Öffentliche Gebäude künftig als Vorbild: Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes trat am 1. Mai in Kraft

Öffentliche Gebäude müssen künftig eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen: Werden sie grundlegend renoviert, müssen nach der Renovierung erneuerbare Energien (z.B. Solarwärme) anteilig den Wärmebedarf des Gebäudes decken. Dies ist der zentrale Inhalt einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), die am 1. Mai 2011 in Kraft trat.

EEWärmeG setzt EU-Richtlinie in deutsches Recht um
Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten auch bei der Wärme- und Kälteversorgung zum weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Hierbei sollen öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion übernehmen. Dies setzt die Novelle des EEWärmeG nun in deutsches Recht um. Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien.

Verpflichtung auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden
Die Verpflichtung gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Ist dies zum Beispiel mangels Angebots nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, muss die öffentliche Hand im Mietvertrag sicherstellen, dass der Vermieter bei einer grundlegenden Renovierung des Gebäudes die Wärmeversorgung anteilig auf erneuerbare Energien umstellten wird. Dies gilt für alle Mietverträge, die ab dem 1. Mai 2011 abgeschlossen werden.

Bundesumweltministerium fördert Kommunen gezielt
Die Neuregelung berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse der öffentlichen Hand, insbesondere die der Kommunen. Da die anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zunächst zu höheren Investitionskosten führt, fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der bestehenden Förderprogramme gezielt auch Kommunen bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion. Das BMU trägt damit dazu bei, dass die Finanzsituation der Kommunen nicht übermäßig belastet wird. Fördermöglichkeiten bestehen unter anderem im Rahmen des Marktanreizprogramms der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ mit der „Kommunalrichtlinie“.
Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es im Internet unter: www.erneuerbare-energien.de/inhalt/46980/41238/ und unter www.bmu-klimaschutzinitiative.de/de/kommunen.
Der Wortlaut des neuen EEWärmeG ist verfügbar unter www.erneuerbare-energien.de/inhalt/47265/4596 .

03.05.2011 | Quelle: BMU; Bild: BUSO Bund Solardach eG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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