NICHT FREIGEGEBEN!!! Solarthemen+plus: +++ Solarer Anschub für Investmentfonds+++ NRW: Eingriffsregelung als Hürde für PV-Freiflächenanlagen +++

Solarthemen+plus
Infodienst Solarthemen vom 17.09.2025
Standortfördergesetz verbessert Bedingungen für Photovoltaik
Foto: Henk Vrieselaar / stock.adobe.com
Das Standortfördergesetz soll für Immobilienfonds sehr deutliche Erleichterungen bringen, um in Solaranlagen zu investieren. Den Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am Mittwoch beschlossen um ihn nun in den Bundestag einzubringen. Auch für kleine Genossenschaften sowie Start-ups bringt das Gesetz Entlastungen.

„Wir schaffen Anreize für mehr private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und erneuerbare Energien, sagt Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. „In Fonds angelegtes Geld soll noch stärker dort ankommen, wo wir es brauchen: bei Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Das ist ein Ziel des Standortfördergesetzes” (StoFöG). Schon in der Ampelkoalition war ein ähnliches Gesetz mit dem Titel Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II) in den Startlöchern. Der Bundestag konnte es jedoch nicht mehr beschließen. Jetzt greift das Bundesfinanzministerium wesentliche Teile des damaligen Entwurfs auf.

Das Standortfördergesetz ist ein Artikelgesetz (zum Download hier der Gesetzentwurf). Es ist damit kein neues Gesetz, sondern dient der Änderung einer Vielzahl bestehender Gesetze. Mit 62 Artikeln auf mehr als 260 Seiten wirkt das StoFöG auf insgesamt rund 40 Gesetze und Verordnung ein. Für erneuerbare Energien, speziell auch die Solarenergie, sind die Artikel 24, 27 und 48 besonders relevant. Sie novellieren das REIT-Gesetz, das Investmentsteuergesetz und das Kapitalanlagegesetzbuch.

Standortfördergesetz soll kleine Genossenschaften von Prospektflicht befreien

Artikel 21 des Standortfördergesetzes fügt in § 2a Abs. 1 des Vermögensanlagegesetzes nur eine kleine Ergänzung ein. Sie kann für kleine Genossenschaften, die in einem Jahr Vermögensanteile von nicht mehr als sechs Millionen Euro anbieten, eine deutliche Erleichterung bewirken. Denn die Genossenschaften („im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes“) sind damit Schwarmfinanzierungen gleichgestellt. Bislang müssen auch kleine Genossenschaften ebenso wie große Investmentgesellschaften einen Verkaufsprospekt erstellen, der zudem bestimmten Anforderungen und Prüfpflichten unterliegt. Das soll für die kleinen Genossenschaften künftig entfallen.

Standortfördergesetz baut Hürden für Photovoltaik-Investments ab

Die Artikel 24, 27 und 48 erweitern die Optionen von Investmentgesellschaften, um in Solaranlagen und andere erneuerbare Energien investieren zu können.

Artikel 24 richtet sich auf das REIT-Gesetz („Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“). Auch hier sind es nur kleine Änderungen mit großen Wirkungen. Sie öffnen das erlaubte Tätigkeitsspektrum der Immobilien-AGs auf die Bewirtschaftung erneuerbarer Energien und von Ladestationen für die E-Mobilität. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will damit mehr Rechtssicherheit schaffen. Ebenso wie offene Immobilienfonds wären REIT-Gesellschaften (REIT steht für Real Estate Investment Trust) ohne die Gesetzesnovelle zunehmend vom Erwerb moderner Gebäude ausgeschlossen, erklärt das BMF in der Gesetzesbegründung. Daher sei es ihnen zu erlauben, auch Solaranlagen oder andere erneuerbare Energien zu betreiben, die nicht nur der Bewirtschaftung der jeweiligen Immobilien dienen. „Außerdem ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade Immobilien, die von REIT-Aktiengesellschaften gehalten werden, ihre Dachflächen nicht zur Solarenergiegewinnung zur Verfügung stellen sollen“, so das BMF: „Gegenwärtig vermeiden deutsche REITs die Erzeugung und Abgabe von Energie aus erneuerbaren Energien, um nicht ihren Status als REIT zu gefährden.“

Allerdings sollen nicht die REIT-AGs selbst den Betrieb der Solaranlagen und Ladestationen übernehmen, sondern die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsgesellschaften. So soll der unmittelbare Immobilienbezug weiterhin das Wesen einer REIT-AG ausmachen.

