Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.: RAL oder TÜV – Firmen-Zertifizierungen überzeugen nicht. Ertragsüberwachung ist die bessere Alternative

In der "sfv-betreibermail" vom 30.09.04 greift der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. die Diskussion um den Güteschutz Solar auf, welche die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) auf dem Solarserver eröffnet hatte.

Der Verein meldet Zweifel am Sinn von Gütezeichen und Zertifikaten an, weil diese eine scheinbare Sicherheit vortäuschen würden. Der SFV schlägt den Käufern von Solarstromanlagen stattdessen vor, sich nicht auf Gütezeichen oder Siegel zu verlassen, sondern die Solaranlage gleich nach der Inbetriebnahme mit Hilfe einer monatlichen Ertragsüberwachung selbst zu überprüfen. Der Solarserver veröffentlicht die SFV-Stellungnahme in der Rubrik "Standpunkt" und lädt Verbände und Unternehmen ein, sich an der Diskussion zu beteiligen.Der Verein meldet Zweifel am Sinn von Gütezeichen und Zertifikaten an, weil diese eine scheinbare Sicherheit vortäuschen würden. Der SFV schlägt den Käufern von Solarstromanlagen stattdessen vor, sich nicht auf Gütezeichen oder Siegel zu verlassen, sondern die Solaranlage gleich nach der Inbetriebnahme mit Hilfe einer monatlichen Ertragsüberwachung selbst zu überprüfen. Der Solarserver veröffentlicht die SFV-Stellungnahme in der Rubrik "Standpunkt" und lädt Verbände und Unternehmen ein, sich an der Diskussion zu beteiligen.

1. Ein Gütezeichen für handwerkliche Kompetenz?

Solarinstallateure können im gegenwärtigen Solarboom den vielfältigen
Nachfragen nach Solarstromanlagen kaum nachkommen. So steigen auch neue
Handwerksbetriebe in das Geschäft mit Solarstromanlagen ein, eine
Entwicklung, die der Solarenergie-Förderverein Deutschland sehr begrüßt. Nur
durch eine ständige Ausweitung der Produktions- und Installationskapazitäten
kann das Wachstumstempo für die Photovoltaik erreicht werden, welches für
die Energiewende erforderlich ist.
Damit die Käufer von Solarstromanlagen die Seriosität und handwerkliche
Kompetenz der vielen Anbieter besser abschätzen können, sollen ihnen nun
diverse Gütesiegel oder Gütezeichen eine bessere Orientierung geben. Dabei
geht es nicht um Gütezeichen für bestimmte Einzelteile, z.B. eine Typprüfung
für Solarmodule oder Wechselrichter, sondern um ein Gütezeichen für die
handwerkliche Kompetenz einer gesamten Firma und ihrer Produkte.
So hat sich z.B. die Firma SunTechnics nach eigenen
Angaben als erste Solarfirma vom TÜV Rheinland ein
Gütesiegel für "zertifizierte Qualität im spezifizierten
Bereich netzgekoppelter Solarstromanlagen" verleihen
lassen.
Oder nach einem Vorschlag der Deutschen Gesellschaft
für Sonnenenergie (DGS) soll ein RAL-Gütezeichen für
Solaranlagen und für Solaranlagen-Installationsbetriebe
für mehr Sicherheit und Vertrauen sorgen.

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) hält nach eingehender
Diskussion solche an Firmen verliehene Gütezeichen oder Siegel für unnötig
und teilweise sogar für kontraproduktiv, weil sie eine scheinbare Sicherheit
vortäuschen. Er schlägt den Käufern von Solarstromanlagen stattdessen vor,
sich nicht auf Gütezeichen oder Siegel zu verlassen, sondern gleich nach der
Inbetriebnahme die Kontrolle der gelieferten Solaranlage mit Hilfe einer
monatlichen Ertragsüberwachung selber durchzuführen.
Der folgende Beitrag soll die Entscheidung des SFV erläutern.
Auf den RAL-Güteschutz Solar gehen wir im Anhang näher ein.

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2. Sinnhaftigkeit von Gütezeichen – Wer soll kontrollieren?

Schwarze Schafe gibt es überall. Jeder Käufer einer Solarstromanlage wäre
deshalb glücklich, wenn er an einem Gütezeichen erkennen könnte, ob er einen
kompetenten und seriösen Solarinstallateur vor sich hat. (Umgekehrt wären
die Installateure glücklich, wenn sie erkennen könnten, ob sie einen Kunden
vor sich haben, der bei Fertigstellung der Anlage den vereinbarten Preis
auch pünktlich zahlen wird.)

