NICHT FREIGEGEBEN!!! Solarthemen+plus: +++ Bürgerenergie-Förderprogramm +++ Details des EU-Beihilferahmens CISAF +++

Solarthemen+plus
Infodienst Solarthemen vom 05.07.2025
Bürgerenergie-Förderung des BAFA: Nachfrage ist gestiegen
Foto: Jörg Farys, Bündnis Bürgerenergie e.V.
Vor genau einem Jahr, zum 1. Juli 2024, hat die Ampelregierung die Bedingungen ihres bereits Anfang 2023 eingeführten Förderprogramms für Bürgerenergiegesellschaften im Windbereich geändert. Seitdem haben deutlich mehr Bürgerenergieunternehmen das zur Verfügung gestellte Risikokapital genutzt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat den Solarthemen dazu jetzt Zahlen genannt:

Demnach konnte die Behörde seit der Richtlinien-Änderung 17 Förderungen in Höhe von insgesamt rund 2,5 Millionen Euro an Bürgerenergiegesellschaften bewilligen. In den eineinhalb Jahren zuvor waren lediglich drei Förderanträge positiv beschieden worden. Im Bafa freut man sich über diese Entwicklung, wie die Pressestelle erklärt: “Die Absenkung der Anforderungen an Antragstellende durch die Änderung der Richtlinie zum 1.7.2024 hatte die beabsichtigte Wirkung.”

Neben den 17 bereits bewilligten befänden sich weitere Anträge in Prüfung. Zudem verzeichne das Bundesamt auch weiterhin laufend Nachfragen zum Förderprogramm und den Förderbedingungen über seine Infokanäle.

Förderprogramm hilft bei Planungs- und Genehmigungskosten

Ziel des Programms ist es, für Bürgerenergiegesellschaften das hohe Kostenrisiko in der Frühphase von Windenergieprojekten zu mindern. Das Bafa bietet dazu eine Anteilsfinanzierung von 70 Prozent der Planungs- und Genehmigungskosten, maximal 300.000 Euro. Im Erfolgsfall ist das Geld zweieinhalb Jahre nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zurückzuzahlen. Falls das Projekt allerdings nicht bestandskräftig genehmigt würde, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden.

Mit der Richtlinienänderung vor einem Jahr wurde die Zugangshürde an einem offenbar entscheidenden Punkt gesenkt. Mussten zuvor mindestens 50 natürliche Personen als Initiatoren des Projektes engagiert sein, so reichen jetzt 15 Beteiligte. Außerdem müssen 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in 50 Kilometer der geplanten Anlagen liegen, und niemand darf allein über mehr aus 10 Prozent der Stimmrechte verfügen.

Die vor genau einem Jahr erfolgten Änderungen am Förderprogramm seien wichtig gewesen, meint auf Solarthemen-Anfrage Valérie Lange, Leiterin für Energiepolitik und Regulierung beim Bündnis Bürgerenergie (BBEn): „Wir freuen uns sehr über die gestiegene Inanspruchnahme. Gerade für Bürgerenergiegesellschaften stellen die Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieprojekten ein erhebliches Risiko dar – schließlich liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine Genehmigung vor. Das Förderprogramm ist daher ein wirkungsvolles Instrument, um Investitionen von Bürger:innen in die Energiewende zu erleichtern und das finanzielle Risiko abzufedern.”

BBEn: Bürgerenergie-Förderung auf Solarparks erweitern!

Schon seit Jahren reklamieren allerdings das BBEn und andere Bürgerenergievertreter:innen, dass die Bafa-Förderung ausschließlich für Windenergieprojekte genutzt werden kann. Lange sagt: “Aus unserer Sicht wäre eine Ausweitung des Programms auf weitere Bereiche dringend geboten – mindestens auf Solarprojekte in Bürgerhand. Auch für Bürgerenergieprojekte in den Bereichen Wärme und Mobilität wäre eine Einbeziehung sinnvoll und konsequent.“

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH | www.solarserver.de


EU-Kommission zu CISAF: neue Beihilfe-Regeln auch für Erneuerbare
Foto: Martin Bergsma / stock.adobe.com
Die EU-Kommission hat am 25. Juni 2025 neue Regeln für Beihilfen bekannt gegeben, die die Mitgliedstaaten für erneuerbare Energien sowie weitere "grüne" Maßnahmen gewähren. Dazu zählen auch Förderungen für den Aufbau einer sauberen Industrie im Rahmen des Clean Industrie Deal State Aid Framework (CISAF).