Sie können auch nicht unbeschränkt in erneuerbare Energien einsteigen. Das REIT-Gesetz setzt Grenzen, welche Anteile erneuerbare Energien an den Aktiva und den Umsatzerlösen einer REIT-AG einnehmen dürfen. Diese will das BMF mit dem Standortfördergesetz allerdings anheben.

Investmentfonds bleiben steuerbefreit auch mit Photovoltaik oder Solarthermie

Ein Vorteil von Investmentfonds ist die Befreiung von der Gewerbesteuer. Eine wichtige Voraussetzung ist dafür laut Investmentsteuergesetz (InvStG) bislang, dass der Fonds seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Die Einnahmen aus einer aktiven Bewirtschaftung müssen unter fünf Prozent liegen. Daher birgt der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes bislang ein Steuerrisiko. Jetzt will die Regierung das Investmentsteuergesetz dafür öffnen. Es bleibt bei den grundsätzlichen Regeln, doch das Standortfördergesetz führt zu weiteren Ausnahmen von der Regel. Eine Investmentgesellschaft darf sich dann in der Bewirtschaftung erneuerbarer Energien, in Infrastruktur-Projektgesellschaften und ÖPP-Projektgesellschaften engagieren. Letztere sind laut Kapitalanlagegesetzbuch als öffentlich-private Partnerschaften tätige Gesellschaften, die dem Zweck dienen, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. In diesen Fällen gilt die 5-Prozent-Grenze nicht.

„Um für die Zukunft Rechtsicherheit für Investitionen von Investmentfonds insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen zu schaffen, wird in § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG geregelt, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht schädlich für den Status als Investmentfonds ist“, heißt es in der Begründung zum Standortfördergesetz: „Ein rechtssicherer Rahmen ist erforderlich, damit die Fondsbranche mehr Kapital für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur zur Verfügung stellt. Damit soll die Energiewende schneller umgesetzt und die Potentiale zur Reduzierung des Klimawandels ausgeschöpft werden. Außerdem soll der hohe Investitionsbedarf im Bereich der Infrastruktur gedeckt werden.“ Es soll nach Beschluss des Gesetzes grundsätzlich zulässig sein, dass Investmentfonds unmittelbar selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, zum Beispiel durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einem vermieteten Gebäude.

Steuerlich ist allerdings zu beachten, dass auch künftig nur die vermögensverwaltenden Tätigkeiten steuerfrei gestellt sein sollen. Auf die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten würden also etwa Körperschaftssteuern entfallen.

Mehr Geld für die Energiewende durch das Standortfördergesetz

§ 26 des Investmentsteuergesetzes regelt die Vermögensgegenstände, in die ein Spezial-Investmentfonds investieren darf. Auch dies möchte die Regierung erweitern. Es soll die Investitionsmöglichkeiten eines Spezial-Investmentfonds verbessern und gleichzeitig die administrative Überwachung der Anlagebestimmungen erheblich erleichtern. „Zudem ermöglicht diese Rechtsänderung, dass das in großem Umfang bei Spezial-Investmentfonds vorhandene Kapital für den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Investitionsbedarf im Bereich der Infrastruktur genutzt werden kann“, so das BMF: „Daneben werden aber auch Investitionen in Private Equity- und Venture Capital Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften vereinfacht.“

Der selbe § 26 InvStG definiert auch die Voraussetzungen für die Einstufung als Spezial-Investmentfonds. Demnach dürfen die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen eines Spezial-Investmentfonds betragen. Laut Begründung zum StoFöG droht bei einem Überschreiten dieser Grenze der Verlust des Status als Spezial-Investmentfonds. Die Folge wäre eine fiktive Veräußerung aller Vermögensgegenstände unter Aufdeckung aller stillen Reserven. Schon 2022 wurde die Grenze von 5 auf 10 Prozent und 2024 auf 20 Prozent angehoben, wenn die Einnahmen aus Erzeugung und Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zurückzuführen sind. Diese Begrenzung soll nun komplett entfallen. Voraussetzung bleibt für die Spezial-Investmentfonds jedoch, dass die Bewirtschaftung erneuerbarer Energien stets im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien erfolgt. „Dieser Zusammenhang ist beispielsweise bei Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach einer vermieteten oder verpachteten Immobilie, an der Fassade oder bei einem überdachten Parkplatz gegeben“, so das BMF: „In Betracht kommen aber auch Anlagen, die in räumlicher Nähe zu einer Immobilie errichtet werden.“ Und der Strom darf auch an Dritte, also nicht nur an Mieter oder Pächter, verkauft werden.

