Anwaltskanzlei rät zur rechtlichen Absicherung von Photovoltaik-Projekten in Italien

Trotz oder gerade wegen des noch immer anhaltenden Photovoltaik-Booms in Italien sollte die rechtliche Absicherung der millionenschweren Projekte nicht außer Acht gelassen werden, so die Anwaltskanzlei Reiß & Collegen (Fankfurt am Main). „Gerade wenn sich kleinere Unternehmen an den oft zwei- oder dreistelligen Millionenprojekten versuchen, denken sie nicht oder zu wenig an die damit verbundenen […]

Trotz oder gerade wegen des noch immer anhaltenden Photovoltaik-Booms in Italien sollte die rechtliche Absicherung der millionenschweren Projekte nicht außer Acht gelassen werden, so die Anwaltskanzlei Reiß & Collegen (Fankfurt am Main). „Gerade wenn sich kleinere Unternehmen an den oft zwei- oder dreistelligen Millionenprojekten versuchen, denken sie nicht oder zu wenig an die damit verbundenen Risiken. Vielmehr wird eher das Augenmerk auf die beachtlichen Renditeerwartungen gerichtet“, heißt es in der Pressemitteilung der Kanzlei. Als durchaus realistische Renditeerwartungen würden von den meisten Photovoltaik-Projektentwicklern oder Projektfinanzierern 15 – 20 % für neue Solarstrom-Vorhaben in Italien angesehen. „Ungeachtet der Renditeträume sollte jedoch eine gesellschaftsrechtliche Absicherung vor der Inangriffnahme des Projektes erfolgen“, rät Rechtsanwalt und Avvocato Dr. jur. Jürgen Reiß.

Diesbezüglich sei es durchaus sinnvoll, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht als haftungsbeschränkende juristische Person zu gründen eine so genannte società a responsabilità limitata, kurz s.r.l.), so dass eine persönliche Haftung der Projektentwickler vermieden werde. Hierbei könne etwa die deutsche Gesellschaft, sofern eine solche besteht, als alleiniger Gesellschafter fungieren. Dies habe den Vorteil, dass eine umfassende Kontrolle der deutschen beziehungsweise ausländischen Projekentwicklern über deren Heimatfirma gegeben ist.

Gesellschaftsgründungen in Italien einfacher; weniger Kapital erforderlich
Bedingt durch die Änderung des italienischen Gesellschaftsrechts, seit dem 01.01.2004 seien Gesellschaftsgründungen in Italien einfacher, schneller und günstiger als bisher durchzuführen. Hinzu komme, dass nun auch so genannte Einmann-GmbH nach italienischem Recht möglich sind. Das diesbezüglich notwendige Gesellschaftskapital für eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt lediglich 10.000 Euro, betont Reiß (für eine deutsche GmbH sieht das Gesellschaftsrecht 25.000 Euro vor).
Darüber hinaus sollte besonders bei größeren Photovoltaikprojekten, bei denen oft im vorneherein eine Mehrzahl von kleineren Anlagen im Vorfeld konzipiert werden, für jede einzelnen Anlage eine eigene Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer italienischen Kommanditgesellschaft (societá in accomandita semplice, kurz: s.a.s) gegründet werden, empfiehlt die Anwaltskanzlei. Dies habe den Vorteil, dass ein Projektentwickler einem Investor die jeweilige Anlage bereits in der juristisch maßgeschneiderten Form verkaufen könne, ohne dass die anderen Anlagen hiervon betroffen seien. Der Verkauf dieser Einzelanlagen an verschiedene Investoren könne vom Projektentwickler somit einfacher und direkter über die italienischen Gesellschaft verkauft werden, welche die einzelnen Anlagen hält.
Nicht zu unterschätzen sei auch der Umstand, dass, wenn es in Italien zu Rechtstreitigkeiten kommt, diese von der italienischen Gesellschaft „aufgefangen“ würden. „Wer diese juristisch notwendigen Maßnahmen vor der praktischen Umsetzung beachtet, kann sich beruhigter auf die technische Realisierung der Anlagen konzentrieren, denn er ist durch ein solides juristisches Netz abgesichert, so dass er dann getrost auf den ‚Photovoltaik-Zug‘ in Italien aufspringen kann“, stellt Anwalt Reiß fest.

23.07.2008 | Quelle: Anwaltskanzlei Reiß & Collegen; (openPR) | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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