Die neuen CISAF-Regeln für Beihilfen werden parallel zu anderen gelten, wie etwa den europäischen Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Sie können sich allerdings auch auf Förderprogramme für erneuerbare Energien wie das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auswirken. Denn die Kommission signalisiert eine schnellere Genehmigung von Beihilfen, wenn sich die Mitgliedstaaten an den jetzt veröffentlichten Beihilferahmen CISAF halten. Es gilt direkt nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt und soll bis 2030 Bestand haben.

Fünf Hauptbereiche im CISAF

Der Beihilferahmen für den Clean Industrial Deal ersetzt den seit 2022 geltenden Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (TCTF). Mit dem Rahmen werden die Beihilfevorschriften in fünf Hauptbereichen vereinfacht:

  1. Ausbau erneuerbarer Energien und verstärkte Nutzung kohlenstoffarmer Brennstoffe,
  2. befristete Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher, um den Übergang zu niedrigpreisigem sauberem Strom sicherzustellen,
  3. Dekarbonisierung bestehender Produktionsanlagen,
  4. Entwicklung von Fertigungskapazitäten für saubere Technologien in der EU und
  5. Verringerung der Risiken von Investitionen in saubere Energie, Dekarbonisierung, saubere Technologien, Energieinfrastrukturprojekte und Vorhaben zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.

Wichtig sind freilich die Details, die die EU-Kommission auf 80 Seiten für die Beihilfen unter anderem für Erneuerbare festgelegt hat. Laut Kommission geht es dabei um einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien.

Schwankende Energien ausgleichen

Neue Vorschriften über Flexibilitätsmaßnahmen und Kapazitätsmechanismen sollten den Mitgliedstaaten zusätzliche Werkzeuge an die Hand geben, um schwankende erneuerbare Energiequellen (z. B. Wind- und Solarenergie) in die Energieversorgung zu integrieren. Dabei werden im Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie auch Kapazitätsmechanismen nach einem „Zielmodell“ festgelegt: Hier können die Mitgliedstaaten Stromanbieter für Bereitschaftskapazitäten bezahlen, die für eine beschleunigte Genehmigung infrage kommen.

Anders gestaltete Kapazitätsmechanismen werden nach den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft. Der Anreiz der neuen – wie gesagt parallel vorhandenen – Regeln für Beihilfen soll wohl darin bestehen, dass die EU-Kommission diese Förderungen besonders schnell genehmigen möchte, sofern sie den Prinzipien des CISAF möglichst genau folgen.

Förderung erneuerbarer Energien im CISAF

Wie erwähnt richtet sich der CICAF auch auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Er enthält klare Regeln, wie Mitgliedstaaten EE-Anlagen fördern können. Folgende erneuerbare Energien und Technologien sind förderfähig:

  • Erneuerbaren Energien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
  • Erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (aber nicht die Erzeugung von Strom aus solchen Kraft- bzw. Brennstoffen)
  • Speicherung von erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen
  • Stromspeicherung
  • Wärmespeicherung

Möglich sind Investitionsbeihilfen und direkte Preisstützungssysteme. Bei den Investitionsbeihilfen können die Mitgliedstaaten den Weg der Ausschreibung oder eine Bewilligung „im Verwaltungsweg“ (d.h. ohne Ausschreibung) wählen, wobei letzteres nur Demonstrationsprojekten und kleinen Projekten vorbehalten ist. Und kleine Projekte sind:

  • Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder
  • Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 6 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von KMU und/oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und/oder Bürgerenergiegemeinschaften stehen,
  • oder nur bei Windkraft: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von Klein- und Kleinstunternehmen und/oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und/oder Bürgerenergiegemeinschaften stehen.

