NICHT FREIGEGEBEN!!! Solarthemen+plus: +++ 2026: Energiepolitische Weichenstellungen +++ Neue Rechtslage für Großbatterien +++

Solarthemen+plus
Infodienst Solarthemen vom 08.01.2026
Energiepolitik: Weichenstellungen 2026
Foto: Guido Bröer
Das Jahr 2026 wird ein Jahr wichtiger energiepolitischer Entscheidungen. Ein Ausblick auf die wichtigsten Punkte mit Fokus auf die erneuerbaren Energien:

“Heizungsgesetz”

Das einzige was in der Energiepolitik der Bundesregierung für 2026 bisher ganz klar ist: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll einen neuen Namen bekommen. Das haben die führenden Köpfe von CDU/CSU und SPD im Koalitionsausschuss vor Weihnachten so beschlossen. Künftig soll es Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) heißen. Ob das den Unionsparteien ausreichen wird, um das im Koalitionsvertrag mit den Worten “Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen” zementierte Wahlversprechen zu erfüllen, darf man bezweifeln. Die Union will die 65-Prozent-Leitplanke des GEG für den Anteil erneuerbarer Energien fallen sehen. Dieses mit dem Begriff “Heizungsgesetz” verbundene Symbol gesichtswahrend für CDU/CSU womöglich zu opfern, ohne die deutschen und europäischen Klimaschutzziele zur Makulatur verkommen zu lassen, ist die schwierige Aufgabe. Sie zu lösen, dafür hat das auserkorene Gremium von Koalitionspolitiker:innen nicht viel Zeit. Delegiert hat der Koalitionsausschuss diesen Job an die Fraktionsvorsitzenden, die zusammen mit den zuständigen Ministerinnen Katherina Reiche (CDU) und Verena Hubertz (SPD) und Fachpolitiker:innen bis Ende Januar Eckpunkte erarbeiten sollen. Bis Ende Februar soll es laut Ankündigung des Koalitionsausschusses bereits einen Gesetzentwurf geben.

Eigentlich hätte die Koalition beim Gebäudeenergiegesetz keinen formalen Zeitdruck. Zu beachten ist allerdings auch die Frist für die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie in nationales Recht, die Ende Mai ausläuft. Aus Sicht der Koalition würde es Sinn ergeben, die europarechtlich gebotenen Anpassungen in die angekündigte GEG/GMG-Novelle zu integrieren.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Im Gegensatz zum GEG gibt es beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine klare Deadline. Ende 2026 läuft die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das deutsche EEG aus. Bis dahin muss die Bundesregierung eine Anschlussregelung in Kraft setzen, wenn sie keinen Fadenriss für die Energiewende im Strombereich riskieren will. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat angekündigt, Anfang 2026 einen ersten Referentenentwurf vorzulegen. Bislang ist dies nicht erfolgt.

Klar ist, dass die EU-Kommission für die Erneuerbare-Energien-Förderung in den Mitgliedsländern einen Übergang zum Prinzip der Contracts for Difference favorisiert. Die Kommission hat auch bereits klar gemacht, dass sie einen Rückzahlungsmechanismus (Claw Back) im EEG erwartet. Bereits ihre Genehmigung für notifizierungspflichtige Teile des aktuellen EEG (Solarpaket I) verweigert sie bislang unter Hinweis darauf.

Welche weiteren Neuerungen mit der großen EEG-Novelle zu erwarten sind, darüber kann bislang nur gemutmaßt werden. Öffentlich gemachte Diskussionpapiere des zuständigen Wirtschaftsministeriums dazu datieren noch aus der Zeit der Ampelkoalition. Wiederholte Aussagen von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche, wonach sie eine Einspeisevergütung für kleine PV-Anlagen mittlerweile für überflüssig hält, liegen bereits eine Weile zurück und finden keine Zustimmung beim Koalitionspartner SPD.

Entscheidend werden auch die Ausbaupfade sein, die dem EEG zugrunde gelegt werden und die sich in den Ausschreibungsmengen für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse niederschlagen müssen. Eigentlich sollte hier bereits der im Sommer vorgelegte Monitoringbericht der Institute BET und EWI im Auftrag des BMWE Hinweise bringen. Doch dessen politische Interpretation ist nicht eindeutig.

Netzentgeltreform

In der Frage der künftigen Gestaltung der Netzentgelte sind der deutschen Politik durch die EU-Richtlinien deutliche Schranken gesetzt. Den Hut hat hier die Bundesnetzagentur als politisch unabhängige Regulierungsbehörde auf. Ihre Rolle erfüllte sie beispielsweise mit der Festlegung zur bereits ab 1. Januar 2025 wirkenden bundesweiten Kostenwälzung der Netzentgelte. Dies führte bereits zu Entlastungen der Stromverbraucher in Regionen mit hohen Netzausbaukosten wegen des Ausbaus erneuerbaren Energien.

Nichtsdestotrotz sieht der Koalitionsvertrag vor, dass Netzentgelte gesenkt werden sollen. Zunächst passiert dies 2026 über einen staatlichen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die Übertragungsnetzbetreiber.

