann, dass der weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden
sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie
sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den anderen Bereichen
der Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz für Erneuerbare Energien,
das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, überwiegend auf dem Windkraftsektor
eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes
dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes bereits etwa
4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten
Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten
Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze für
einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat
dennoch nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des
Potentials gebracht, weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite
dieses Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen;
immerhin hat das Gesetz das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete
Potential an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für
die fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung
von Biomasse haben die Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um
damit eine breite Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb
im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung
Erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen
notwendig geworden:
§ Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung
der Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen
Fadenriss in der Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren. Die
Ungleichzeitigkeit der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte
in der Europäischen Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln
zwischen bereits voll liberalisierten und noch geschützten Märkten;
die in den Zeiten der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und
größtenteils abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden
sind; das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion,
Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen
Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden
D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung
beliebig investiv verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig
nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis im Strommarkt einpendelt,
der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der Stromversorgung
entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung für Erneuerbare
Energien zunächst über Festpreise zu regeln, um den unabweisbar
notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
§ Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen
der Energieversorgungsunternehmen geführt, die zur Vergütung verpflichtet
sind. Die in der zweiten Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale
"Deckelung" der Stromeinspeisung ist korrekturbedürftig, weil die
Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits vor der Grenze
der Markteinführung steht. Deshalb geht es dem EEG darum, diese
Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen unbürokratischen Mechanismus
gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger
einbezieht.
§ Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen
als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber
und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz
nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung
der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut
auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert
sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch
"Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien" sowie den diesbezüglichen
Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die Vergütungssätze
sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt
worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher
Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand der Technik und
unter den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten Erneuerbarer
Energien möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene
Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil
noch erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist
zu einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende
Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen
Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit
und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen
den konventionellen Energieträgern auch heute noch erhebliche staatliche
Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig halten.
Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der
strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil
lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Geringerer
Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten und verringern so die
Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen
verhindert.
Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs
laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen
Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung
anzustoßen. In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer
Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die
Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt
werden. Um weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen
Effizienz zu gewährleisten, sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vorgesehenen Vergütungen nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen
differenziert und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt.
Die zweijährliche Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe
Anpassung der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung
sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht
des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht
um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe
im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem
Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche
Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die
unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall.
Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für
die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen
Verzicht auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld-
oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten
Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend dem
gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten
ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche
Preisregelungen dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt,
dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen
mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses
allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe
sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund
des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen.
Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien werden keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden
Nachteile ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen
Stromerzeugern tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen
Folgekosten der konventionellen Energieerzeugung werden bislang
zum größten Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit,
den Steuerzahlern und künftigen Generationen getragen. Allein dieser
Wettbewerbsvorteil gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren
Energien, die nur geringe externe Kosten verursacht, wird durch
das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher
legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung
wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung emissionsfreier
und naturverträglicher Energien und damit der Substitution konventioneller
Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung
auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip
im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages,
der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren Energien, für die das Gesetz Vergütungen festlegt,
sind nirgendwo billiger zu erwerben. Es handelt sich deshalb auch
nicht um eine künstliche Preisstützung der "Ware" Kilowattstunde
Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern um eine Preisfestlegung,
die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung
überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement
eine Kaufpflicht für Strom aus Erneuerbaren Energien auf der Basis
der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den
Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren
für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine
freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend
zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist
bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den
Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne
dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des Verkaufs
von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für
alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien
Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern
ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf
der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel
7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3,
und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a
Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung
für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele
der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft.
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B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der
Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und
Klima zu schützen. Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung
der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten
Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist
bereits im Weißbuch der Europäischen Kommission "Energie für die
Zukunft: Erneuerbare Energieträger" verankert und von dem Ministerrat
bestätigt worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel
zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante
Beiträge zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten.
Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des
nächsten Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des
Beitrags Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht werden.
Die Europäische Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag
Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent
für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent weit unter
dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst
werden wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft,
Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie
wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie
ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen
zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird
in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes
Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid-
und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre,
weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die
originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken
mit ausschließlich natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet
jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes
in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas,
die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff
Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und gasförmigem
Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut
einschließlich Resthölzern und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle
und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der
Tierhaltung.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten
Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form der Stromerzeugung
privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten
Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen
Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich
wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge
getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten
mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer
eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck
des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen
Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren,
die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen,
und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung
und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften
zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche
Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im
Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der
Biomasse enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen
konzentriert und nicht über den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet
werden.
Im übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie
der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber hinaus
befindet sich eine Durchführungsverordnung zu dem Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz
regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an
einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird,
als es energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis
für dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge,
die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge
entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone
liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte
in diesem Bereich zu ermöglichen. Der Begriff des Netzbetreibers
knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber
von Netzen für die allgemeine Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig
sind.
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Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes.
Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-,
Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon
auszugehen, dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits
gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen
Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung
gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt
Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche
Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs
getrennt behandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von
Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich
des Gesetzes aufgenommen. Das "Unbundling" zwischen Produzenten,
überörtlichen Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht
auffordert, stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien
und von konventionellem Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung
werden alle Produzenten motiviert, in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung
von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne
des Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa
Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall auch Erdaufschüttungen,
die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren Stromerziehung angelegt
wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne
dieses Gesetzes. Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen
von Belang. Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition sind insoweit
alleine die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr
das nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich
sinnvoller, als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen
Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die
Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht, da er in Besitz eines
natürlichen Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet
ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht
sich nicht auf den sogenannten Überschussstrom beschränkt, sondern
für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der
Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme
und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben.
