In ihrem Konsultationsprozess schichtet die BNetzA die verschiedenen AgNes-Themen nach und nach ab, um im Laufe dieses Jahres zu einem neuen System zu kommen. Aktuell ging es der Bundesnetzagentur jetzt in den aktuellen Orientierungspunkten um die Erhebung von Netzgebühren ausschließlich von sogenannten Volleinspeisern. Bereits im Januar hatte man sich dem Thema Speicher gewidmet. Und das Thema der “Prosumer”, also von Haushalten und Betrieben, die sowohl Strom aus dem Netz beziehen als auch einspeisen, sieht die Behörde als nochmals separaten Komplex. Für den AgNes-Prozess, den sie im Mai letzten Jahres mit einem Diskussionspapier eröffnete, bleibt der Bundesnetzagentur nicht unendlich viel Zeit. Die Beteiligten, allen voran die Netzbetreiber, werden nur bis Ende 2028 Zeit haben, das neue System in ihre digitalen Abläufe zu implementieren. Denn die aktuelle Strom-Netzentgelt-Verordnung (StromNEV) tritt am 31.12.2028 außer Kraft, und die neue Netzentgeltsystematik soll unmittelbar die Nachfolge antreten.
Die Bundesnetzagentur handelt bei der AgNes-Festlegung weitgehend eigenständig innerhalb der EU-Richtlinien. Das politische Einflussnahme der Bundesregierung auf die BNetzA als nationale Regulierungsbehörde dabei weitgehend zu unterbleiben hat, ergibt sich auch aus einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2021.
Netzpaket und AgNes-Prozess im Widerspruch
Genau hier setzt allerdings eine Kritik der Branche an, die weniger die BNetzA als das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) von Katherina Reiche betrifft. Dessen jüngst bekannt gewordene Pläne für ein “Netzpaket”, so befürchten Expert:innen, würden die Anreize der künftigen Netzentgeltsystematik auf Netzausbau und den Ausbau von EE-Anlagen und Speichern aushebeln. Denn wenn der Ausbau der Erneuerbaren in den sogenannten “kapazitätslimitierten Netzgebieten” pauschal gebremst würde, wie es das BMWE plant, dann können natürlich auch die Anreize einer neuen Netzentgeltsystematik dort nicht wirken. BEE-Vorsitzende Ursula Heinen Esser sagt: “Kritisch sehen wir, dass das aus dem BMWE geleakte Netzpaket in den Prozess einzugreifen scheint und beispielsweise Bestimmungen zur Ausgestaltung von Baukostenzuschüssen vorwegnehmen will, oder das skizzierte Grundmodell der BNetzA in seiner Wirkungsweise ignoriert. Dies wirft die Frage auf, inwiefern die Konsultationen mit der Bundesnetzagentur zumindest in diesen Fragen wirklich noch ergebnisoffen fortgeführt werden können.”
Neues Grundprinzip
Bereits im vergangenen Jahr hatte die BNetzA ihr Grundprinzip vorgestellt, wonach die Netzentgelte künftig eine Finanzierungskomponente und – das ist neu – eine Anreizkomponente enthalten sollen. Seitdem dekliniert die Behörde das Prinzip auf verschiedene Gruppen von Netznutzern in sogenannten Orientierungspunkten und Expertenrunden durch. Während die Finanzierungskomponente, wie der Name schon sagt, den wesentlichen Beitrag zur Refinanzierung von Netzausbau und Netzbetrieb leisten soll, sind dynamische Anreizkomponenten dazu gedacht, ein netzdienliches Verhalten der verschiedenen Netznutzer zu stimulieren. Hier geht es einerseits um kurzfristige Reaktionen von Stromeinspeisung und Verbrauch auf die jeweilige Netzauslastung, andererseits aber auch um eine von vornherein netzangepasste Standortwahl für neue Erzeuger und Verbraucher.
Um letztere zu lenken und gleichzeitig einen Finanzierungsbeitrag für den Netzausbau zu leisten, plant die BNetzA, für neue Einspeiseanlagen standortbezogene Baukostenzuschüsse. Dagegen gibt es vonseiten der Branche relativ wenig Widerstand. Für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der sowohl Stromerzeuger als auch Netzbetreiber vertritt, sind sie das Mittel der Wahl, wie BDEW-Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae erklärt: “Der Baukostenzuschuss ist zudem ein etabliertes Instrument, das sich auf der Verbraucherseite bewährt hat. Bei entsprechender Ausgestaltung kann er zu einer besseren lokalen Steuerung und zu einer effizienteren Netzauslastung beitragen.”
Einspeisenetzentgelt – eine komplizierte Materie
Weitaus kontroverser verläuft die Diskussion der BNetzA mit der Branche beim Thema Einspeiseentgelte, bei dem das jüngste “Orientierungspunkte-Papier” der BNetzA stark differenziert: Nach Abwägung von Vor- und Nachteilen spricht sich die Bundesnetzagentur “für die Einführung von Entgeltinstrumenten mit Finanzierungsfunktion in Form von Kapazitätspreisen aus, also anhand der vom Anlagenbetreiber bestellten Kapazitäten”. Sie will damit unter anderem einen sparsamen Umgang mit Anschlusskapazitäten fördern. Während also die bestellten Kapazitäten in kW bzw. MW das Gros der Netzentgeltaufkommens von Einspeisern bilden sollen, versichert die BNetzA “Mengen- oder leistungsbezogene Elemente werden zur Finanzierung nicht angestrebt.” Arbeitspreise pro Kilowattstunde sollen für Einspeiser somit auch in Zukunft keine Rolle für die Refinanzierung des Netzes spielen.
