GGSC: Risiko für den wirtschaftlichen Betrieb von Mieterstromanlagen durch Regelungen zur Anlagenzusammenfassung

Anlagenbetreiber, die einen Mieterstromzuschlag erhalten, können nicht automatisch davon ausgehen, dass sie für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Überschussstrom auch eine Einspeisevergütung erhalten. Foto: Stadtwerke Burg
In ihrem Februar-Newsletter weist die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. in einem Beitrag auf den Umstand hin, dass es ein Risiko für den wirtschaftlichen Betrieb von Mieterstromanlagen durch Regelungen zur Anlagenzusammenfassung gibt. These: Die Einspeisevergütung könnte für die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromsolaranlagen in Zukunft eine große Bedeutung entfalten. Ob diese fließt, ist aber nicht immer sicher und muss im Einzelfall geprüft werden. Wir geben den Beitrag im Wortlaut wieder:

„Die Regelungen des EEG zur Anlagenzusammenfassung haben im EEG 2017 neue Relevanz erhalten. So gilt die 10-MW-Größenbegrenzung nur noch für Freiflächen-Solaranlagen, nicht mehr für auf baulichen Anlagen errichtete Solaranlagen.
EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW erhalten keine gesetzliche EEG-Förderung mehr, sondern müssen an Ausschreibungen teilnehmen. Die Mieterstromförderung erhalten Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kW. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchsten 100 kW können darüber hinaus die Einspeisevergütung nach dem EEG in Anspruch nehmen.
Einspeisevergütung und Mieterstrom
Gerade die Einspeisevergütung könnte dabei insbesondere für die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromsolaranlagen in Zukunft eine große Bedeutung entfalten. Denn Betreiber von Mieterstromsolaranlagen müssen stets damit rechnen, dass nicht der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom von Mietern verbraucht wird oder dass Mieter ihre Mieterstromverträge kündigen. Die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung für den in der Mieterstromanlage erzeugten Strom bietet daher eine wichtige Möglichkeit, um die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten zu sichern.
Mit Blick auf die identischen Größenvorgaben (Solaranlage ≤ 100 kW) erscheint es auf den ersten Blick naheliegend, dass Mieterstromanlagen jederzeit für in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Überschussstrom eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen können. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Denn das EEG sieht für die Ermittlung der Anlagengröße zur Inanspruchnahme der Mieterstromzulage andere Regelungen vor, als für die Inanspruchnahme der Einspeisevergütung:
Für die Berechnung der Größe einer Mieterstromsolaranlage für die Mieterstromforderung sind lediglich die auf einem Wohngebäude installierten Solarmodule zu berücksichtigen. Auf einem Nachbargebäude installierte Solarmodule spielen bei der Berechnung der Anlagengröße hingegen keine Rolle. Komplexere Konstellationen, wie z. B. die Errichtung von Solaranlagen auf Wohngebäuden, die zwar über mehrere separate Eingänge, aber über einen gemeinsamen Keller, gemeinsame Einrichtungen zur Stromversorgung oder eine gemeinsame Heizungsanlage verfügen, wird der Projektierer mit dem funktionalen Gebäudebegriff lösen können.
Für die Berechnung der installierten Leistung zur Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung für in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Überschussstrom gelten jedoch andere Vorgaben. Hier sind alle Solarmodule zu berücksichtigen, die auf demselben Grundstück, Gebäude, Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 24 Abs. 1 EEG).
Der Gesetzgeber hat die Kriterien „Gebäude“ und „Betriebsgelände“ mit dem EEG 2017 neu eingeführt. Bislang waren bei der Berechnung der installierten Leistung einer Auf-Dach-Solaranlage alle Solarmodule zu berücksichtigen, die auf Gebäuden angebracht waren, die sich auf demselben Grundstück befanden. In Ausnahmefällen konnte aufgrund des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs davon abgesehen werden, Auf-Dach-Solaranlagen, die sich auf dem gleichen Grundstück befanden, zusammenzuzählen. Das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe hatte demgegenüber Auffangfunktion, so dass Solarmodule, die sich auf mehreren unmittelbar aneinander grenzenden Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken befanden, dann zusammenzuzählen waren, wenn sie als Bestandteil einer einheitlichen Installation anzusehen waren.
In Anbetracht der Erweiterung des Tatbestandes über die Anlagenzusammenfassung stellt sich die Frage, inwiefern die umfassende Kasuistik der Clearingstelle EEG weiterhin Geltung beanspruchen kann. Um das zu überprüfen, hat die Clearingstelle EEG mit Beschluss vom 21.07.2017 das Empfehlungsverfahren 2017/11 eingeleitet.
Ergebnis
Die Berechnung der Anlagengröße zum Erhalt des Mieterstromzuschlags folgt anderen Regelungen als die Berechnung der Anlagengröße bei der Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung der Einspeisevergütung. Anlagenbetreiber, die einen Mieterstromzuschlag erhalten, können nicht automatisch davon ausgehen, dass sie für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Überschussstrom auch eine Einspeisevergütung erhalten. Projektierer von Mieterstromanlagen, bei deren Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Einspeisevergütung für Überschussstrom ein wichtiger Faktor ist, müssen dies berücksichtigen und die Anlagengröße unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Anlagenzusammenfassung prüfen.
Da die Berechnung der Einspeisevergütung den Regelungen des § 24 Abs. 1 EEG folgt und der Tatbestand um die Merkmale Gebäude und Betriebsgelände erweitert wurde, ist es zu begrüßen, dass die Clearingstelle EEG hier durch die Eröffnung eines Empfehlungsverfahrens frühzeitig für Klarheit in der Anwendung dieser Regelungen sorgen will.“

28.02.2018 | Quelle: GGSC | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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