Dies hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung
auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell
erzeugten Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird
auch ein Ausbau des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das
Netz bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet
ist. Das wird grundsätzlich ein Ausnahmefall sein. Daher ist es
gerechtfertigt, den Netzbetreiber in diesem seltenen Fall die Pflicht
zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes Verlangen eines
nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers vorliegt.
Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit
als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige
Planungen und Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine
Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist verpflichtet, die von diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen
und entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
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Zu §§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes
befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet,
den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen
wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen.
Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die
Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten
Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie
eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen
dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und
staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen
Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder
Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird. Diese
Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine jederzeit rentable
Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem Grund geht das
Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber
hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien
zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden
Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes
zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls
gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für
Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen
Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich
eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze
für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5 Prozent
und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der Anlagentechnik
für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind
dagegen weitgehend ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale
finden durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung.
Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit
insoweit kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in
einigen Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen
gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz
Vergütungen gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen
Betrieb ermöglicht haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum,
in dem die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens
vier anstelle von fünf Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz
hinreichend Rechnung getragen.
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da
sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend
erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische
Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz
spürbare Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern
einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so
eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach
der elektrischen Leistung trägt den höheren Stromgestehungskosten
kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung, das Vergütungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung
gezahlt werden, gilt nur für Anlagen über fünf Megawatt Leistung.
Die Vergütung für Strom aus Anlagen unter fünf Megawatt Leistung
sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.
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Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist
von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren
abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung
nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen
zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung
der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis
führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige
Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten
Standorten zu einer nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf
6,90 Cent (13,5 Pfennige) pro Kilowattstunde, an durchschnittlich
windgünstigen Standorten einer Stabilisierung auf 8,39 Cent (16,4
Pfennige) pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer
maßvollen Anhebung auf 8,85 Cent (17,3 Pfennige) pro Kilowattstunde.
Auf diese Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten
eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung
von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung
ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte
Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung
ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die
von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in
Frage gestellt wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet
sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der
Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde,
die entweder gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen
der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und
Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes (MEASNET)
ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert wurde.
Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden
Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen
durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt,
dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich
macht.
Die Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung
gezahlt wird, kann an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden:
Ein Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs Prozentpunkte
unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben
geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des Referenzertrags
den Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert
wird. Hieraus ergibt sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf
Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung wird somit 6 Jahre
und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft deutlich niedrigere
Stromgestehungskosten. Allerdings liegen im Augenblick mangels hinreichender
Erfahrungen, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts
aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte
die Investitionskosten erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen.
Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser
Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen.
Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung
von drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die
sich danach ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit
der seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig
betrachtet das größte Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung.
Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und
wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen.
Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass
diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage
noch nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen
wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich
sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen,
so dass diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung
wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation
durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz
Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb
gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf
Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar
2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine
Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils nur für neu
in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals
für private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings
vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt.
Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien
gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strahlungsintensität
in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung
nach in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember
des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet
werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von zwölf
Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern
einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt
errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem durch
das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung
über eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche Betriebsführung
unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass der
Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender Geschwindigkeit von statten
gehen wird.
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Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen
energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen.
Nur bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller Regel nicht ausreichend,
um die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung von
Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet den Bestandsschutz
für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame
Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese für den Zweck der
Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für
die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist, das nicht
der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss
der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf
diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen
des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich der mit Zustimmung der Europäischen
Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber.
Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die
notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingerichtet.
Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere
die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber von Anlagen zur
Erzeugung von Strom im Sinne des § 2.
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Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen
zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss
der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz normiert.
Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz
sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz
einer höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz
sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung
verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die
Abnahme- und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber.
Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein
Übertragungsnetz, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz.
In diesem Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen
bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen
und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern.
Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes
beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass einzelne Regionen einen
weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz
knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil
es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl von Akteuren
handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen
Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu
kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber
im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen
prozentual gleichen Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer
Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten
Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten
im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem
bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen.
Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme
und -vergütung verpflichtet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem
Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher
einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht
nicht für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr als der Hälfte Strom
aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip
entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge
tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den durchschnittlichen
Vergütungssätzen als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet
werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermarktung des nach dem Gesetz
eingespeisten Stroms die Vergütungssätze die Stromerzeugungskosten
darstellen, denen dann die weiteren Kosten (z. B. Netzbetriebsgebühr,
Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer) hinzugerechnet werden
müssen, um den Marktpreis zu ermitteln. Damit soll Preisdumping
auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine solche Gefahr
besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach diesem Gesetz aufgenommenen
Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzunehmen
sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne haben.
Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes
ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog auf die Vergütungszahlungen
nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme
und Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber, sowie dem
Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12 Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung
und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer
Energien zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze
zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand
zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings
nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede
Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung beteiligten
Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich gemacht
würde.
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