EEG: Förderverein rät, Überschusseinspeisung rechtzeitig zu kündigen

Nach dem EEG § 3 (1) sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus PV-Anlagen abzunehmen und mit 99 Pf/kWh zu vergüten. Wenn Betreiber von Altanlagen bisher nur eine Überschusseinspeisung vertraglich vereinbart haben, empfiehlt die Rechtsberaterin des Solarenergie Fördervereins (SFV), Rechtsanwältin Dr. Bönning, diesen Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag zu schließen.Ein Neuabschluss […]

Nach dem EEG § 3 (1) sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus PV-Anlagen abzunehmen und mit 99 Pf/kWh zu vergüten. Wenn Betreiber von Altanlagen bisher nur eine Überschusseinspeisung vertraglich vereinbart haben, empfiehlt die Rechtsberaterin des Solarenergie Fördervereins (SFV), Rechtsanwältin Dr. Bönning, diesen Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag zu schließen.
Ein Neuabschluss empfehle sich auch, wenn nach dem bisherigen Vertrag ein Zwang zur Abnahme des Stroms bei dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen besteht, das auch den eingespeisten Strom vergütet. Der Verein weist darauf hin, dass der Bezug von Strom und die Einspeisung getrennt werden können. Diese Option sollten sich die Betreiber von PV-Anlagen offen halten.
Der Abschluss eines vollständig neuen Vertrages erübrige sich jedoch, wenn die Betreiber der Anlagen mit den übrigen Bedingungen zufrieden seien und der Vertragspartner schriftlich bestätige, dass der alte Vertrag unter der geänderten Bedingung – nämlich der Volleinspeisung – bestehen bleibe. Damit es nicht knapp werde, rät der Verein, auch auf die Kündigungsfristen zu achten.

Quelle: SFV, 28.03.2000

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