NICHT FREIGEGEBEN!!! Solarthemen+plus: +++ Energy Sharing kommt jetzt +++ BEG 2026: Höhere Anforderungen für Wärmepumpen +++

Solarthemen+plus
Infodienst Solarthemen vom 17.11.2025
Bundestag: Freie Bahn fürs Energy Sharing im Energiewirtschaftsgesetz
Foto: Jörg Farys, Bündnis Bürgerenergie e.V.
Der Bundestag hat heute am späten Abend eine weitere Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Darin geht es auch um das Energy Sharing. Dies bekommt mit einem eigenen Paragrafen 42c EnWG eine gesetzliche Grundlage. Das Energy Sharing ermöglicht, den Strom aus Photovoltaik-, Wind- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam mit anderen zu nutzen oder ihnen den Strom zu verkaufen.

Mit der Einführung der gemeinsamen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien – kurz Energy Sharing –kommen Regierung und Parlament der Verpflichtung nach, die Vorschrift aus der Strombinnenmarktrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht zu überführen. Dafür haben Sie den von der Regierung vorgeschlagenen Entwurf mit kleinen Änderungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie beschlossen. Zugestimmt haben nur die beiden Regierungsfraktionen von Union und SPD.

Energy Sharing: Photovoltaik- und Windenergieanlagen gemeinsam nutzen

Das Energy Sharing richtet sich nur an Letztverbraucher und juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden und Stiftungen), die in dieser Eigenschaft Energie aus erneuerbaren Energien erzeugen und/oder verbrauchen. Das heißt, ein Unternehmen, dessen Zweck fast ausschließlich darin besteht, Strom zu erzeugen und zu verkaufen, kann sich nicht am Energy Sharing beteiligen. Ausgeschlossen sind außerdem große Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG (mehr als 250 Mitarbeiter:innen, Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro und Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro). 

Für viele Akteure wird Energy Sharing möglich, auch für kommunale Unternehmen

Alle anderen sind zum Energy Sharing prinzipiell zugelassen. Dies gilt nun explizit auch für kommunale – nicht große – Unternehmen. Letztere wären aufgrund des Regierungsentwurf fast aus der Regelung herausgefallen. Doch ein Änderungsbeschluss des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestages gegenüber dem Regierungsentwurf hat sie ausdrücklich mit erfasst. Erlaubt ist Energy Sharing auch, wenn sich Letztverbraucher zusammenschließen und gemeinsam Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Dafür dürfen sie laut dem neuen Paragrafen 42c des EnWG auch gemeinsam eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Daran darf sich aber kein vom Energy Sharing ausdrücklich ausgeschlossenes Unternehmen beteiligen. Aufgrund des Änderungsantrags durch den Ausschuss sind Bürgerenergiegesellschaften jetzt als Lieferanten im Rahmen des Energy Sharings zugelassen.

Das Energy Sharing ähnelt der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Die Stromlieferung aus erneuerbaren Energien kann hier parallel zum eigentlichen Stromliefervertrag eines Kunden laufen. Die Lieferanten im Rahmen des Energy Sharing müssen keine Vollversorger sein. Und gelten rechtlich auch nicht als Stromversorger, was mehr Pflichten mit sich brächte. 

Zu erfüllen haben die Lieferanten im Rahmen des Energy Sharing allerdings die Paragrafen 5 sowie 40 bis 42 des EnWG, in denen einige Basics etwa zur Rechnungsstellung und Stromkennzeichnung geregelt sind. Das gilt lediglich dann nicht, wenn die von einem Haushaltskunden betriebene Anlage 30 Kilowatt bzw. 100 kW in einem Mehrparteienhaus nicht überschreitet. 

Viertelstündliche Messung und Vertragspflicht

Verpflichtend ist in jedem Fall eine viertelstündliche Messung von Stromerzeugung und -verbrauch. Und vorgeschrieben ist ebenso der Abschluss von zwei Verträgen. Das sind erstens ein Stromliefervertrag und zweitens ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Letzterer muss mindestens den Umfang der durch eine Anlage erzeugten oder gespeicherten Stromnutzung, einen Aufteilungsschlüssel und eine eventuelle entgeltliche Gegenleistung beinhalten. Es ist aber auch erlaubt, den Strom unentgeltlich abzugeben. 

Stromspeicher sind zugelassen, aber nur, wenn in ihnen ausschließlich Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zwischengespeichert wird.

Stromnetzbetreiber sind zur Kooperation beim Energy Sharing verpflichtet

Der Paragraf 42c EnWG enthält zudem Verpflichtungen für die Betreiber von Stromverteilnetzen. Sie haben sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ab 1. Juni 2026 möglich ist. Dies gilt dann zunächst nur innerhalb eines Billanzkreises. Ab 1. Juni 2028 ist eine gemeinsame Nutzung außerdem über einen Bilanzkreis hinaus in einem direkt angrenzenden Bilanzreis in derselben Regelzone zu ermöglichen. Das gesamte Gesetzespaket – einschließlich der Regelungen zum Energy Sharing – tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, wie Photovoltaik- und Windenergieanlagen, können Dritte im Rahmen des Energy Sharing mit Dienstleistungen beauftragen.

„Die Regelung versucht, die gemeinsame Nutzung einerseits so einfach wie möglich zu gestalten, andererseits aber auch Interessen der anderen Akteure, insbesondere der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber und der Lieferanten zu berücksichtigen“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Und dort ist auch zu lesen: „Es ist nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Nutzung von Strom aus EE-Anlagen kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft wird.“ 

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH


Wärmepumpen-Förderung 2026: Strengere Anforderungen gegen Lärm
Foto: Marco2811 / stock.adobe.com
Wie geplant kommt in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 2026 zu erhöhten Anforderungen bei Wärmepumpen. Sie müssen dann leiser sein. Sonst sind sie nicht förderfähig. Und einige Tausend Anlagentypen scheinen aus der BEG-Förderung 2026 herauszufallen.

