|
Kaum bemerkt von der breiten Öffentlichkeit hat der Freiburger Oberbürgermeister Dr. Dieter Salomon ausgesprochen, worauf viele warten: "Auf jeden Neubau einen Sonnenkollektor!"
Doch es gibt einen Haken: In der Zeitschrift photon (9/2003, S. 64 f.) wird Salomon zitiert, dass das deutsche Baurecht ihn nicht ließe. Das ist erstaunlich, denn auch in der
hessischen Stadt Vellmar gilt das Baugesetzbuch (BauGB). Und in dem neuen Vellmarer Stadtviertel "Auf dem Osterberg" muss auf jeden Neubau ein Sonnenkollektor. Bricht Vellmar mit
der bundesweit ersten öffentlich-rechtlichen Baupflicht für Solaranlagen das Recht? Offenbar nicht, denn die hessische Stadt arbeitet mit dem Instrument des "Städtebaulichen
Vertrags", der eine "Solar-Pflicht" für Neubauten ermöglicht.
Kommunales Baurecht erlaubt Solar-Pflicht
Baupflichten für solarthermische Anlagen sind seit Jahren im Gespräch, auch auf kommunaler Ebene. Doch Städte und Gemeinden müssen sich genau daran halten, was ihnen das BauGB
gestattet. Sind solare Bebauungspläne demnach unzulässig? Hierzu nimmt das Gesetz nicht klar Stellung. Deshalb sind die entsprechenden Paragraphen unter Juristen umstritten,
insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB. Doch in einem ist das BauGB ganz klar: Eine von mehreren Aufgaben der Bauleitplanung ist, den Umwelt- und Klimaschutz auch durch die
Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. So steht es in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB. Auf dieser Grundlage hat Vellmar den Städtebaulichen Solarvertrag nach § 11 BauGB erlassen.
Im Land Berlin kam es Mitte der 90er Jahre zu gesetzlichen Maßnahmen - pünktlich zum Weltklimagipfel, der an der Spree tagte. Die Novelle des Berliner Energiespargesetzes von 1995
ermächtigte den Senat dazu, eine Solarverordnung zu erlassen. Der Berliner Senat ist dem Willen des Landesgesetzgebers bekanntlich bis heute nicht gefolgt. Andere deutsche
Großstädte haben nicht die Macht eines Landesgesetzgebers, der etwa mit dem Bauordnungsrecht Klimaschutzpolitik betreiben kann. Doch das ist auch gar nicht nötig.
Freiburgs OB lenkt ab
Weshalb nutzt der Freiburger Oberbürgermeister die Offenheit des Baugesetzbuchs nicht? Warum schiebt er die Verantwortung auf den Bund ab? Natürlich ist der Deutsche Bundestag
gefordert, den Paragraphen 9 des BauGB endlich eindeutig zu formulieren. Aber Städten und Gemeinden stehen schon heute alle Handlungsmöglichkeiten offen. Warum geht Freiburg nicht
mutig voran und formuliert jetzt einen solaren Bebauungsplan? Die Stadt Freiburg hat mit ihrer beherzten Energiepolitik der letzten Jahre alles dafür getan, dass Solar-Pflichten
von den Bauherren akzeptiert würden. Juristische Bedenken können nicht gelten. Denn der "Vellmarer Weg" der Städtebaulichen Solarverträge ist rechtlich in Ordnung. Und eine
überzeugende Rechtsauffassung spricht auch für die Zulässigkeit solarer Vorgaben in Bebauungsplänen. Freiburg hat also die Wahl: die Solarstadt kann entweder den Vellmarer Weg
gehen oder mit neuen Bebauungsplänen einen eigenen beschreiten.
Novelle des BauGB?
Warten ist jedenfalls keine Alternative. Ob der Bundesgesetzgeber das Baugesetzbuch ein weiteres Mal zu Gunsten der erneuerbaren Energien novellieren wird, steht in den Sternen.
Das Bundesbauministerium arbeitet hierzu gerade eine Vorlage aus, die bis zur Sommerpause 2004 im Parlament beraten wird. Zuversichtlich stimmt, dass sich nun Eurosolar in ihrem
aktuellen Aufruf "Deutschland ist erneuerbar" an die Spitze der Bewegung stellt. Mit Hilfe der Baugesetzgebung und Altbausanierungsprogrammen müsse die Solarwärmenutzung in
Gebäuden vorangetrieben werden, wird darin gefordert.
Appell
Die Diskussion auf Bundesebene kann und darf für Freiburg kein ernsthafter Grund sein zu zögern. Durch Zögern ist Freiburg nicht zur vorbildlichen Solarstadt geworden. Also:
"Taten statt Warten, Herr Dr. Salomon!": Sie können Ihr Versprechen für Solar-Pflichten schon jetzt wahrmachen und gemeinsam mit Vellmar vorangehen. Auf eine Novelle des BauGB
sind Sie dabei nicht angewiesen.
|