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Der Solarenergie-Förderverein (SFV), Aachen gab dem www.solarserver.de freundlicherweise die Erlaubnis, unseren Besuchern folgenden Vertragsentwurf zum Download anzubieten. Wir danken dem Verein und wünschen den Betreibern der Solarkraftwerke eine große "Ernte" und viel Erfolg mit der Einspeisung ihres Stroms nach dem EEG. Einspeisungsvertrag(für Neuanlagen, die unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz fallen) zwischen:
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§ 1 "Gegenstand und Umfang der Einspeisung" Der Solaranlagenbetreiber betreibt in ____________ eine Photovoltaikanlage. Er speist die darin erzeugte elektrische Energie in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers ein. Die Anlage hat eine Gesamtleistung von _____ kWp; die Lieferung erfolgt in Form von Wechselstrom/Drehstrom mit einer Spannung von etwa _____… V und einer Frequenz von etwa 50 Hertz. § 2 "Abnahmepflicht des Netzbetreibers" Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Energie gemäß § 1 zu jeder Zeit abzunehmen. Von dieser Verpflichtung ist er befreit, sollten die Voraussetzungen des § 3 dieses Vertrages gegeben sein. § 3 "Unmöglichkeit" Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind. Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs auf Verlangen des Netzbetreibers eingestellt werden muß. § 4 "Einspeisevergütung"
Der eingespeiste Strom wird von dem Netzbetreiber während der Laufzeit des Vertrages mit 99 Pfennigen pro Kilowattstunde vergütet. § 5 "Ablesung und Abrechnung" Der Netzbetreiber zahlt dem Solaranlagenbetreiber jeweils alle zwei Monate zum Monatsende eine Abschlagszahlung in Höhe von _____________ DM (Anmerkung: Hier ist die Abschlagszahlung nach der Formel N * 132 DM einzusetzen, wobei N die Leistung der Anlage in Kilowatt ist. Die Formel ergibt sich unter der Annahme, daß die Solaranlage einen Jahresertrag von 800 kWh pro installiertes KW erbringt, die Einspeisevergütung 99 Pf/kWh beträgt und der Jahresertrag zur gleichmäßigen Aufteilung durch 6 geteilt wird.) Dieser Abschlagszahlung wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet, falls der Solaranlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Ablesung der Meßeinrichtung erfolgt durch den Solaranlagenbetreiber. Er teilt dem Netzbetreiber zum Jahresende den Zählerstand mit. Die Mitteilung muß dem Netzbetreiber spätestens Ende Januar zugegangen sein. Auf Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Jahresabschlußrechnung. Wurde durch die Abschlagszahlungen an den Solaranlagenbetreiber zu wenig gezahlt, so stellt dieser den Differenzbetrag dem Netzbetreiber schriftlich in Rechnung. Die Rechnung ist 10 Tage nach Eingang beim Netzbetreiber fällig. Wurde an den Solaranlagenbetreiber durch die Abschlagszahlungen zu viel gezahlt, so wird der Differenzbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung durch den Netzbetreiber berücksichtigt. Übertrifft die Höhe des Differenzbetrages die Höhe des Abschlages, so stellt der Netzbetreiber den Differenzbetrag dem Solaranlagenbetreiber in Rechnung. Die Rechnung ist 10 Tage nach Eingang beim Solaranlagenbetreiber fällig. Der Netzbetreiber ist berechtigt, jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres die Meßeinrichtung von einem Beauftragten ablesen zu lassen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. § 6 "Anschluß und Übergabestelle" Der Solaranlagenbetreiber stellt die von der Anlage erzeugte Energie an der im Lageplan bezeichneten Übergabestelle zur Verfügung. § 7 "Einspeisungsanlage" Der Solaranlagenbetreiber ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderungen und Unterhaltung der elektrischen Anlagen mit Ausnahme der Meßeinrichtungen - von der Übergabestelle aus gesehen auf der Seite des Solaranlagenbetreibers - verantwortlich. Er beachtet dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik, von denen nur abgewichen werden darf, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) oder die technischen Regeln der "Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens" beachtet worden sind. Für die Inbetriebsetzung der Einspeisungsanlage gilt § 13 Abs. 1 und 4 AVBEltV entsprechend, wobei als Kunde im Sinne der AVBEltV der Solaranlagenbetreiber zu verstehen ist. Die Einspeisungsanlage ist so zu betreiben, daß störende Rückwirkungen auf Einrichtung und auf Kunden des Netzbetreibers ausgeschlossen sind. Treten dennoch Rückwirkungen auf, so ist der Netzbetreiber berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung sowohl vom Solaranlagenbetreiber zu verlangen als auch selbst zu ergreifen. § 8 "Meßeinrichtung" Die Meßeinrichtung ist Eigentum des Netzbetreibers. Sie wird von ihm oder einem hierzu bevollmächtigten Dritten beschafft, in die Einspeisungsanlage in nächster Nähe zur Übergabestelle eingebaut und von ihm unterhalten. Der Netzbetreiber kann jederzeit Zutritt zu der Meßeinrichtung und ihrer Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 EichG verlangen. § 19 Abs. 2 AVBEltV gilt entsprechend, wobei unter den Kunden in Sinne der AVB Elt der Solaranlagenbetreiber zu verstehen ist. Für die Bereitstellung und Unterhaltung der Meßeinrichtung wird von dem Solaranlagenbetreiber ein Kostenbeitrag von 60 DM jährlich erhoben. § 9 "Anschluß- und Netzbaukosten" Die notwendigen Kosten des Anschlusses der Anlage an das Netz trägt der Solaranlagenbetreiber. Die notwendigen Kosten eines nur in Folge neu anzuschließender Anlagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. § 10 "Laufzeit" Der Vertrag tritt mit Inbetriebnahme der Einspeisungsanlage gemäß § 7 in Kraft. Der Vertrag endet am 31.12.JJ (Jahr bitte einsetzen und zwar : Jahreszahl der Inbetriebnahme + 20 Jahre). Ist der Solaranlagenbetreiber nicht mehr bereit, die Anlage zu betreiben, kann er den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Der Netzbetreiber ist nur im Falle eines besonders wichtigen Grundes ausnahmsweise zur Kündigung berechtigt. Der Kündigungsgrund ist dem Solaranlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Erneuerbare Energien Gesetzes gilt nicht als Kündigungsgrund. § 11 "Sonstige Bestimmungen" Für die elektrische Energie, welche der Eigenerzeuger vom Netzbetreiber zum Betrieb der Anlage bezieht, gelten die Bestimmungen der AVB EltV. Der bezogene Strom führt zur Reduzierung der nach § 4 des Vertrages zu vergütenden Strommenge (rückwärtslaufender Zähler). Der Solaranlagenbetreiber ist verpflichtet, vor der Erneuerung, der Erweiterung, der Änderung oder der Stillegung seiner Solarstromanlage dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist die beiderseitige Haftung auf 5.000 DM je Schadensereignis begrenzt. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr verpflichten sich die Vertragspartner, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine gleichwertige, insbesondwere ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtende wirksame Bestimmung zu ersetzen. _________________, den _________ 2000 Unterschriften |