Angelegt sind die höheren Anforderungen an den Lärmschutz in der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG – Einzelmaßnahmen). Noch bis Ende 2025 müssen förderfähige Wärmepumpen 5 Dezibel leiser sein, als dies die EU-Ökodesign-Verordnung vorsieht. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass eine Wärmepumpe mit einer Wärmenennleistung zwischen 6 und 12 Kilowatt außen einen Schallleistungspegel von 65 Dezibel nicht überschreiten darf. Ab dem 1.1.2026 muss der Wert 10 Dezibel unter den in der EU-Verordnung genannten Werten liegen. 

BEG-Zuschuss 2026 nur für leise Wärmepumpen

Für Antragsteller:innen bedeutet dies, dass es von der KfW Bank nur dann einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent zur Wärmepumpe gibt, wenn sie leise genug ist. Dabei zählt das Datum der Antragstellung, wie Christine Volk, Pressesprecherin der KfW, gegenüber den Solarthemen klarstellt: „Es gelten grundsätzlich die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ändern sich die Förderbedingungen im Laufe der Umsetzung eines Projektes, darf der Antragsteller sich an die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelungen halten.“ Daher gelten die strengeren Anforderungen an Geräuschemissionswerte erst für Anträge im Rahmen der BEG ab 2026. „Der Zeitpunkt der Installation der Wärmepumpe ist nicht ausschlaggebend“, so Volk.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) führt eine Liste der förderfähigen Wärmepumpen. Seit Anfang November steht sie nicht mehr als PDF-Datei, sondern als online durchsuchbare und sortierbare Datenbank zur Verfügung. Diese Liste der förderfähigen Wärmepumpen enthält derzeit mehr als 11.800 Anlagentypen. Wählt man in der Datenbank einen Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2026, so sinkt die Zahl der förderfähigen Typen auf fast 8600. 

Mehr als 3000 Wärmepumpen können aus der Förderung fallen

Mehr als 3000 Anlagen scheinen also ihren Förderstatus zu verlieren. Eindeutig ist das aber noch nicht. Eine stichprobenartige Prüfung der Solarthemen hat gezeigt, dass Anlagen und Hersteller ab 2026 nicht mehr in der Liste enthalten sind, die laut Datenbankeintrag die Grenzwerte gut einhalten. Das Bafa erklärt dazu: „Das neue Wärmeerzeuger-Portal (WEP) hat einen internen Bereich für Hersteller. In diesem können Hersteller neue Anlagen listen und bestehende Einträge verwalten. Alle Einträge bzw. Änderungen an diesen werden durch das BAFA geprüft. Der Hersteller kann an seinen Anlagen also nachbessern und uns dies über das WEP mitteilen.“

So scheint es möglich zu sein, dass noch weitere Anlagen zum Jahresanfang 2026 – wieder – hinzukommen. Denn die Umstellung von der PDF-Liste auf die Datenbank verlangt ein Mitwirken der Hersteller. Das Bafa hat sie nach eigener Aussage bereits dreimal darüber informiert, dass sie ihre Anlagen in die Datenbank eintragen können. Zuvor müssen sie sich beim Portal registrieren. Dieser Einladung seien einige Hersteller bislang nicht nachgekommen, so das Bafa.

Hersteller verpassen Registrierung im neuen Portal

Mit der Umstellung auf das webseitenbasierte Portal mussten nach Aussage des Bafa “alle jemals gelisteten Wärmeerzeuger aus der alten Datenbank in die neue Datenbank überführt werden”. Das galt zunächst auch für Anlagen, die ein Hersteller z. B. nicht mehr vertreibt. Die Hersteller wurden zur Mitwirkung am neuen System aufgefordert. Sie sollen sich im Portal registrieren, ihre „Alt“-Anlagen übernehmen und entsprechend pflegen. Einige Hersteller sind dieser Aufforderung bisher nach Aussage des Bafa nicht nachgekommen. Nach Überschreiten einer Frist entfernt das Bundesamt die Anlagen – jetzt ist das häufig ab dem 1. Januar 2026 der Fall. „So soll sichergestellt werden, dass es am Ende eine Liste gibt, in der nicht ‚wahllos‘ Wärmeerzeuger gelistet sind“, erklärt Tim Chmella vom Presseteam des Bafa: „Endverbraucher sollen sich Anlagen aussuchen können, die sie über den Markt auch beziehen können.“

Dabei ist allerdings nicht der Eintrag in der Liste des Bafa das ausschlaggebende Merkmal für die Förderfähigkeit einer Wärmepumpe. Entscheidend ist, ob eine Anlage die geforderten Werte einhält. Dabei prüft die KfW aber nicht jeden Antrag auf Auszahlung der Fördersumme, sofern die Anlage in der Bafa-Liste enthalten ist. Grundsätzlich sollen nur förderfähige Anlagen in der Liste zu finden sein. „Zusätzliche Nachweise zur Geräuschemission sind im Rahmen des Auszahlungsprozesse nicht zu erbringen“ sagt Volk. „In davon unabhängigen Stichprobenkontrollen können zusätzliche Nachweise angefordert werden.“ Insofern schadet es bei einer Antragstellung 2026 nicht, vor der verbindlichen Bestellung einer Wärmepumpe zu überprüfen, ob sie die Lärmschutzkriterien einhält.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH


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