Hauseigentümer müssen vor 1987 eingebaute Heizkessel jetzt austauschen

Laut Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) ist nach 30 Jahren Betrieb für Heizkessel meist Schluss. Hauseigentümer mit einer vor 1987 errichteten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher in vielen Fällen dieses Jahr erneuern lassen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Tausch kann sich auch schon vor Fristende lohnen
„Für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen gilt im Jahr 2017 die Austauschpflicht“, schätzt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Ob ihre Heizung die gesetzliche Frist überschreitet, können Hauseigentümer auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen nachlesen. Auch schon vor Fristende könnte sich ein Tausch lohnen, so Hegen: Neben dem steigenden Ausfallrisiko älterer Heizungskessel sei eine Erneuerung bereits ab einem Alter von 20 Jahren in vielen Fällen wirtschaftlich. Zumindest sollte ein Fachmann diese Möglichkeit prüfen, rät Zukunft Altbau.

Eine Studie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2014 ergab, dass von den bundesweit rund 21 Millionen Heizungsanlagen 21 Prozent vor 1990 eingebaut wurden. Rund drei Millionen müssten demzufolge älter als 27 Jahre sein. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel wird auf weit mehr als eine Million geschätzt.

Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden
Jedoch müssen nicht alle alten Heizungsanlagen ausgetauscht werden: Nur Konstanttemperatur-Kessel mit einer Nennleistung von 4–400 Kilowatt fallen unter die Pflicht. „Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden“, erklärt Hegen. „Vor dem Jahr 1987 waren Brennwertkessel jedoch noch recht neu, daher wird es hier nicht so viele Anlagen geben.“

29.01.2017 | Quelle: Zukunft Altbau | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen