PV-Betreiber will 99-Pfennig-Vergütung für 20 Jahre gerichtlich durchsetzen

Am 25.10.00 begann im hessischen Friedberg ein Prozess, bei dem es um die Umsetzung des Erneuerbare Energiengesetz (EEG) in Verträgen mit Netzbetreibern geht. Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage will im Prozess gegen die Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) einen Vertrag mit der Benennung der 99 Pfennige über 20 Jahre ohne Einschränkung durchsetzen. Ursache des Streits ist die […]

Am 25.10.00 begann im hessischen Friedberg ein Prozess, bei dem es um die Umsetzung des Erneuerbare Energiengesetz (EEG) in Verträgen mit Netzbetreibern geht. Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage will im Prozess gegen die Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) einen Vertrag mit der Benennung der 99 Pfennige über 20 Jahre ohne Einschränkung durchsetzen. Ursache des Streits ist die Weigerung des Netzbetreibers, die im Gesetz vorgesehene Vergütung für Solarstrom von 99 Pfennigen/kWh über 20 Jahre zu garantieren.

Im konkreten Streitfall lautet der Vertragstext, den die (OVAG) Betreibern vorgelegt hatte: „Die Zahlung erfolgt nach dem EEG in der jeweils gültigen Fassung“. Damit soll dem Netzbetreiber die Möglichkeit offen gehalten werden, den Preis für Solarstrom herabzusetzen, falls sich mit den politischen Verhältnissen innerhalb der nächsten 20 Jahre auch die Bedingungen für die Einspeisevergütung ändern würden.

Wegen des großen öffentlichen Interesses wurde der Prozess vor dem Amtsgericht Friedberg im größten Gerichtssaal durchgeführt. Die Verhandlung dauerte zirka 30 Minuten. Die Rechtsanwältin des Klägers, Frau Dr. Christina Bönning aus Aachen, erläuterte das EEG und die Intentionen des Gesetzgebers. Der zuständige Richter kritisierte die fehlende Schärfe des Gesetzes: Dieses sei ungenau formuliert, da es keinen ausdrücklichen Vertragszwang enthalte. Das Urteil soll am 15 November verkündet werden. Wie beide Seiten bereits ankündigten, wollen sie in die Revision gehen, sollten die den Kürzeren ziehen.

Quelle: Solarenergie-Förderverein, SFV, 06.11.2000

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