Eine direkte Preisstützung ist laut CISAF über verschiedene Instrumente möglich, wie Differenzverträge und Einspeiseprämien. Für Anlagen, die Strom mittels erneuerbarer Energien erzeugen, darf die Preisstützung jedoch ausschließlich über zweiseitige Differenzverträge erfolgen. Ein solcher Vertrag kann zwischen einem Mitgliedstaat und einem Anlagenbetreiber geschlossen werden. Er sieht sowohl eine Mindestvergütung als auch eine Obergrenze für überschüssige Erträge vor. Der Vertrag muss laut CISAF außerdem Anreize zum effizienten Betrieb der Erzeugungsanlage und zu deren effizienter Teilnahme an den Energiemärkten gewährleisten.

Hier bleibt die EU-Kommission also ihrer Linie treu, die sie zuletzt auch zeigte, als sie die Genehmigung einer Reihe von Paragrafen in der EEG-Novelle davon abhängig machte, dass der deutsche Gesetzgeber einen Rückzahlungsmechanismus in das EEG einbaut.

Neben Regeln für die Förderung von erneuerbaren Energien und Speichern erlaubt der CISAF auch die Unterstützung von kohlenstoffarmen Brennstoffen und von nicht fossiler Flexiblität im Stromsystem. Dazu zählen auch Investitionen zur Umstellung der Primärenergiequelle einer flexiblen Erzeugungsanlage von fossilen auf nichtfossile Eingangsstoffe.

Unterstützung von Solarfabriken etc.

Ein weiterer Teil des CISAF betrifft Fabriken im Sektor der erneuerbaren Energien. Dabei ist die direkte Unterstützung von Unternehmen aus Sicht der EU in der Regel problematisch, weil sie einen Konkurrenzvorteil für das geförderte Unternehmen bedeuten kann und somit die Chancengleichheit auf dem freien Binnenmarkt in der EU gefährdet. Daher führt die EU-Kommission im CISAF aus, unter welchen Voraussetzungen sie eine Förderung als vereinbar mit dem Binnenmarkt ansehen wird.

Eine Voraussetzung ist zunächst, dass ein Unternehmen nur Produkte herstellt, die in einem Anhang zum CISAF zu finden sind. Dazu zählen zum Beispiel Solar- und Windtechnologien sowie Batterien, aber auch Kernenergietechnik. Außerdem gilt dies für die Herstellung von Sekundärrohstoffen und kritischen Rohstoffen, die für diese Produkte erforderlich sind.

Im CISAF heißt es dazu: „Solche Beihilfen können – in Verbindung mit anderen Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für solche Investitionen in die Fertigung sauberer Technologien – einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des in der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgelegten Richtwerts für die Widerstandsfähigkeit von 40 % leisten.“

Wie hoch ein Zuschuss ausfallen darf, hängt außerdem davon ab, wo investiert werden soll. Er schwankt je nach Fördergebiet zwischen 15 und 35 Prozent sowie einem maximalen Beihilfebetrag von 150 bis 350 Millionen Euro. Bei mittleren Unternehmen ist eine um 10 Prozentpunkte angehobene Unterstützung möglich, bei kleinen um 20 Prozentpunkte.

BEE findet CISAF nicht gut

Nicht einverstanden mit dem CISAF ist der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE). Er hält den Beihilferahmen für den Clean Industrial Deal (CID) für nicht zukunftsgerecht und fordert eine erneute öffentliche Konsultation und Abstimmung. Zwar lobt der BEE einzelne aus seiner Sicht positive Elemente des CISAF, wie eine klarere Formulierung zum Investitionsrahmen für Erneuerbare oder zur Einbeziehung von Bioenergie. Aber die Beihilfefähigkeit von sogenannten dekarbonisierten (“low-carbon”) Energieträgern auf fossiler und atomarer Basis führt nach Meinung des Verbandes in die falsche Richtung. Somit sei das Dokument nicht geeignet, den Clean Industrial Deal und damit die Energiewende hin zu sauberen, dezentralen, resilienten Erneuerbaren zu beschleunigen. Er drohe sogar, diese zu behindern. 

