Netzeinspeisung: Vorprüfung zum Anschluss muss kostenfrei sein

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Berufungsverfahren letztinstanzlich entschieden, dass der Betreiber eines Stromnetzes verpflichtet ist, in Form einer nachprüfbaren Netzberechnung kostenlos darüber Auskunft zu geben, ob eine Anschlussmöglichkeit besteht, wie groß die abnehmbare Strommenge am geplanten Standort ist und wie hoch die voraussichtlichen Kosten des Netzanschlusses sein werden.   Die Kosten der netztechnischen […]

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Berufungsverfahren letztinstanzlich entschieden, dass der Betreiber eines Stromnetzes verpflichtet ist, in Form einer nachprüfbaren Netzberechnung kostenlos darüber Auskunft zu geben, ob eine Anschlussmöglichkeit besteht, wie groß die abnehmbare Strommenge am geplanten Standort ist und wie hoch die voraussichtlichen Kosten des Netzanschlusses sein werden.   Die Kosten der netztechnischen Vorprüfung zum Anschluss von Energieanlagen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dürfen nach diesem Urteil nicht mehr dem Einspeisewilligen auferlegt werden. Das Urteil hat Rechtskraft erlangt. Eine Revision ist nicht möglich.

In der Vergangenheit hatten Energieversorger (Versorgungsnetzbetreiber) von den einspeisewilligen Besitzern von Photovoltaikanlagen, Windkraft- oder Biomasseanlagen eine so genannte Kostenpauschale gefordert. Die erhobenen Beträge lagen nach Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) teilweise bei mehreren Tausend DM. Es läge nicht fern, hinter dieser Maßnahme vorsätzlichen Widerstand der Energieversorger gegen die Einspeisung von Strom aus regenerativen Energien zu vermuten, erklärte die DGS.

Ein Berliner Ehepaar hat im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen einen Rechtsstreit mit dem Brandenburger Energieversorger „e.dis“ erfolgreich durchgestanden. Rechtsanwalt Dr. Reinhard Nierer, der die Anlagenbetreiber vertrat, misst der Gerichtsentscheidung bundesweite Bedeutung bei: „Die Auswirkungen dieses Urteils dürften erheblich sein. Anlagenbetreiber, die die Kostenpauschale in der Vergangenheit gezahlt hatten, können diese vom Netzbetreiber zurückfordern“. Die DGS weist darauf hin, dass Anlagenbetreiber bei ähnlichen Fällen auf dieses Urteil verweisen können. Der Informations-Rundbrief der Anwaltskanzlei ist im Internet unter www.dgs-berlin.de veröffentlicht.

06.11.2001   Quelle: DGS Berlin Brandenburg e.V.

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