BDEW: Planungsbeschleunigung auf Netzausbau übertragen

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Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrssektor gebilligt. Einige Regelungen ließen sich nach Meinung des BDEW auch auf den Stromnetzausbau übertragen.

Der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Verkehrswegeausbaus bietet nach Ansicht des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) aus energiewirtschaftlicher Sicht einige Regelungen, die auch auf den Stromnetzausbau übertragen werden könnten: „Im Planungs- und Genehmigungsverfahren und den entsprechend zugrundeliegenden Rechtsnormen gibt es etliche Stellschrauben, um die Verfahren effizienter und zeitlich beschleunigt durchzuführen, ohne den Rechtsrahmen grundlegend zu ändern“, sagte Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung.
Bescheidener Anfang
Von ursprünglich bis Ende 2017 fertigzustellenden 1.435 Kilometern Stromleitungen im Rahmen des Bundesbedarfsplangesetzes wären nach dem ersten Quartal 2018 gerade einmal 150 Kilometer realisiert. „Das Ziel, bis 2030 den Anteil der Erneuerbaren Energien auf 65 Prozent zu erhöhen, schaffen wir nur mit einem zügigeren Netzausbau. Auch beim Leitungsbau brauchen wir deshalb deutlich mehr Tempo“, so Kapferer weiter.
Der BDEW schlägt mit Blick auf das Planungsbeschleunigungsgesetz vor, folgende Regelungen auf den Energieleitungsausbau zu übertragen:
– Im Energiewirtschaftsrecht könnte eine Regelung aufgenommen werden, wonach der vorzeitige Beginn vorbereitender Maßnahmen oder auch Teilmaßnahmen im Rahmen der Planfeststellung ermöglicht werden, ohne den Planfeststellungsbeschluss an sich obsolet zu machen.
– Der Verzicht auf die mündliche Einwendungserörterung im Planfeststellungsverfahren sowie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sollte in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werden. Es gibt dazu weder eine europarechtliche Grundlage in der UVP-Richtlinie, noch werden dadurch Rechte Dritter beschnitten.
– Bei allen Klagen im Zusammenhang mit Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen sollte eine einheitliche Frist zur Klagebegründung eingeführt werden.
– In einfach gelagerten Fällen, in denen Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, sollte auch die Möglichkeit zu einem Plangenehmigungsfahren geschaffen werden, alternativ zum bisher notwendigen Planfeststellungsbeschluss.
18.07.2018 | Quelle: BDEW | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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