Doch die Lebenserfahrung sagt uns, dass es kein sicheres Mittel gibt, den
Pfuscher oder gar den Betrüger am fehlenden Gütezeichen zu erkennen. Und wer
nur das schnelle Geld mit Solaranlagen verdienen will, wird nach Erwerb des
Gütezeichen mehr Wert auf dessen Werbewirkung als auf die Qualität seiner
Arbeit legen.
Mangelhafte Qualität bei Handwerksarbeiten kann folgende Ursachen haben
Unkenntnis der Regeln
Gleichgültigkeit
Betrugsabsicht
Die Erteilung der Gütezeichen ist an eine einmalige oder regelmäßige
Überprüfung des Betriebes geknüpft. Der Wert einer solchen Überprüfung ist
jedoch gering. Eine Unkenntnis der einzelnen Bestimmungen bei den nicht
geprüften Mitarbeitern oder ihre schlichte Nichtbefolgung an den übrigen
Tagen des Jahres kann durch eine solche Prüfung nicht erkannt, geschweige
denn verhindert werden.
Der Gehilfe auf dem Dach hat rasch die Akku-Bohrmaschine
zur Hand, wenn ein Schraubloch im Gestell aus verzinktem
Stahl nicht passt. Dass er damit die schützende Zinkschicht
verletzt, weiß er wohl, aber die Zeit drängt, Sturm und
Regen machen den Aufenthalt auf dem Dach ungemütlich und
die Rostschäden merkt man ja erst in einigen Jahren.
Auf einer eventuellen Checkliste für die Bauabnahme wird
er hinterher wohl kaum ankreuzen, dass er die Zinkschicht
verletzt hat.

Fragwürdig ist, was die Kontrollen durch die zertifizierenden Stellen
angeht, außerdem das Interessengemenge. Die zu kontrollierenden Betriebe
zahlen direkt oder indirekt für ihre eigene Überprüfung. Hier liegt der
Fehler schon im System.
Beim RAL-Gütezeichen sind die Betriebe zahlende Mitglieder
des zukünftigen Vereins RAL Güteschutz Solar e.V., der die
Einhaltung der Richtlinien überwachen soll.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist noch unbekannt.
Wenn die Mitgliedsbeiträge für alle Betriebe gleich hoch
sind, dann stellen sie für einen kleinen Betrieb eine
überproportionale Belastung dar.
Wenn die Mitgliedsbeiträge nach Betriebsgröße gestaffelt
sind, würde eine Aberkennung des Gütezeichens für einen
großen Betrieb zum Verlust eines gut zahlenden Mitglieds
führen und damit zur finanziellen Schädigung des Vereins.

Ein Interessenkonflikt ergibt sich auch während der Kontrollen durch die
zertifizierende Stelle.
Schwarze Schafe gibt es überall. Es dürfte nicht allzu selten
vorkommen, dass Firmen sich zur Zertifizierung anmelden, obwohl
sie bei weitem nicht alle Mängel beseitigt haben.
Weder die Firmenleitung noch irgend ein Firmenmitglied können
dann aber noch zum Zeitpunkt der Überprüfung an einer Aufdeckung
von Mängeln interessiert sein.

Fazit: Ein Gütezeichen für die gesamte Firma garantiert keine wirksamen
Kontrollen, verhindert den Pfusch nicht und gibt keinen zuverlässigen
Hinweis auf die handwerkliche Seriosität einer Installationsfirma.
Wer eine wirksame Kontrolle der Installationsbetriebe einführen will, muss
die Interessenlage im Auge behalten. Das stärkste Interesse haben naturgemäß
die zukünftigen Solaranlagenbetreiber selber – und denen geht es
ausschließlich um die Kontrolle IHRER Solaranlage.
Hier setzt – allerdings mit völlig ungeeigneten Mitteln – der RAL-Güteschutz
für Solarinstallationsbetriebe an. Nach den bisher im Internet erhältlichen
Informationen besteht er im Wesentlichen aus einer Aufzählung aller zu
beachtenden Vorschriften. Die Befürworter eines RAL-Gütesiegels versprechen:
"Mit dem RAL Güteschutz-Solar wird der Laie
zum Fachmann für Solartechnik"
Diese Behauptung klingt vielversprechend, etwa so, als könne der Laie mit
Hilfe der zu befolgenden Vorschriften, die im RAL-Güteschutz genannt werden,
die fachliche Aufsicht bei Erstellung der Anlage führen. Doch dazu fehlt ihm
das technische Verständnis und die Erfahrung. Vorschriften sind keine
Lehrbücher, aus denen man technisches Verständnis und Erfahrung gewinnen kann.
Nicht ohne Grund ist die Feststellung von Konstruktionsmängeln die typische
Aufgabe eines Gutachters oder eines vereidigten Sachverständigen; diese sind
bei ihrer Arbeit aber nicht auf den RAL-Vorschriftenkatalog angewiesen.
Die RAL-Güteschutz-Philosophie hilft somit nicht bei der Entdeckung von
Konstruktions- oder Montagefehlern.