Dynamisches Netzentgelt pro Kilowattstunde
Das heißt allerdings nicht, dass es keine Arbeitspreise für Wind- und PV-Parks geben soll – ganz im Gegenteil, wenn es nach der BNetzA geht. Zwar nicht für die Finanzierungsbasis, aber umso mehr als Anreizkomponente will die BNetzA dynamische Arbeits-Netzentgelte sehen. Orientieren soll sich ihre Höhe perspektivisch an den Engpassmanagementkosten, wobei diese nach BNetzA-Vorstellung hälftig auf die Netzentgelte von Einspeisern und Verbrauchern zu verteilen wären. In einem Rechenbeispiel kommt die Behörde auf eine Höhe von beispielsweise 10 Cent je Kilowattstunde. Im Falle von tatsächlichen oder drohenden Netzengpässen würden sie mit einem Tag Vorlauf, also Day Ahead, bekannt gegeben, sodass Anlagenbetreiber bzw. deren Direktvermarkter sie in Ihren Geboten an der Strombörse einpreisen könnten.
Die Höhe müsse idealerweise so bemessen sein, erklärt die BNetzA, dass es für Anlagenbetreiber vor einem Netzengpass attraktiver sei, Ihre Anlagen freiwillig herunterzuregeln, als sie vom Netzbetreiber abschalten zu lassen und dafür eine Entschädigung im Zuge des Redispatch zu erhalten. Denn bei künftigen Redispatch-Zahlungen sollen Netzbetreiber die dynamischen Netzentgelte verrechnen. So würde von der Entschädigung beim Anlagenbetreiber nichts übrig bleiben, wenn das dynamische Netzentgelt in diesen Abschaltzeiten höher ausfiele, als die eigentliche Entschädigung. In dieser Vorstellung würde der Markt künftig über ein anreizbasiertes Engpassmanagement größtenteils regeln, was bislang die Netzbetreiber nur über Zwangseingriffe im Zuge des Redispatch leisten müssen.
Dynamische Netzentgelte für Einspeiser können übersteuern
Die BNetzA spricht allerdings selbst die Gefahr an, dass man durch zu hoch angesetzte dynamische Netzentgelte die Anlagenbetreiber durch Fehlanreize zur Übersteuerung veranlassen könnte. Dann würde vor einem Netzengpass möglicherweise mehr Wind- oder Solarenergie abgeregelt als nötig, und hinter dem Engpass würden dadurch mehr (fossile) Kraftwerke wettbewerbsfähig einspeisen als nötig. Aufgrund der Schwierigkeit bei der idealen Kalibrierung eines dynamischen Netzentgelt tendiert die Behörde dazu, zunächst “mit einem eher vorsichtigen dynamischen Netzentgelt zu starten.”
Dieses allerdings müsse man durch alle Netzebenen bis zu sämtlichen Verbrauchern durchreichen, betont die BNetzA. Zwar sollten Auslöser für dynamische Einspeisenetzentgelte lediglich Engpässe auf den höheren Spannungsebenen ab 110 Kilovolt sein, jedoch müssten diese auch für alle Einspeiser in den Verteilnetzen auf der Mittel- und bis in die Niederspannungsebene berechnet werden. Was freilich aufgrund der viertelstundengenauen Berechnung nur möglich sein wird, wo mindestens ein Smart Meter oder eine Registrierende Lastgangmessung vorhanden ist.
BDEW: Kein dynamisches Netzentgelt für Einspeiser!
Der BDEW lehnt all diese Überlegungen für dynamischen Einspeisenetzentgelte jedoch grundsätzlich ab. BDEW-Chefin Andreae sagt: “Diese würden die Komplexität des Systems deutlich erhöhen, zusätzlichen bürokratischen Aufwand, wirtschaftliche Unsicherheit für Investoren bedeuten und am Ende zu höheren Strompreisen führen.”
Auf mehreren Seiten lässt sich die BNetzA in Ihren Orientierungspunkten auch zum Vertrauensschutz für Betreiber:innen von Bestandsanlagen ein. Einen Bestandsschutz sieht sie nicht grundsätzlich als gegeben an. Vielmehr betont die Behörde, “dass ein Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage, hier § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV, für sich alleine noch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schafft”. Wohl aber tendiere die zuständige Beschlusskammer der BNetzA dazu, einen Vertrauensschutz anzunehmen für alle Bestandsanlagen, die ihre Förderberechtigung in einer EEG-Ausschreibung erworben haben. Insbesondere kleine und mittelgroße Bestandsanlagen mit fester Einspeisevergütung oder in der Direktvermarktung unterhalb der Ausschreibungsschwelle müssten demnach mit Netzentgelten rechnen. Aber selbst für “Ausschreibungs-Anlagen” sieht die BNetzA einen Vertrauensschutz nur für die künftigen Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion, also gewissermaßen für die Grundgebühr. Hingegen möchte sie Netzentgeltkomponenten mit Anreizfunktion, also vor allem die von ihr favorisierten dynamischen Arbeitsnetzentgelte, offenbar für alle Bestandsanlagen anwenden.
Stellungnahmen zu den Einspeisenetzentgelten, insbesondere zu den offenen Fragen, die sie in ihren Orientierungspunkten benennt, erwartet die BNetzA bis zum 27. März. Die nächste Expert:innen-Runde im AgNes-Konsultationsprozess ist für den 10. März angesetzt. Dann geht es um die künftige Kostenwälzung bei den Netzentgelten. Eine virtuelle Teilnahme ist nach vorheriger Anmeldung (bis zum 6. März) möglich.
Autor: Guido Bröer | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH