Energierechts-Experte Maslaton sieht hohe Hürden für Landkreise beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

Für Kommunen und Landkreise bleibt es schwierig, sich im Feld der erneuerbaren Energien wirtschaftlich zu betätigen. Das bestätigte im Grundsatz ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg. Die Kammer setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein Landkreis eine Photovoltaik-Anlage betreiben darf, wenn der erzeugte Solarstrom in ein überörtliches Stromnetz eingespeist wird.

Dabei zog sie kommunalen Gebietskörperschaften enge Grenzen: Ein wirtschaftlicher Betrieb sei nur zulässig, wenn der Strom gezielt auch in die Versorgung der tätig gewordenen Kommune fließe, so das Urteil des Gerichts.
„Der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen bleiben damit auf diesem Gebiet weiterhin hohe Anforderungen gesetzt“, kommentiert Prof. Martin Maslaton, Energierechtsexperte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Leipzig sowie Hochschullehrer für das Recht der erneuerbaren Energien an der TU Chemnitz.

Betrieb einer PV-Anlage muss dem öffentlichen Zweck dienen
Im konkreten Fall ging es um einen Landkreis, der eine Photovoltaik-Anlage betrieb und den erzeugten Strom in das Netz eines überörtlichen Stromerzeugers einspeiste. Darin sah die Kommunalaufsichts-Behörde einen Verstoß gegen § 116 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalts (alte Fassung) über die Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeiten von Kommunen.
Der Betrieb diene ausschließlich der Gewinnerzielung, erforderlich sei aber ein „öffentlicher Zweck“. Die Behörde ordnete den Rückbau der Anlage an, wogegen sich der Landkreis mittels Anfechtungsklage wehrte – ohne Erfolg.

Örtlichkeitsprinzip: Lokaler Bezug der wirtschaftlichen Tätigkeit muss vorliegen
Das OVG Magdeburg wies die Klage des Landkreises als unbegründet ab. Grundsätzlich sei zwar die wirtschaftliche Betätigung durch den Landkreis auch bezüglich einer Photovoltaik-Anlage zulässig. Jedoch müsse ein örtlicher Bezug der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen und der Landkreis für die Energieversorgung sachlich zuständig sein.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Örtlichkeitsprinzip im Falle der Energieerzeugung nur dann gewahrt, wenn eine Anlage zumindest „teilweise zielgerichtet“ der Stromversorgung der jeweils tätig gewordenen Kommune dient.
„Das heißt, es muss von Vornherein sichergestellt sein, dass zumindest ein Teil des erzeugten Stromes auch im Gebiet der Kommune oder des Landkreises abgenommen wird“, so Maslaton. Im vorliegenden Fall aber, wo der Landkreis die gewonnene Energie in ein überörtliches Netz einspeiste, war das nicht der Fall. Der Betrieb der Photovoltaik-Anlage wurde deshalb nicht gestattet.

23.07.2015 | Quelle: Prof. Dr. Martin Maslaton | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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