Doch es gibt für den Käufer einer Solaranlage eine einfache und wirksame
Kontrollmöglichkeit sowie eine höchst effektive Möglichkeit, im Mängelfall
zu seinem Recht zu kommen. Davon soll im nächsten Kapitel die Rede sein.

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3. Mängel möglichst innerhalb von 6 Monaten feststellen

Gleichgültig, wie lang die gesetzliche Gewährleistung oder die vom
Hersteller freiwillig eingeräumte Garantiezeit dauert, für den Betreiber
kommt es darauf an, eventuelle Mängel an SEINER Solaranlage möglichst
innerhalb der ersten sechs Monate zu erkennen. Dies hängt mit den
Bestimmungen des (2001 verbesserten) Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch
zusammen.
Werden Mängel vor Ablauf von sechs Monaten
entdeckt, dann braucht der Käufer nicht zu
beweisen, dass der Verkäufer für die Mängel
verantwortlich ist.
Werden Mängel erst später als nach sechs Monaten –
aber noch innerhalb der Gewährleistungsfrist oder
der Garantiefrist – entdeckt, so muss der Käufer
im Streitfall beweisen, dass die Mängel nicht auf
übermäßige Belastung, oder auf extrem schlechtes
Wetter oder auf andere Umstände zurückzuführen
sind, für die den Verkäufer kein Verschulden trifft,
sondern auf einen von Beginn an vorhandenen
Konstruktions- oder Montagefehler (§ 476 BGB).
Dies führt möglicherweise zu einem unerquicklichen
Gutachterprozess.
Wie kann man also Mängel innerhalb der ersten 6 Monate feststellen?
Abgesehen von einem völligen Nichtfunktionieren der Solaranlage – leicht am
stillstehenden Einspeisezähler zu erkennen – werden dem Betreiber der Anlage
zumeist mangelhafte Stromerträge auffallen.
Die üblichen Ertragsgarantien sind hier wenig hilfreich, denn sie beziehen
sich auf den Ertrag eines vollen Jahres. Der Mangel wird also erst weit nach
Ablauf der oben genannten Sechs-Monate-Frist beweisbar, wodurch eine
Reklamation des Mangels sich erheblich erschwert und ein eventueller
Konstruktionsfehler vom Betreiber erst selbst herausgefunden werden muss.
Welche Möglichkeiten hat nun ein Anlagenbetreiber, Mängel an SEINER
Solaranlage rechtzeitig, d.h. innerhalb von sechs Monaten festzustellen?

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4. Ertragsüberwachung – die bessere Alternative

Wie kann nun ein Anlagenbetreiber innerhalb von sechs Monaten feststellen,
ob seine Anlage frei von Mängeln ist?
Hier gibt es eine einfache Lösung, die zwar nicht alle Mängel entdecken,
aber doch einen unwiderlegbaren Hinweis auf das Vorhandensein
verschiedenster Mängel geben kann.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 434 (§ 633) gilt es als Mangel, wenn die
gekaufte Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Der Käufer einer Solarstromanlage erwartet, dass seine Solaranlage Strom
liefert. Wieviel Strom sie liefert, hängt natürlich vom Wetter und von der
Jahreszeit ab; aber es gibt genügend Solarstromanlagen im selben
Postleitzahlenbereich (zur Not im einstelligen PLZ-Bereich), die dem
gleichen Wetter ausgesetzt sind und mit deren Erträgen er die Erträge seiner
Anlage vergleichen kann.
Diese Erträge sind sogar als Monatserträge im
Internet verfügbar unter www.sfv.de (auf der
Startseite ganz rechts). Der Auftraggeber für die
Solaranlage kann also schon nach Ablauf des ersten
Kalendermonats erkennen, ob seine Solaranlage
"eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten kann."
Bei deutlichen Abweichungen nach unten sollte der Anlagenbetreiber umgehend
eine Nachbesserung oder die Lieferung einer mängelfreien Anlage
("Nacherfüllung" nach § 439 oder 635 BGB) verlangen. So verschiebt er die
schwierige Aufgabe der Fehlersuche auf denjenigen, der die Anlage geliefert hat.
Schlägt die Nachbesserung auch noch beim zweiten Versuch fehl oder
verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der Käufer entweder
zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises festsetzen. Das BGB erlaubt
dem Käufer, den Kaufpreis nachträglich um den gleichen Prozentsatz
herabzusetzen, um den die Erträge der Solaranlage hinter den monatlichen
Durchschnittserträgen der anderen Solaranlagen zurückbleiben (§ 441 oder 638
BGB). Der zu viel gezahlte Preis kann dann zurückgefordert werden.