Kapitalanlagegesetzbuch ermöglicht auch mehr Einsatz für erneuerbare Energien

Mit dem Standortfördergesetz will die Regierung auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) novellieren. Darin richtet sich § 231 auf zuässige Vermögensgegenstände eines alternativen Investmentfonds (AIF). Das sind alle, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind. Und die wiederum sind offene Investmentfonds, die nach EU-Recht besonders reguliert sind.

Laut § 231 KAGB dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen derzeit nur Gegenstände erworben werden, die für die Bewirtschaftung dieses Sondervermögens erforderlich sind. Hinzu kommen sollen nun erneuerbare Energien sowohl im Strom- wie im Wärmesektor und Ladestationen für E-Mobilität.

Ziel des BMF ist es, mit Änderungen im KAGP den Immobilien-Sondervermögen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften zu ermöglichen, „deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind“. Damit sollen laut BMF Kapitalverwaltungsgesellschaften in solche Anlagen indirekt auch dann investieren können, wenn kein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zu einem Gebäude beteht. „Die Ergänzung soll dafür sorgen, dass Immobilien-Sondervermögen einen größeren Beitrag zur Energiewende leisten können als bisher“, so das BMF. Und hier wird über eine neue Begriffsbestimmung der Anwendungsbereich erweitert. So gibt es hier nun einen Bezug auch zum Wärmeplanungsgesetz.

Jedoch soll die Beteiligung an Projektgesellschaften für erneuerbare Energien nicht zum Hauptzweck eines Immobilienfonds werden. „Ein Fonds, der eine entsprechende Bezeichnung führt, soll auch ganz überwiegend in Immobilien investiert sein“, sagt das BMF. Dennoch sei eine Beimischung von Projektgesellschaften, die sich ausschließlich auf erneuerbare Energien konzentrieren, auch in Immobilienfonds „angesichts der Notwendigkeit zur Energiewende wünschenswert und angemessen“. Und diese Beimischung soll künftig bei maximal 15 Prozent liegen.

Photovoltaik-Aufdachanlagen generell erlauben

Analog zur Änderung im Investmentsteuergesetz soll auch im Kapitalanlagegesetz der Betrieb von eigenen Photovoltaikanlagen durch Immobilienfonds generell ermöglicht werden. Der Betrieb von Aufdachanlagen und Ladeinfrastruktur ist künftig eine zulässige Tätigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen Immobilienfonds. Das soll auch den Verkauf des Stroms einschließen. Bisher wurden laut BMF die Anlagen teilweise vermietet, da Rechtsunsicherheit bestand, ob für einen offenen Immobilienfonds Stromerzeugung zu den zulässigen Tätigkeiten zählt. Das BMF erklärt in der Begründung zum Standortfördergesetz: „Die sonstige Verwaltung des Gebäudes vom Betrieb einer solchen Anlage zu trennen, würde eine künstliche Aufspaltung der Verwaltung des Gebäudes bedeuten. Die Schaffung von Rechtsklarheit dient dazu, dass auch Anleger von Immobilienfonds an diesem Fortschritt teilhaben können und offene Immobilien-Sondervermögen in Zukunft nicht etwa vom Erwerb von Neubauten abgehalten werden.“

Inkrafttreten des Standortfördergesetzes

Die einzelnen Artikel des Standortfördergesetzes sollen zu unterschiedlichen Zeiten, teils erst 2028 in Kraft treten. Die Artikel 21, 24, 27 und 48 sollen allerdings möglichst früh wirken. Die Änderungen der betreffenden Gesetze gelten am Tag nach der Verkündung des Standortfördergesetzes im Bundesanzeiger.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH


LANUK in der Kritik: Eingriffsregelung als Hürde für PV-Freiflächenanlagen
Eine Reihe bunter Blumen wäre bei einer PV-Freiflächenanlage laut LANUK für für einen Ausgleich im Rahmen der Eingriffsregelung nicht ausreichend.
Seit wenigen Wochen gibt es eine Handreichung des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Klimaschutz (LANUK) des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie definiert Kennwerte für den Ausgleich von Eingriffen in die Natur, die mit PV-Freiflächenanlagen verbunden sind. Doch das LANUK erschwert mit der Publikation zur Eingriffsregelung den Bau von PV-Freiflächenanlagen, befürchtet der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW).

