Photovoltaik in der Ukraine: Parlament senkt Einspeisevergütung für Solarstrom

Anfang Juni 2015 hat das ukrainische Parlament Gesetzesänderungen bezüglich der Sicherstellung der wettbewerbsfähigen Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verabschiedet,

berichtet die Kanzlei DLF attorneys-at-law (Kiew).
Mit diesem Gesetz werden die Einspeisevergütungen geändert, die Vorgabe des Local Content abgeschafft und stattdessen ein Zuschlag zum „Grünen“ Tarif im Falle der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion bestimmt.
Solarstrom aus Freiflächenanlagen, die bis zum 31.12.2015 in Betrieb gehen, wird mit 0,1696 Euro/kWh vergütet. Im Jahr 2016 sinkt der Einspeisetarif auf 0,1599 Euro, 2017 – 2019 auf 0,1502 Euro und von 2020–2014 auf 0,1352 Euro.
Strom aus Photovoltaik-Dachanlagen und Fassadenanlagen, die bis zum 31.12.2015 in Betrieb gehen, wird mit 0,1804 Euro/kWh vergütet. Im Jahr 2016 sinkt der Einspeisetarif auf 0,1723 Euro, 2017–2019 auf 0,1637 Euro und von 2020–2024 auf 0,1475 Euro.
Der „Grüne“ Tarif wird auch weiterhin in Euro bis zum Jahre 2030 fixiert. Als Bezugsgröße für die Bestimmung seiner Höhe gilt der für Januar 2009 festgesetzte Tarif für Verbraucher von Strom zweiter Spannungsklasse (0,05385 EUR). Die Bezugsgröße wird mit dem Koeffizienten des „Grünen“ Tarifs je nach Art der Energiegewinnung multipliziert.
Ab sofort wird die Nationale Energieregulierungskommission die Umrechnung des „Grünen“ Tarifs in die nationale Währung der Ukraine zu dem mittleren offiziellen Valutawechselkurs der Nationalbank der Ukraine jedes Quartal durchführen (früher erfolgte die Umrechnung monatlich). Es wird die gesamte produzierte Energie zu dem „Grünen“ Tarif bezahlt, mit der Ausnahme des Umfangs für den eigenen Verbrauch.

Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen herabgesetzt
Nun ist auch die Möglichkeit vorgesehen, dass Haushalte nicht nur Solarstrom- (Photovoltaik), sondern auch Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW, aber nicht mehr Leistung installieren, als zum Verbrauch nach dem Vertrag über die Nutzung von elektrischer Energie erlaubt worden ist.
Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen wurde die Höhe des „Grünen“ Tarifs herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgte wegen der Abschaffung der Anwendung des Koeffizienten für Stoßzeitenverbrauch (1,8).

Zuschlag für Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion
Das Gesetz schafft die umstrittenen „Local Content“-Regelungen ab. Jetzt wird die Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion durch die Festlegung eines entsprechenden Zuschlags zum „Grünen“ Tarif gefördert (für die gesamte Geltungsdauer), und zwar unter der Bedingung der Inbetriebnahme der Anlagen bis Ende 2024. Allerdings wird dieser Zuschlag zu dem „Grünen“ Tarif nicht an private Haushalte bezahlt.
Wenn der Umfang der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 30 % beträgt, liegt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif bei 5 %. Wenn der Anteil der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 50 % beträgt, steigt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif auf 10 %.
Das Gesetz sieht ein Verzeichnis der Komponenten vor, bei dessen Nutzung der Zuschlag zum „Grünen“ Tarif angewandt werden kann.
Tabelle zur Einspeisevergütung im Überblick.

22.07.2015 | Quelle: DLF attorneys-at-law (Ukraine); Bild: Aktiv Solar | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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