Verwaltungsgericht: Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Scheune

Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Solarstromanlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz ) Ende November 2005 abgewiesen. Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Dach der Scheune eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 34 Quadratmetern zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche […]

Die Eigentümerin einer denkmalgeschützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Solarstromanlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz ) Ende November 2005 abgewiesen. Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Dach der Scheune eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 34 Quadratmetern zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Kreisverwaltung hatte die nach dem Denkmalschutz- und pflegegesetz erforderliche Genehmigung abgelehnt. Die Ablehnung der Baugenehmigung erfolgte zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung.  Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Genehmigung abzulehnen, denn die Solarstromanlage würde eine erhebliche Störung des Erscheinungsbildes bewirken, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts. Von der Weinstraße aus stelle sie sich sowohl von der Form als auch von der Farbe her als „ins Auge springender Fremdkörper“ dar. Diesen erheblichen Belangen des Denkmalschutzes stünden keine gleichgewichtigen Eigentümerinteressen gegenüber, so das Gericht.

Kein grundsätzlicher Vorrang regenerativer Energien vor dem Denkmalschutz

Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr in der Lage sei, ihr Anwesen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, zumal der finanzielle Vorteil nicht konkret beziffert werden könne, so das Gericht. Auch dem Interesse eines Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines förmlich unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu.

Die Scheune ist laut Verwaltungsgericht Neustadt Teil eines aus Wohn- und Nebengebäude bestehenden Anwesens, welches 1981 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es handle sich um eine an der Weinstraße gelegene Hofanlage, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit Walmdach, welches im Kern ein Renaissancebau von 1551 sei , der im 18. Jahrhundert barock überformt wurde sowie um eine zugehöriger Scheune mit Krüppelwalmdach aus dem 18. Jahrhundert.

05.01.2006   Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt   Solarserver.de   © EEM Energy & Environment Media GmbH

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