Bessere Chancen für Stromsteuerbefreiung dezentraler Anlagen

Betreiber von dezentralen Stromerzeugungsanlagen hätten gute Chancen, den erzeugten Strom von der Stromsteuer befreien zu können, erklärt Dipl.-Ing. Falk Otto vom BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung in Leipzig.  In die Debatte um die Stromsteuerbefreiung sei Bewegung gekommen, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung von BET und Rechtsanwalt Daniel Schiebold von Becker Büttner Held […]

Betreiber von dezentralen Stromerzeugungsanlagen hätten gute Chancen, den erzeugten Strom von der Stromsteuer befreien zu können, erklärt Dipl.-Ing. Falk Otto vom BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung in Leipzig.  In die Debatte um die Stromsteuerbefreiung sei Bewegung gekommen, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung von BET und Rechtsanwalt Daniel Schiebold von Becker Büttner Held (BBH), Berlin. Zum ersten Mal habe ein Finanzgericht das im Stromsteuergesetz stehende Wortkonstrukt „räumlicher Zusammenhang“ näher definiert. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.05.2003 sei Strom aus Anlagen von bis zu 2 Megawatt Nennleistung unter anderem dann von der Steuer befreit, wenn er in ein örtliches Verteilnetz, also Nieder- oder Mittelspannungsnetz, eingespeist wird und aus diesem Netz ohne Umspannung auf Hoch- oder Höchstspannung wieder entnommen wird.

Wenn der Bundesfinanzhof dieses Urteil bestätige, eröffne sich für viele Anlagenbetreiber eine Möglichkeit, den erzeugten Strom von der Steuer befreien zu lassen. „Wir raten Anlagenbetreibern schon jetzt ihre Rechte an einer Stromsteuerbefreiung zu wahren“, so BET-Berater Falk Otto, Dazu sollte der Betreiber die Festsetzungsverjährungsfrist prüfen, die Anlage beschreiben und ein entsprechendes Anschreiben an das Zollamt formulieren. Danach könne eine korrigierte Steueranmeldung abgegeben werden.

Im vorliegenden Fall habe das Finanzgericht einem Anlagenbetreiber das Recht der Stromsteuerbefreiung zugesprochen, der den erzeugten Strom an verschiedene Abnahmestellen eines Verbrauchers über das Nieder- und Mittelspannungsnetz geliefert hatte, so BET. In einem ähnlichen Verfahren habe das Thüringer Finanzgericht am 5. Juni gegensätzlich entschieden. In beiden Verfahren sei gegen das Urteil Revision eingelegt worden. Nun müsse der Bundesfinanzhof über den Sachverhalt entscheiden.

Weitere Informationen unter http://www.bet-aachen.de

30.07.2003   Quelle: BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung

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