Die Eingriffsregelung ist keine neue Erfindung, es gibt sie bereits seit Jahrzehnten. Die Idee dahinter ist, einen Ausgleich zu schaffen. Wenn es zum Beispiel nicht vermeidbar ist, eine Straße oder ein Gewerbegebiet auf natürlichen Flächen zu bauen, so ist dafür ein Ausgleich zu schaffen. Das kann zum Beispiel ein neu angelegtes Biotop oder eine Streuobstwiese sein.

Eingriffsregelung: Ausgleich für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Ebenso gilt dies auch für PV-Freiflächenanlagen. Solarparks sind häufig ein Eingriff in die Natur. Und daher ist auch hier für einen Ausgleich zu sorgen. Damit stellt sich jedoch die Frage der Wertigkeit. Wie stark beeinträchtigt die Anlage zum Beispiel die biologische Vielfalt? Solche Fragen haben die Umweltbehörden im Genehmigungsverfahren zu klären. Und die Handreichung einer übergeordneten Landesbehörde wie des LANUK für die Eingriffsregelung kann für die Kommunen eine Hilfe sein.

Erschienen ist der Ratgeber mit dem Titel „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ als LANUK-Arbeitsblatt 61 vor einigen Wochen. Dabei wendet sich die Publikation ausdrücklich der Bewertung von PV-Freiflächenanlagen zu. Auf der Internetseite des LANUK ist die Handreichung jedoch nicht prominent platziert; man muss nach ihr suchen. Sie enthält Bewertungen (Wertungspunkte — WP – auf einer Skala von 0 bis 10)) für eine Vielzahl von Biototypen und auch von PV-Freiflächenanlagen. Um so mehr Wertungspunkte eine Fläche erhält desto besser.

Landesverband Erneuerbare Energien NRW nicht einverstanden

Das Landesverband Erneuerbare Energien (LEE NRW) ist jedoch mit der Publikation nicht einverstanden. Dabei sieht er durchaus Bedarf für „eine einheitliche – wenn auch nicht verbindliche – Richtlinie für die Themen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der Freiflächenphotovoltaik (FFPV)“. Sie könne eine große Hilfe für die Kommunen in der weiteren Planung darstellen und sowohl Kommunen als auch Projektierern mehr Planungssicherheit und Verlässlichkeit verschaffen.

Der LEE stößt sich aber an der Bewertung des LANUK, die etwa Grünflächen innerhalb der Solarparks nicht ausreichend gut mit Punkten versehe. Die Folge aus Sicht des LEE: „Eine intensive Ackerfläche als ‘Ausgangsfläche’, also der Fläche, auf der die PVFF entsteht, hat mit 2 WP eine höhere Wertigkeit als die Fläche unter den Modulen.“ Der LEE erklärt, die Studienlandschaft zeige aber zuverlässig auf, dass mit Freiflächen-Solarenergieanlagen meist eine ökologische Aufwertung der entsprechenden Flächen einhergehe, welche die regionale Artenvielfalt fördere, und wertvolle Ökodienstleistungen bieten könne.

Die Bewertung des LANUK mit maximal 1 WP unter den Modulen scheint nach Meinung des LEE „fachlich nicht haltbar und stößt in der Photovoltaik-Branche auf großes Unverständnis“. In der Wertung werde die Fläche unter den Modulen mit einem Schotteruntergrund gleichgesetzt. Der Erneuerbare-Energien-Verband spricht sich für andere Bewertungsmaßstäbe aus. Wie Jakob Schmid, Experte beim LEE für das Thema, gegenüber den Solarthemen erklärte, habe der LEE dem Land angeboten, die eigene Expertise in eine Handreichung für Kommunen und Projektierer einzubringen. Darauf habe es aber keine Reaktion gegeben. Schmid hat den Eindruck, dass das Arbeitsblatt nur im engen Kreis des LANUK erstellt wurde.

Die Bewertungsmaßstäbe des LANUK

Konkret sieht das LANUK bei Photovoltaikfreiflächenanlagen im Rahmen der Eingriffsregelung folgende Bewertungsmaßstäbe vor:

  • Vollversiegelte Flächen (z. B. befestigte und versiegelte Zuwegungen, Nebenanlagen): 0 WP.
  • Teilversiegelte Flächen (z. B. geschotterte Zuwegungen): 1 WP.
  • Durch Module überschirmte Flächen: 1 WP. (In Einzelfällen können 0 WP angesetzt werden, z. B. wenn die Aufständerung sehr bodennah ist. Bei nachgeführten Systemen wird die maximal überstellte Fläche bewertet.)
  • Flächen zwischen den Modulen: bis zu 2 WP. (Hier kann sich maximal der Biotoptyp „artenarmes Grünland“ (3 WP) entwickeln. Aufgrund anlagen- und betriebsbedingter Wirkungen wird in der PV-FFA ein Abschlag von 1 WP abgezogen.)
  • Flächen im Randbereich oder zwischen den Reihen bei einem Reihenabstand von mindestens 4 Metern: bis zu 4 WP. (Hier kann sich „artenreiches Grünland schlechter bis mittlerer Ausprägung“ (5 WP) entwickeln. In einer PV-FFA wird 1 WP abgezogen.)

Die Sicht des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende

Auf Bitte der Solarthemen hat sich das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energie (KNE) mit der Publikation des LANUK befasst. So hat Julia Wiehe vom KNE an einem Beispiel die Folgen der Herangehensweise des LANUK erläutert. Ein intensiv bewirtschafteter Acker (2 WP je Hektar) kommt demnach auf einer Fläche von 100 Hektar auf insgesamt 200 WP. Entsteht nun auf dieser Fläche eine PV-Freiflächenanlage mit 3 ha vollversiegelter Fläche wie etwa auf asphaltierten Wegen (0 WP), einer von Solarmodulen überschirmten Fläche von 60 ha (je ha 1 WP = 60 WP) sowie einer Mischung aus artenarmen und artenreichen Grünland auf 37 ha (gemittelte Wertigkeit = 111 WP), so kommt die PV-Freiflächenanlage auf insgesamt 171 WP. Es fehlen 29 WP, die auf anderen Flächen auszugleichen wären.

Das KNE gibt zu bedenken, dass in der vom LANUK vorgeschlagenen Bilanzierung unterhalb der Module und unabhängig von Typ und Größe der Anlage maximal 1 Wertpunkt erreicht werden könne. „Dies entspricht der Bewertung von Biotoptypen wie ‚teilversiegelte Plätze und Verkehrswege‘ oder ‚Acker unter Folie‘ (LANUK NRW 2025). Diese Einstufung berücksichtigt nicht, dass der Boden unterhalb der Module offenbleibt und sich dort auch schattentolerante Arten ansiedeln können. Im Vergleich zur Bewertung eines Intensivackers (2 WP) sollte Berücksichtigung finden, dass in der PV-FFA keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden und die Belastung von Boden oder Grundwasser entsprechend geringer ist.“

Empfehlungen des KNE

Das KNE merkt zudem an, Grünlandbiotope würden beim LANUK innerhalb des Zauns einer PV-FFA pauschal um 1 Wertpunkt schlechter bewertet als identische Biotope außerhalb. Diese Abwertung werde vom LANUK mit anlagen- und betriebsbedingten Wirkungen begründet, die die ökologische Wertigkeit des Grünlands mindern würden. Studien, die diese Annahme unterlegen, benenne das LANUK jedoch nicht. Wiehe sagt: „Dem KNE liegen hingegen mehrere Untersuchungen vor, die aufzeigen, dass sich zumindest die besonnten Zwischenräume und die Randbereiche der Solarparks bei guter Pflege zu hochwertigen Biotopen entwickeln können“. Es sollte daher geprüft werden, ob eine um 1 WP schlechtere Bewertung gerechtfertigt ist. „Eine bessere Einstufung könnte darüber hinaus einen Anreiz schaffen, auf den Flächen der PV-FFA auch tatsächlich hochwertige Grünlandbiotope zu entwickeln“, so Wiehe.

NRW strenger als andere Bundesländer

Auch andere Bundesländer haben Bewertungsmaßstäbe für die Eingriffsregelung entwickelt; eine Broschüre des KNE stellt sie gegenüber. Das Land NRW war dabei noch nicht vertreten. Den betrachteten Länderdokumenten ist laut KNE gemeinsam, dass sie Mindeststandards oder Bonusoptionen enthalten, mit denen der Kompensationsbedarf zu verringern ist. Auf Flächen mit geringem Ausgangswert wie einem Intensivacker sei es somit möglich, die durch den Eingriff verursachten Folgen im Solarpark vollständig zu kompensieren. „Gerade in Hinblick auf die Flächenknappheit ist hervorzuheben, dass eine Kompensation auf der Projektfläche den Vorteil bietet, dass keine weiteren Flächen für entsprechende Maßnahmen in Anspruch genommen werden müssen“, so das KNE.

Nach jetzigem Stand scheint dies mit der Regelung, die das LANUK vorgelegt hat, erschwert zu sein. Die Solarthemen haben zu Beginn der vergangenen Woche das LANUK und das Umweltministerium NRW um eine Stellungnahme gebeten. Diese wurde von der Pressestelle des Umweltministeriums auch angekündigt, doch sie liegt den Solarthemen noch nicht vor (Stand 12. September 2025). Wir aktualisieren den Artikel, falls und sobald dies erfolgt.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH


Weitere Artikel auf dem Solarserver
Foto: Bündnis Bürgerenergie e.V.
Beteiligungsverfahren tragen zur Konfliktlösung und Akzeptanz bei. Trotz des Aufwandes sind sie daher eine lohnende Investition. Das haben Forschende des Forschungsinstituts für Nachhaltigkeit, des ECOLOG-Instituts, des Bündnis Bürgerenergie e.V.s und der Renewables Grid Initiative in dem Forschungsprojekt „Quo vadis, Beteiligung? Bewertung von Partizipation in Energieprojekten“ (BePart) nachgewiesen. Sie werteten Beteiligungsformate in rund 200 Wind-, Freiflächensolar- und Übertragungsnetzausbauprojekten in ganz Deutschland aus. Weiterlesen…
Links ist ein Garagentor zu sehen, rechts angeschnitten ein E-Auto.
Foto: BMW / E.ON
Gemeinsam launchen die BMW Group und die E.ON Energie Deutschland GmbH das erste kommerzielle Vehicle-to-Grid-Angebot (V2G) für Privatkunden in Deutschland. 
Durch bidirektionales Laden wird das Elektrofahrzeug, der BMW iX3, erstmals zu einem aktiven Bestandteil des Energiemarkts: Es kann nicht nur Strom aufnehmen, sondern bei Bedarf auch Energie ins Netz zurückspeisen. Weiterlesen…
Grafik aus Windkraftanlagen, Batteriespeichern und Strommasten, die miteinander über Linien verbunden sind.
Grafik: Enercon Global GmbH
Mit der Kombination aus Windpark und Batteriespeichersystem liefert die Enercon Global GmbH zur Husum Wind eine Komplettlösung für die nächste Phase der Energiewende in Deutschland. Weiterlesen…
Solarthemen Media GmbH
Bültestraße 70b
D – 32584 Löhne

www.solarserver.de

Tel.: +49 (0)5731 83460
Fax: +49 (0)5731 83469
vertrieb@solarthemen.de

Geschäftsführer: Andreas Witt, Guido Bröer
Registergericht: Amtsgericht Bad Oeynhausen
Registernummer: HRB 16814
USt-IdNr. gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE312193498

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Guido Bröer
Bültestraße 70b
D – 32584 Löhne

Bleiben Sie dran:
LinkedIn
Facebook
Diese Infodienst-E-Mail
im Webbrowser lesen.

Diese Infodienst-E-Mail ging an die Adresse: ###EMAIL###

Ihr Kundenservice:
Elke Harre
Tel 05731 83460
vertrieb@solarthemen.de

ISSN: 1434-1530