Das Kabinett hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs“ als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen am 24. Juni 2025 beschlossen. Union und SPD haben die Formulierungen übernommen, aber auch durch weitere Artikel ergänzt und am 26. Juni in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz soll zu einer Genehmigungsbeschleunigung für Windkraftanlagen beitragen. Die Koalition würde damit Teile der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in nationales Recht überführen.
Erste Umsetzung von RED III
Hierzu erklärt Pauline Kopf, Pressesprecherin des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, gegenüber den Solarthemen, mit Blick auf die RED III: „Der Gesetzentwurf enthält bereits eine Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der Richtlinie für das Genehmigungsverfahren, die teilweise bereits zum 1. Juli 2024 umzusetzen waren.“ Damit will die Regierung gegenüber der jetzigen Gesetzeslage insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz kürzere Genehmigungsfristen für erneuerbare Energien einführen. Sie folgt damit der EU-Richtlinie. Eile ist in dem Gesetzgebungsverfahren auch deshalb geboten, weil die befristete EU-Notfallverordnung zur vorübergehenden Beschleunigung der Genehmigungsverfahren Ende Juni ausgelaufen ist.
Die planungsrechtlichen Regelungen gemäß RED-III-Vorgabe für die Ausweisung neuer Beschleunigungsgebiete seien in diesem Entwurf aber noch nicht enthalten, so Kopf, „sollen aber jedenfalls für die Energieform Windenergie ebenfalls beschleunigt umgesetzt werden.“ Derzeit kläre die Bundesregierung gemeinsam mit den Regierungsfraktionen die Einzelheiten des Verfahrens.
Der Umweltausschuss des Bundestages befasste sich am 2. Juli 2025 in einer Anhörung mit dem Gesetzentwurf.
Noch keine Auswirkungen auf Solarenergie und weitere Erneuerbare
Auf die Solarenergie und andere erneuerbare Energien geht der Gesetzentwurf nur indirekt ein. Laut dessen Begründung ist vorgesehen, die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, einheitlich in einem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie zu regeln. Doch wie das erfolgen soll, ist noch unklar. Denn Kopf sagt: „Ob in einem späteren Verfahren auch die Regelungsvorschläge zu Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie wieder aufgegriffen werden, ist derzeit noch Gegenstand weiterer Beratungen.“
RED III: Ausweisungspflicht für Beschleunigungsgebiete bis 21.2.2026
Zu beachten hat die Regierung hier aber auch eine weitere Frist, die in der RED III vorgegeben ist. Bis zum 21. Februar 2026 müssen die Mitgliedstaaten Beschleunigungsgebiete ausweisen – sie können dabei nur Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse und Wasserkraftanlagen ausnehmen. Für alle anderen erneuerbaren Energien sind also Beschleunigungsgebiete vorzusehen. Welche das sind, müsste dabei schon feststehen. Denn bis zum 21. Mai 2025 hätte Deutschland ermitteln müssen, welche Potenzialflächen zur Verfügung stehen, die im nächsten Schritt zu Beschleunigungsgebieten werden könnten.
Maßstab für die Größe der Fläche ist das für Deutschland vorgegebene europäische Ziel zum Anteil erneuerbarer Energien. Dazu erklärt die RED III: „Auch wenn die Entscheidung über die Größe dieser Gebiete im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, zielen die Mitgliedstaaten darauf ab sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Ziele beitragen.”
Lücke bei laufenden Genehmigungsverfahren
Die schleppende Gesetzgebung zu RED III hat aber auch jetzt bereits konkrete Auswirkungen auf die Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere von Windkraftanlagen. Denn bis zum 30. Juni 2025 galt die sogenannte EU-Notfall-Verordnung, die eine Reihe von Erleichterungen, beispielsweise in bestimmten Fällen den Entfall von Umweltverträglichkeitsprüfungen vorsah. Diese Erleichterungen greifen nun nicht mehr. Die Stiftung Umweltenergierecht hatte daher schon Mitte Juni vor einer Regelungslücke gewarnt und dies in einer Studie näher ausgeführt.
Wie Frank Sailer, der Leiter des Forschungsgebiets Planungs- und Genehmigungsrecht bei der Stiftung Umweltenergierecht, gegenüber den Solarthemen erklärt, sehe der nun von der Regierung vorgelegte Entwurf nur eine Teilumsetzung der RED III vor. „Er setzt zwar neben einigen allgemeinen Verfahrensvorgaben die in der Richtlinie vorgesehenen Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land um, allerdings nur für die sogenannten Bestandsgebiete“, so Sailer. Das sind nach Aussage des Juristen nur Flächen, die bereits bis zum 21. Mai 2024 als Beschleunigungsgebiete nach § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgewiesen wurden. Konkret sind das alle bis zum 19. Mai 2024 existierenden Windenergiegebiete, die nicht in Ausschlussgebieten wie etwa Natura-2000-Gebieten liegen.