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5. Anerkannte Regeln der Technik sind auch ohne Gütezeichen verpflichtend

Der Käufer darf erwarten, dass seine Anlage nach dem Stand der Technik
erstellt wird. Auch ohne Aufzählung von einzuhaltenden Vorschriften und dgl.
hat er darauf nach der oben erwähnten Bestimmung des BGB (§ 434 oder 633)
einen Anspruch.

Diese nur stichpunktartige Darstellung kann natürlich im Fall eines
Rechtsstreits eine rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen und will dies
auch nicht. Es geht in diesem Beitrag vielmehr darum, den Käufern von
Solaranlagen ihre bestehenden Rechte bewusst zu machen.
Eines zusätzlichen Gütezeichens für Solarinstallationsbetriebe bedarf es
dafür nicht.
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Anhang:
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6. Was ist unter dem RAL-Güteschutz-Solar zu verstehen?

Die Abkürzung RAL bedeutete ursprünglich Reichs-Ausschuss für
Lieferbedingungen (RAL).
Weitere Info unter http://www.ral.de/
Bekannt sind z.B die RAL-Kennzeichnung für Farben und Lacke oder der blaue
Engel für umweltfreundliche Produkte.
Zum Güteschutz Solar findet sich unter
http://www.gueteschutz-solar.de/477.0.html folgende Erläuterung:
"Der Güteschutz-Solar ist im wesentlichen keine eigenständige Entwicklung
von Qualitätsrichtlinien. Vielmehr sind hierin die Vielzahl der vorhandenen
internationalen, nationalen und regionalen Regelungen aus den Bereichen:

– Baurecht
– Unfallverhütung
– Elektrotechnik
– Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
– Umweltschutz

für Fachmann und Verbraucher aufbereitet. Dies bedeutet, dass der
Güteschutz-Solar aus Verweisen auf sämtliche relevanten Vorschriften,
anerkannten Regeln der Technik und fundierten Qualitätsansprüchen besteht."

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7. RAL-Güteschutz schränkt kreative Lösungen ein

Bei einer Technik, die noch in erheblicher Entwicklung begriffen ist,
scheint es nicht geraten, formale Festlegungen zu treffen, die nur in
zeitraubenden Verhandlungen revidiert werden können. Bis zu deren
erfolgreicher Revision würde jeder Betrieb, der neue Wege gehen will, sich
eines Verstoßes gegen das Gütezeichen schuldig machen.

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8. SFV warnt vor VDEW-Richtlinien im RAL-Güteschutz-Solar

Aus gegebenem Anlass soll hier ergänzend ein peinliches Detail angesprochen
werden, welches mit der prinzipiellen Beurteilung des RAL-Güteschutzes-Solar
nichts zu tun hat, welches aber zeigt, wie kontraproduktiv eine formale
Zusammenfassung aller bekannten Vorschriften und Richtlinien unter den
übergeordneten RAL-Güteschutz-Solar Richtlinien sein kann.
Nach den unter http://www.gueteschutz-solar.de/477.0.html aufgeführten
Planungen sollen auch VDEW-Richtlinien in den Güteschutz-Solar aufgenommen
werden (siehe dort die Graphik unten). Dies halten wir für ausgesprochen
kontraproduktiv, denn gerade in den VDEW-Richtlinien sind einige
Bestimmungen enthalten, die den Vorrang der Erneuerbaren Energien gefährden
und die deshalb besser nicht in ein Gütezeichen für Solarstromanlagen
aufgenommen werden sollten, z.B. die Bestimmung, dass eine Solarstromanlage
die Spannung am ungünstigsten Verknüpfungspunkt nur um 2 Prozent anheben darf.

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9. Geringe Resonanz bei den Solar-Fachbetrieben

Die Darstellung der DGS, dass sie mit der großen und positiven Resonanz der
Solarbranche auf das RAL-Gütezeichen Solar "hoch zufrieden" war, erscheint
ein wenig realitätsfremd.
Tatsächlich haben nach eigener Darstellung der DGS von 3.600 informierten
Solarbetrieben bis zum Stichtag 26.07.04 nur 100 Fachbetriebe geantwortet
und davon 98% zugestimmt.
Über die allgemeine Zustimmung sagt dies wenig aus. Die geringe
Rücklaufquote kann sowohl durch Desinteresse erklärt werden, als aber auch
damit, dass die meisten Solarbetriebe wegen des PV-Booms anderweitig
ausgelastet waren.

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