Katherina Reiche begrüßt neue Regeln

Dagegen begrüßt Bundeswirtschafts- und Energieministerin Katherina Reiche die Vorlage und dankt der Europäischen Kommission dafür ausdrücklich. Die Europäische Kommission hat aus ihrer Sicht „einen pragmatischen, technologieoffenen und zukunftsgerichteten Beihilferahmen für Energie, Dekarbonisierung und Transformationstechnologien beschlossen und dabei auch Vorschläge der Bundesregierung aufgegriffen“. Reiche geht aber nicht weiter auf den Beihilferahmen für erneuerbare Energien und Solarfabriken ein. Ihr Fokus liegt mehr auf der Unterstützung der klassischen Industrie, die ebenfalls im Beihilferahmen eingeschlossen sind. „Der CISAF schafft ein neues Instrument, die globale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Unternehmen zu stärken“, so Reiche: „Insbesondere bietet er eine Möglichkeit, die Strompreise für die energieintensiven Industrien zu reduzieren.“

Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH


Weitere Artikel auf dem Solarserver
Ein Neubau mit offenen Dachsparren, eine Photovoltaik-Vorschrift für Neubauten gilt in acht Bundesländern.
Foto: Rhönbergfoto / stock.adobe.com
01.07.2025 / Solarserver / Photovoltaik / Politik / Recht
In acht Bundesländern gibt es seit diesem Juli eine Solar-Pflicht oder zumindest Photovoltaik-Vorgaben für Wohn-Neubauten. Eine Photovoltaik-Vorschrift gilt in sieben Bundesländern auch für Dachsanierungen von bestehenden Wohngebäuden. Weiterlesen…
Portraitfoto von Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft, der sich zur Photovoltaik Subvention äußert.
Foto: Bundesverband Solarwirtschaft
01.07.2025 / GASTBEITRAG / Photovoltaik / Politik
Sollten mehr Solarparks und weniger Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden gebaut werden und bedeutet dies eine höhere Effizienz der Förderung? Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft, plädiert in diesem Gastkommentar dafür, an der Fünfzig-fünfzig-Zielsetzung nicht zu rütteln: Weiterlesen…
Ein Schild mit der Aufschrift Energiewende, die Bundesregierung will ein Monitoring beauftragen.
Grafik: PhotographyByMK / stock.adobe.com
Das Wirtschaftsministerium will ein Energiewende-Monitoring in Auftrag geben. Ein Beratungsunternehmen soll ermitteln, ob eine Neuausrichtung der Energiepolitik nötig ist. Die Deutsche Umwelthilfe hält die Leistungsbeschreibung für den angeforderten Bericht für unzureichend. Weiterlesen…
Solarthemen Media GmbH
Bültestraße 70b
D – 32584 Löhne

www.solarserver.de

Tel.: +49 (0)5731 83460
Fax: +49 (0)5731 83469
vertrieb@solarthemen.de

Geschäftsführer: Andreas Witt, Guido Bröer
Registergericht: Amtsgericht Bad Oeynhausen
Registernummer: HRB 16814
USt-IdNr. gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE312193498

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Guido Bröer
Bültestraße 70b
D – 32584 Löhne

Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die E-Mail-Adresse von Solarthemen lautet: vertrieb@solarthemen.de. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist Solarthemen nicht verpflichtet und nicht bereit.
Bleiben Sie dran:
LinkedIn
Facebook
Diese Infodienst-E-Mail
im Webbrowser lesen.

Diese Infodienst-E-Mail ging an die Adresse: ###EMAIL###

Ihr Kundenservice:
Elke Harre
Tel 05731 83460
vertrieb@solarthemen.de

ISSN: 1434-1530