Abrechnung des Null- und Geringverbrauchs widersprechen

Der SFV empfiehlt, sich nicht weichspülen zu lassen, sondern Stromrechnungen für den Wechselrichterbetrieb auf den Prüfstand zu stellen. Foto: SMA
Der Solarenergie-Förderverein Deutschland weist darauf hin, dass Betreiber der Abrechnung des Null- und Geringverbrauchs des Wechselrichter-Standby-Stroms bei Solarstrom-Volleinspeiseanlagen widersprechen sollten.

Hier die Begründung bzw. Ausführung des SFV dazu: „Betreiber von Solarstrom-Volleinspeiseanlagen erhielten in den letzten Wochen Abrechnungen, in denen Kosten für den Null- bzw. Minderverbrauch (Geringverbrauch) des Wechselrichters im Standby-Betrieb für 2017 eingefordert wurden. Rechnungsbeträge von teilweise über 150 €/a sollten Grund- und Arbeitspreise für den Strombezug, Messgebühren und Stromnebenkosten abdecken.
Sollten auch Sie eine solche Abrechnung erhalten haben, beachten Sie bitte folgendes:
(a) Wenn der Solarstrom-Wechselrichter im Standby nachweislich keinen Strom verbraucht, bestehen keine Ansprüche des Grundversorgers. Anlagenbetreiber müssen nach herrschender Rechtsauffassung weder die Grundkosten für Strombezug noch für eine Messeinrichtung zahlen. Der Inrechnungstellung sollte deshalb schriftlich widersprochen werden. Allgemeine Rechtsinformationen hierzu finden Sie im Rechtshinweis der Clearingstelle EEG/KWK: „Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für  Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?“ (b) Wenn der Wechselrichter im Standby geringfügig Strom benötigt (wenige Kilowattstunden), ist ebenfalls zu empfehlen, sich gegen unangemessen hohe Rechnungsbeträge für die Grundversorgung zur Wehr zu setzen. Der Rechnungsbetrag sollte nur unter Vorbehalt einer rechtlichen  Klärung beglichen werden. In einem aktuell laufenden Rechtsverfahren soll bald eine Entscheidung über die Angemessenheit von Grundpreis- und Messgebührenabrechnungen bei marginalem Strombezug von Wechselrichtern herbeigeführt werden. Die Klage, die durch die Klagegemeinschaft „Solidarfonds Nullverbrauch“  (http://www.nuemann-siebert.com>“>https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/1433
(c) Wenn Ihnen der höhere Grundpreis „für gewerblichen Bedarf“ statt des geringeren Betrags „für Haushaltsbedarf“ in Rechnung gestellt wurde, sollten Sie überprüfen, ob Sie richtig eingestuft wurden. „Haushaltskunden“ sind Endverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch beziehen. Dies gilt sowohl für den eigenen Haushalt als auch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke – bis zu einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 Kilowattstunden (§3 Nummer 22 EnWG).“

24.01.2018 | Quelle: Solarenergie-Förderverein Deutschland | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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