Bestehende Beschleunigungsgebiete als „leere Hüllen“
„Das heißt, wir haben in Deutschland seit Mai letzten Jahres bereits Beschleunigungsgebiete“, sagt Sailer. „Das alleine bringt aber noch nichts.“ Denn die Richtlinie sehe zwar in diesen Beschleunigungsgebieten gewisse Genehmigungserleichterungen für das europäische Umweltrecht vor, wie den Entfall der Umweltverträglichkeitsprüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung und den Entfall von Bestandserfassungen und Kartierungen. Doch diese Genehmigungserleichterungen müsse der deutsche Gesetzgeber erst in nationales Recht umsetzen. „Hieran fehlt es bislang, so dass die bereits bestehenden Beschleunigungsgebiete quasi ‚leere Hüllen‘ sind, solange die Genehmigungserleichterungen nicht umgesetzt werden“, bilanziert Sailer.
Und hier kommt es nun zu der von der Stiftung genannten Lücke. Denn nur bis zum 30. Juni habe man in diesen Beschleunigungsgebieten die Genehmigungserleichterungen aus der nun ausgelaufenen EU-Notfall-Verordnung anwenden können, betont Sailer. „Für neue Anträge in den anerkannten Beschleunigungsgebieten gibt es daher aktuell keine Genehmigungserleichterungen mehr und sie fallen auf ‚altes Recht‘ vor der Beschleunigungsgesetzgebung zurück.“ Diese „Lücke“ bei den Genehmigungserleichterungen wolle der Gesetzgeber durch die jetzt vorliegende Teilumsetzung der RED III möglichst schnell schließen, so Sailer. „Wenn es jetzt zu einer schnellen Umsetzung der Genehmigungserleichterungen kommt, dürften die nach Auslaufen der Notfall-Verordnung begonnenen Genehmigungsverfahren noch laufen, wenn die Genehmigungserleichterungen aus dem Gesetzentwurf in Kraft treten. Diese finden dann auch auf die laufenden Verfahren Anwendung, weil es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung ankommt.“ Doch dies betrifft eben nur einen Teil der Flächen und damit nur einen Teil der Windkraftanlagen.
Noch keine Beschleunigung trotz RED III
Bei anderen Flächen – vor allem schon laufenden, teils schon weit fortgeschrittenen Planaufstellungsverfahren zur Ausweisung der Windenergiegebiete – gibt es nach derzeitigen Rechtslage und auch nach Beschluss des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs noch keine Beschleunigung. Denn hier muss nach Aussage von Sailer die Ausweisung eines Windenergiegebietes auch zum Beschleunigungsgebiet noch in einem zweiten Verfahren nachgeholt werden.
Dies ist so in der RED III nicht unbedingt vorgesehen. Denn wie gesagt besteht für die Mitgliedstaaten die Pflicht, bis zum 21. Februar 2026 für fast alle erneuerbaren Energien Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Die in RED III vorgesehene Standardvariante sei die originäre Ausweisung von Flächen als Beschleunigungsgebiete, erläutert Sailer. Und an diese Flächen stelle die RED III auch erhöhte Anforderungen. Dazu zähle zum Beispiel die Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen für mögliche Umweltkonflikte. Diese Anforderungen seien auch zu berücksichtigen, wenn aus bestehenden Windenergiegebieten, die nicht schon vor dem 21. Mai 2024 als Beschleunigungsgebiete galten, jetzt neue Beschleunigungsgebiete werden sollen.
Einschränkungen für die Windenergie
Die Bundestagsfraktionen von SPD und Union haben ergänzend zum Formulierungsvorschlag des Bundeskabinetts weitere Artikel in den Gesetzentwurf eingefügt. Einer betrifft das Baugesetzbuch, und er könnte den Ausbau der Windenergie außerhalb der von den Ländern ausgewiesenen Windenergiegebiete stark einschränken. § 249 Absatz 2 Satz 1 soll demnach künftig so lauten: “Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann
außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1
genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.”
Änderungen soll es auch am Windenergieflächenbedarfsgesetz geben. So soll hier unter anderem das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergien nicht mehr gelten, sobald ein Bundesland seine Flächenbeitragswerte für die Windenergie erreicht. Das würde bedeuten, dass bei der behördlichen Abwägung andere Belange stärker ins Gewicht fallen, wenn es um die Genehmigung einer Anlage oder eines Windparks geht.
Kritik am Gesetzentwurf
Bei Verbänden, die von der Regierung vorher nicht in einer Verbändeanhörung in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden wurden, gibt es Kritik am Entwurf. So moniert Frank Grüneisen, Pressesprecher des Bundesverbands Windenergie (BWE): “Außerhalb der Windeignungsgebiete soll das überragende Interesse entfallen, sobald der Flächenbeitragswert aus dem WindBG erreicht ist.” Dieses überragende öffentliche Interesse für Windenergie und andere erneuerbare Energien ist inzwischen in einer ganzen Reihe von Gesetzen festgeschrieben, um den erforderlichen Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Der BWE befürchtet eine Aufweichung auch des Ziels. Grüneisen merkt zudem mit Blick auf ausgewiesene Windenergieflächen an: “Da aber nicht alle ausgewiesenen Flächen auch gleichermaßen geeignet oder überhaupt nutzbar sind, darf die außerhalb dieser Gebiete liegende Fläche nicht vollständig ausgeschlossen werden.”
Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH