NICHT FREIGEGEBEN!!! Solarthemen+plus: +++ Beteiligungspflicht in MV neu strukturiert +++ Erneuerbare für den Gemeindefinanzausgleich? +++

Solarthemen+plus
Infodienst Solarthemen vom 27.10.2025
Beteiligung in MV bald neben Wind- auch für Solarparks Pflicht
Foto: Guido Bröer
Die Novelle des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (BüGem) in Mecklenburg-Vorpommern (MV) ist in der vergangenen Woche vom Landeskabinett beschlossen worden und soll vom Landtag im November in erster Lesung beraten werden. Künftig soll nicht mehr nur für Windkraftanlagen, sondern auch für Solarparks ab 1 Megawatt ein Finanzfluss an die Standortkommunen und ihre Bürger:innen verpflichtend werden. Kommunen erhalten nach dem Gesetzentwurf erweiterte Möglichkeiten, um mit den Projektierern über die Art der Beteiligung zu verhandeln.

Mit dem Kabinettsbeschluss wird die seit Jahren angekündigte Reform des ältesten derartigen Beteiligungsgesetzes eines Bundeslandes nun offiziell. Bereits 2016 hatte Mecklenburg-Vorpommern mit der Beteiligungspflicht für Bürger:innen und Kommunen an Windkraftwerken Neuland betreten. Zwischenzeitig überstand das Landesgesetz 2022 eine Klage beim Bundesverfassungsgericht und wurde vor vier Jahren vom Landesgesetzgeber um eine Ausnahmeklausel erweitert, die es Wind-Projektierern auf Antrag ermöglichte, freiwillige Zahlungen nach § 6 EEG als Ersatzmaßnahme für die landesweite Beteiligungspflicht anrechnen zu lassen.

BüGem setzt finanzielle Leitplanken

Gegenüber dem Anfang Mai dieses Jahres in die Verbändeanhörung gegebenen Referentenentwurf enthält die aktuell vom Kabinett beschlossene Fassung einige wesentliche Änderungen. Sie betreffen vor allem die Art und Höhe der fälligen Zahlungen. So sollen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur noch mindestens 0,1 Cent pro tatsächlich erzeugter Kilowattstunde (Ct/kWh) an die Kommune und ein ebenso hoher Betrag von 0,1 Ct/kWh direkt an die Bürger:innen in der Standortgemeinde verteilt werden. Der frühere Referentenentwurf sah jeweils doppelt so hohe Zahlungen von 0,2 Ct/kWh für Kommunen und Bürger:innen vor. Als Richtschnur gibt der aktuelle Entwurf ein Maximum von 0,3 Ct/kWh für die Summe der Zahlungen an Bürger:innen und Kommunen vor.

Freilich dürfte die tatsächliche Vereinbarung in vielen Fällen für Solarparks diesen Maximalrahmen ausschöpfen. Denn das BüGem in MV ist nun ausdrücklich so angelegt, dass eine freiwillige Zahlung nach dem bundesweiten EEG mit den Pflichtzahlungen auf Landesebene verrechnet werden kann. Somit können Solarkraftwerksbetreiber sich bis zu 0,2 Ct/kWh für jede nach EEG vermarktete Kilowattstunde mittels EEG-Umlage vom Netzbetreiber erstatten lassen, sofern sie diesen Betrag direkt an die Kommune zahlen. Hinzu kommt die verpflichtende Direktzahlung von 0,1 Ct an die Bürger:innen. In Summe ergibt dies eine Verhandlungsmasse von 0,3 Ct.

Für den Windbereich lautet die Empfehlung, wie es schon im Referentenentwurf vorgesehen war, dass zweimal 0,3 Ct/kWh jeweils an Kommune und Bürger:innen fließen soll. Diese von Branchenverbänden im Vorfeld stark kritisierte Höhe der Sonderabgabe ist jedoch nicht mehr in Stein gemeißelt. Vielmehr müssen sich Kommunen und der sogenannte Vorhabenträger auf eine konkrete Vereinbarung einigen. Der wirtschaftliche Wert von je 0,2 Cent für einerseits Kommune und andererseits Einwohnerschaft soll jedoch im Windbereich nicht unterschritten werden.

Mehr Freiraum für Verhandlungen

Erklärtes Ziel der Landesregierung aus SPD und Linken ist es, den Kommunen gegenüber den Wind- und Solarprojektierern viel mehr Verhandlungsfreiheit zu geben als bisher. Damit ehrenamtlich geführte Gemeinden mit den juristisch und betriebswirtschaftlich versierten Vorhabenträgern auf Augenhöhe verhandeln können, soll das Gesetz allerdings klare Leitplanken setzen.

Sehr einfach hat es, wer sich auf eines der im Gesetz ausformulierten Standardmodelle einigt. Für den Windbereich sind dies zwei. Modell 1 sieht eine Kombination von Zahlungen an Kommunen und Einwohner:innen vor. Letztere haben “entweder in Form von Gutschriften auf die Stromrechnung oder als Haushaltsdirektzahlung zu erfolgen. Die Beteiligung der Gemeinde soll durch Zahlung erfolgen.” Modell 2 entspricht im Wesentlichen dem Grundgedanken des Gesetzes von 2016, wonach die Kommune vom Vorhabenträger “eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Höhe von mindesten 10 Prozent oder den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen” angeboten bekommt. Die Modalitäten dieser Beteiligung einschließlich einer Haftungsbeschränkung sind im Gesetzentwurf näher ausgeführt. Die Einwohner:innen sind auch nach diesem zweiten Modell über Direktzahlungen oder Strompreisgutschriften zu beteiligen.

Weniger Beteiligung pro kWh für Solarparks

Auch für Solarparks ist ein Standardmodell vorgesehen, das dem schlichten Modell 1 für den Windbereich entspricht. Wobei die Beteiligungshöhe bei der Photovoltaik nur bei jeweils 1 Ct/kWh für Kommune bzw. Einwohner:innen liegen soll. Ein Standardmodell mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Kommune ist für Solarparks zwar im Gegensatz zu Windparks nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz kann darüber weitgehend frei zwischen Kommune und Vorhabenträger verhandelt werden.

Für Windparks wie für Solaranlagen schlägt der Gesetzentwurf eine Reihe von Alternativen zu den Standardmodellen vor. Ausdrücklich genannt werden unter anderem Beteiligungen über eine Genossenschaft, Zuwendungen an eine lokale Stiftung oder gemeinnützige Vereine mit Sitz in den beteiligungsberechtigten Kommunen, vergünstigte Stromtarife für Einwohner:innen. Aber es sind auch andere Optionen zugelassen. Voraussetzung ist lediglich, dass der wirtschaftliche Wert der Zahlungen für Windparks zwischen 0,2 und 0,6 Ct/kWh bzw. für PV-Anlagen zwischen 0,1 und 0,3 Ct/kWh liegt. Wohl nicht ganz ausgeschlossen, aber auch nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt sind übrigens sogenannte “Sparprodukte”, die als einzige Form der Bürgerbeteiligung das Gesetz seit dem Jahr 2016 geprägt hatten.

Sollte innerhalb eines Jahres nach abschließender Genehmigung des Projektes bzw. im Falle von Solaranlagen nach Beschluss des Bebauungsplans keinerlei Einigung zwischen Kommunen und Vorhabenträger zustande kommen, so fließen die entsprechenden Abgaben vorerst in Form einer Ersatzbeteiligung an das Land. Allerdings lässt sich dies revidieren, falls es im Nachhinein doch noch zu einem Vertragsschluss zwischen der Kommune und dem Vorhabenträger oder dessen Rechtsnachfolger kommt.

Ersatz-Beteiligung nicht als Pönale

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Ersatzbeteiligung entgegen früheren Plänen der Landesregierung nicht – quasi als Pönale – höher ausfällt als die Standardmodelle. Für Windparks liegt deren Niveau mit nur 0,3 Ct/kWh sogar unterhalb des Standardmodells. Damit will man offenbar vermeiden, dass Kommunen die Beteiligungsregelung missbrauchen können, um durch wirtschaftlichen Druck unbeliebte Windenergieprojekte zu verhindern.

Die Vorhabenträger haben künftig spätestens zwei Wochen, nachdem ihr Genehmigungsantrag vollständig eingereicht bzw. ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt ist, den Gemeinden ein Angebot zu unterbreiten und in Verhandlungen zu treten. Für Solarprojekte verbessert auch dies die Stellung der Kommunen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen. Denn nach § 6 EEG durften Kommunen entsprechende Vereinbarungen über eine finanzielle Beteiligung erst nach dem Beschluss über einen Bebauungsplan schließen, um Bestechung bzw. Bestechlichkeit auszuschließen. Im Entwurf der Gesetzesbegründung für Mecklenburg-Vorpommern heißt es nun: “Die Planungen zum Bebauungsplan sind zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits soweit gemeindeintern vorangeschritten, dass nicht mehr von einer Einflussnahme ausgegangen werden kann. Zugleich wird mit dieser frühzeitigen Möglichkeit der Verhandlung auch der Aspekt der wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinde bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan berücksichtigt.”

Berechtigte Gemeinden in 2,5 km Umkreis

Sind bislang nach dem Landesgesetz von 2016 Kommunen, deren Gemeindegebiet im Umkreis von 5 Kilometern um eine Windenergieanlage tangiert ist, beteiligungsberechtigt, so soll sich dieser Radius künftig auf 2,5 Kilometer verkleinern. Damit wird die Landesregelung an das bundesweite EEG angeglichen. Für Solarparks gelten die Regelungen nur für das Gebiet der unmittelbaren Standortgemeinden – auch dann, wenn die Freiflächenanlage unmittelbar an die Nachbargemeinde grenzt.

Ausnahme für Agri-PV

Vom Gesetz ausnehmen möchte die Landesregierung die sogenannten “besonderen” Solaranlagen, also Agri-, Floating-, Moor- und Parkplatz-PV. Sie begründet diese Ausnahme einerseits mit wirtschaftlichen Zwängen, unter denen diese Anlagen stünden. Andererseits heißt es in der Gesetzesbegründung: “Es kann derzeit nicht mit Sicherheit von einer Konfliktträchtigkeit solcher Anlagen ausgegangen werden, welche eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes rechtfertigen würde.”

