Vellmar: Solar-Pflicht nun auch für Geschosswohnungsbau

Die Stadtverordnetenversammlung der hessischen Stadt Vellmar hat den „Städtebaulichen Solarvertrag“ mit einem Beschluss vom 2.2.2004 auf den Geschosswohnungsbau ausgeweitet. Im zweiten Bauabschnitt des Baugebiets „Auf dem Osterberg“, für den der Grundstücksverkauf in diesem Frühjahr beginnt, werden erstmalig zwei Grundstücke für den Geschosswohnungsbau (drei Wohnungen und mehr) veräußert.  Das berichtet der Stadtverordnete Fabio Longo (SPD) in […]

Die Stadtverordnetenversammlung der hessischen Stadt Vellmar hat den „Städtebaulichen Solarvertrag“ mit einem Beschluss vom 2.2.2004 auf den Geschosswohnungsbau ausgeweitet. Im zweiten Bauabschnitt des Baugebiets „Auf dem Osterberg“, für den der Grundstücksverkauf in diesem Frühjahr beginnt, werden erstmalig zwei Grundstücke für den Geschosswohnungsbau (drei Wohnungen und mehr) veräußert.  Das berichtet der Stadtverordnete Fabio Longo (SPD) in einer Pressemitteilung. Der erste Bauabschnitt habe nur Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser vorgesehen.

Auf Antrag der SPD-Rathausfraktion hätten die Stadtverordneten den Städtebaulichen Vertrag ergänzt, um Investoren im Geschosswohnungsbau einen effizienten Einsatz der solarthermischen Anlagen zu ermöglichen. Neu sei § 2, Absatz 3a, im dem für den Geschosswohnungsbau ein durchschnittlicher Deckungsgrad von mindestens 30 % des Energiebedarfs zur Warmwasserbereitung durch solare Strahlungsenergie vorgegeben wird.

Paragraf 2 des Städtebaulichen Vertrags enthält die Solar-Pflicht für Neubauten:

“ § 2 Leistungen des Bauherren

1. Der Bauherr verpflichtet sich, eine Solarwärmeanlage zu erstellen. Anstelle von Solarwärmeanlagen sind alternative Anlagentechniken ausnahmsweise zulässig, wenn durch diese die gleiche Reduzierung des CO2-Ausstosses erreicht wird, wie mit den in Abs. 2 und 3 geforderten Anlagen. Dieses ist von einem Energieberater durch ein geeignetes Rechenverfahren nachzuweisen. Wärmepumpenheizungen, die nachweislich mit regenerativ erzeugtem Strom betrieben werden sowie Biomassezentralheizungen werden ohne weiteren Nachweis anerkannt.

2. Für nach Süden ausgerichtete Häuser gilt: im Jahresmittel müssen min. 50 % der Energie für die Brauchwassererwärmung und min. 10 % der Energie für die Raumheizung durch solare Strahlungsenergie gewonnen werden, wenn die Firstrichtung des geplanten Gebäudes von Ost nach West verläuft. Diese Ausrichtung liegt vor, wenn die First um nicht mehr als 45 ° von der Ost-West-Achse abweicht. Die genannten Deckungsraten können ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch bauliche Gegebenheiten die Erfüllung der Zielwerte einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. In diesen Fällen sollte aber eine Gesamtdeckungsrate von 20 % erreicht werden. Die Anlagendimensionierung ist von einem Energieberater durch ein geeignetes Rechenverfahren nachzuweisen.

3. Für Häuser mit anderer Firstrichtung gilt: im Jahresmittel müssen min. 40 % der Energie für die Brauchwassererwärmung durch solare Strahlungsenergie gewonnen werden, wenn die Firstrichtung des geplanten Gebäudes um mehr als 45 ° von der Ost-West-Achse abweicht. Bei dieser Ausrichtung des Gebäudes entfällt die Verpflichtung, Energie für die Raumheizung durch solare Strahlungsenergie zu gewinnen.“

3.a Für den Geschosswohnungsbau (drei Wohnungen und mehr) gilt ein Jahresmittelwert von mindestens 30 % des Energiebedarfs zur Warmwasserbereitung durch solare Strahlungsenergie.
Im ersten Bauabschnitt der Solarsiedlung sind nach Angaben des Stadtverordneten Fabio Longo (SPD) mittlerweile 50 Solarwärmeanlagen auf den Dächern angebracht worden. Dieser Erfolgskurs solle nun auch im zweiten Bauabschnitt fortgesetzt werden.

04.02.2004   Quelle: Fabio Longo

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