Eine größere Reform der Netzentgeltsystematik ersetzt dies freilich nicht. Weitere Konsultationen und Eckpunktepapiere dazu hat die Bundesnetzagentur für 2026 angekündigt. In der Diskussion sind unter anderem dynamische Netzentgelte und eine Entkopplung der Netzentgelte von der elektrischen Arbeit (Kilowattstunden). Auch die Idee eines Netzentgelts von einspeisenden Erneuerbare-Energien-Anlagen steht weiterhin im Raum.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH | www.solarserver.de


Planung für Großbatteriespeicher: Neue Rechtslage ist jetzt amtlich
Foto: ThomBal / stock.adobe.com
08.01.2026 / Guido Bröer / Politik / Recht / Speicher
Zwei Tage vor Weihnachten sind mehrere Energiegesetze und -verordnungen durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Unter anderem ist dadurch auch das Hin und Her zur baurechtlichen Privilegierung von großen Batteriespeichern im Außenbereich amtlich geworden. Auch das bisherige Verfahren für deren Netzanschlüsse ist nun nicht mehr anwendbar.

Wie in den Solarthemen vorab berichtet, musste sich der Gesetzgeber eines – zumindest im Energierecht – wohl einmaligen Tricks bedienen, um die gerade erst Anfang November als Nebenaspekt der Energierechtsnovelle beschlossene Privilegierung der Großbatteriespeicher nach § 35 BauGB noch vor deren Inkrafttreten in großen Teilen wieder zurückzunehmen. Dokumentiert ist dies im Bundesgesetzblatt vom 22. Dezember 2025. Im Bundesgesetzblatt finden sich kurz vor Weihnachten auch weitere für den Energiebereich relevante Veröffentlichungen.

Für Großbatteriespeicher sind insbesondere die am 13. November vom Bundestag beschlossene umfassende Energierechtsnovelle und das am 4. Dezember verabschiedete Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG) relevant. Beide enthalten jeweils einen Artikel zur Änderung des Baugesetzbuches. Während der Bundestag mit dem zuerst beschlossenen Gesetz eine weitgehende baurechtliche Privilegierung aller Batteriespeicher ab 1 Megawattstunde (MWh) Kapazität sowie von Wärme- und Wasserstoffspeichern beschlossen hatte, schränkt das zweite Gesetz diese deutlich ein.

Eingeschränkte Flächenkulisse für Großbatteriespeicher-Privilegierung

Wasserstoffspeicher sind nun gar nicht mehr privilegiert und Batteriespeicher dürfen nur noch im räumlich funktionalen Zusammenhang mit Erneuerbare-Energien-Anlagen oder im 200-Meter-Umkreis von Umspannwerken der Hoch- und Höchstspannungsebene sowie fossilen Großkraftwerken ohne Bauleitverfahren entstehen. Auch bezieht der Gesetzgeber die Mindestgröße dieser privilegierten Speicher nun nicht mehr auf deren Kapazität (ursprünglich 1 MWh), sondern auf deren Nennleistung (mindestens 4 Megawatt). Pro Kommune dürfen nur 0,5 Prozent der Gemeindefläche und höchstens 5 Hektar nach diesem Privileg mit Speichern bebaut werden.

Gleichzeitige Veröffentlichung gegensetzlicher Gesetze

Damit Projektierer aus der Differenz zwischen den beiden Regelungen keinen Vorteil ziehen können, hat man beide Gesetze in derselben Ausgabe des Bundesgesetzblattes am 22. Dezember veröffentlicht. Dazu musste die Verwaltung das früher beschlossene Gesetz zum Energiewirtschaftsrecht einfach einige Wochen länger liegen lassen, bis auch das zweite Gesetz beschlossen war, mit dem die Privilegierung teilweise wieder zurückgenommen wird. Durch die gleichzeitige Veröffentlichung tritt ausschließlich die später beschlossene Version der Außenbereichsprivilegierung in Kraft.

Bei allem Hickhack um die Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich darf man nicht übersehen, dass Kommunen natürlich auch weiterhin die Möglichkeit haben, außerhalb der in § 35 BauGB privilegierten Flächenkulisse einen Batteriespeicher zu planen, indem sie dafür schlicht einen Bebauungsplan aufstellen.

KraftNAV ist nicht mehr für Batteriespeicher anwendbar

Einen Tag nach den Veröffentlichungen zur Außenbereichsprivilegierung war im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember eine weitere Veröffentlichung zu finden, die für Großspeicher zum Gamechanger werden könnte. Dies ist eine kleine Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV). Damit sorgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dafür, dass die KraftNAV, die das Netzanschlussverfahren für Erzeugungsanlagen mit mehr als 100 Megawatt an Hochspannungsnetzen ab der 100-Kilovolt-Ebene bestimmt, auf Batteriespeicher nicht mehr angewendet wird. Damit will das Ministerium die Netzbetreiber entlasten. Denn für diese entfällt nun unter anderem die Pflicht, die überbordende Zahl vorsorglich gestellter Netzanschlussanfragen potenzieller Speicherbetreiber gleichrangig mit anderen großen Kraftwerksprojekten streng nach Eingangsdatum abzuarbeiten.

Die Branche kritisiert, dass die Bundesregierung den zweiten Schritt vor dem ersten getan habe. Denn nun gilt zwar die für Speicher wenig geeignete KraftNAV nicht mehr für die Speicherprojekte. Es gibt für diese allerdings bislang noch kein besser geeignetes Verfahren, wie es die Branche seit längerem fordert.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH | www.solarserver.de


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