Wenn es dabei bliebe, wäre dies freilich ein Affront für viele Kommunen. Denn gerade im Nordosten sind viele Projektierer – auch aufgrund der begrenzten Flächenkulisse für klassische PV-Freiflächenanlagen – zwecks Flächensicherung mit einer Agri-PV-Variante im Gepäck unterwegs.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH | www.solarthemen.de


Kämmerer: Erneuerbare sollten für Verteilung von Gemeindefinanzen zählen
Foto: karlo54 / stock.adobe.com
In Nordrhein-Westfalen diskutieren die Kommunen, ob ein hoher Anteil erneuerbarer Energien im Städte- oder Gemeindegebiet zu höheren Geldzuweisungen vom Land führen sollte. Der Kämmerer von Paderborn Markus Tempelmann fordert mehr Geld für Vorreiter beim Ausbau erneuerbarer Energien. Vorreiter der Energiewende könnten dann einen direkten Vorteil für die Gemeindefinanzen spüren.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen verhandelt in den kommenden Wochen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für das Jahr 2026. Die Landesregierung hat einen Entwurf vorgelegt, der keine größeren Veränderungen gegenüber den Vorjahren vorsieht. Das GFG regelt, wie ein Teil der Steuermittel des Landes an die Städte- und Gemeinden fließt. Im kommenden Jahr sind das 16,45 Milliarden Euro, die die Gemeindefinanzen aufbessern, ein leichtes Plus von 4,34 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Paderborns Kämmerer Tempelmann sieht Kommunen mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien derzeit nicht gerecht behandelt an. So lieferten die Kreise Paderborn und Höxter einen sehr hohen Beitrag für die Energiewende. Dafür seien hier die Netzentgelte höher, so der Kämmerer: in Ostwestfalen rund drei Cent je Kilowattstunde mehr als im Rheinland. „Das ist ein tatsächlicher Wettbewerbsnachteil., der sich in jeder Stromrechnung wiederfindet“, betont Tempelmann gegenüber den Solarthemen. Die Region erleide dadurch gewaltige finanzielle Nachteile. Deshalb pocht er darauf, die erneuerbaren Energien in die Zuweisung des Landes einzubeziehen.

Gemeindefinanzen: Gewerbesteuern werden letztlich umverteilt

Auch die Gewerbesteuereinnahmen aus Wind- und Solarparks brächten für Kommunen wie Paderborn keinen großen finanziellen Vorteil, erklärt Kämmerer Tempelmann. Von eventuell Mehreinnahmen blieben nur etwa 6 Prozent in der Kasse Paderborns. Der Rest fließe letztlich durch den Umverteilungsmechanismus in andere Städte und Gemeinden. Von diesem Mechanismus profitieren in erster Linie die armen Kommunen. Andererseits würden aber die Gemeindekassen der reicheren kaum angefasst, so Tempelmann, weil hier Maximalgrenzen griffen, oberhalb derer eine Kommune ihr Geld behalten könne. Das sei so ähnlich wie die Beitragsbemessungsgrenze bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Faktoren für Zuweisungen des Landes an die Gemeindekassen

Bei der Verteilung der Gelder spielen nach GFG eine Reihe von Faktoren eine Rolle. Sie haben Einfluss darauf, wie es um die Gemeindefinanzen einer einzelnen Kommune bestellt ist. So richten sich wichtigen Schlüsselzuweisungen neben der Bevölkerungszahl auch nach der Trägerschaft von Schulen, den Soziallasten, der Zentralitätsfunktion (Anzahl der sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten) und dem Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl. Außerdem gibt es Pauschalen, etwa für den Sport und den Forst. Erneuerbare Energien, die im Paderborner Hochland vor allem in Form von Windparks sehr präsent sind, spielen im GFG bislang keine Rolle.

Der Paderborner Kämmerer möchte neben den erneuerbaren Energien aber auch eine andere Betrachtung bei den Sozialleistungen bzw. der Soziallast erreichen. Hier berücksichtige das Land nur die Zahl der Bürgergeldempfänger:innen. Doch andere soziale Leistungen seien deutlich stärker gestiegen. Tempelmann nennt die Kosten in der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege sowie bei der Hilfe für Menschen mit Behinderung. Würden die Soziallasten anders verteilt, so brächte dies einer Stadt wie Paderborn nach Aussage von Tempelmann einige Millionen Euro mehr ein. Bei einer Berücksichtigung der erneuerbaren Energien erwartet der Kämmerer einen kleineren, aber immerhin sechsstelligen Betrag.

Leistungen für die Energiewende belohnen

Klar ist: Wenn die Gelder vom Land anders verteilt würden, dann gäbe es Gewinner, aber auch Verlierer. „Wir beschäftigen uns mit dem Thema“, sagt Florian Gellen, Pressesprecher vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: „Es ist Gegenstand laufender Diskussionen.“

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH


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