EEG 2009 ermöglicht Förderung des Eigen- und Drittverbrauchs von Solarstrom

Das am 01.01.2009 in Kraft tretende novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthalte in § 33 Abs. 2 eine auf den ersten Blick relativ unscheinbare Regelung, die aber auf den zweiten Blick einen deutlichen Bruch mit der bisherigen Konzeption des Gesetzes darstelle, berichtet die auf das Energierecht spezialisierte Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Das ermögliche neue […]

Das am 01.01.2009 in Kraft tretende novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthalte in § 33 Abs. 2 eine auf den ersten Blick relativ unscheinbare Regelung, die aber auf den zweiten Blick einen deutlichen Bruch mit der bisherigen Konzeption des Gesetzes darstelle, berichtet die auf das Energierecht spezialisierte Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Das ermögliche neue Energieversorgungskonzepte mit Photovoltaik und habe in dieser Funktion möglicherweise eine Vorbildwirkung für eine spätere Erweiterung auf andere erneuerbare Energieträger. Nach dem bisherigen Förderkonzept setzt die Einspeisevergütung nach dem EEG in jedem Fall eine tatsächliche Einspeisung in das Netz des nächst gelegenen Netzbetreibers voraus. Nach dem neuen EEG 2009 bestehe für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden künftig in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, eine – wenn auch verringerte -Vergütung auch für den selbst oder durch Dritte verbrauchten Strom zu verlangen, so die Berliner Anwälte in ihrem Energie-Newsletter.
Der Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien enthält nach dem bislang geltenden EEG die gesetzliche Einspeisevergütung nur für die Strommengen, die tatsächlich in das Versorgungsnetz gelangen. Es steht deshalb zwar jedem Erzeuger frei, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen oder auch an einen Dritten oder an der Strombörse zu verkaufen, jedoch erhält er hierfür nicht die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung. Wirtschaftlich sinnvoll ist ein Eigenverbrauch bzw. eine Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien für den Erzeuger demnach bislang nur dann, wenn die Einspeisevergütung geringer ist als die Ersparnis für den Eigenbezug bzw. der erreichbare Marktpreis. Das war aber jedenfalls für die Photovoltaik in der Vergangenheit nicht der Fall. Bei anderen Anlagen sei eine solche Konstellation hingegen durchaus denkbar gewesen und auch praktiziert worden, berichten Gaßner, Groth, Siederer und Kollegen (z. B. für Strom aus Wasser- oder Windkraft).

Neu: Solarstrom-Förderung auch bei Eigen- oder Drittverbrauch
Anstelle der Vergütung bei Einspeisung von Solarstrom in das Versorgungsnetz (2009: 43,01 Cent je kWh bei Anlagen bis 30 kW) kann nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 für Strom aus Photovoltaik-Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 kW bei Inbetriebnahme im Jahr 2009 eine Vergütung von 25,01 Cent je Kilowattstunde verlangt werden, soweit entweder der Anlagenbetreiber oder der Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Hierdurch werde der Eigenverbrauch bzw. der Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe deutlich attraktiver, so die Berliner Anwälte. Der selbst genutzte Strom vom eigenen Dach ersetze den Bezug von Strom über ein Energieversorgungsunternehmen – für den der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Preis von etwa 20 Cent ausgegangen ist – mit der Folge, dass dem Anlagenbetreiber gegenüber der Einspeisevergütung ein Bonus bleibe, der mit steigenden Strompreisen sogar noch weiter wachse.

Anlagenbetreiber muss nicht unbedingt Gebäudeeigentümer sein
Die Regelung erlaube nicht nur den Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber, der gleichzeitig auch Gebäudeeigentümer ist. Vielmehr könne der Anlagenbetreiber auch ein Dritter sein, der über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Gebäudeeigentümer das Dach für die Errichtung und den Betrieb der Anlage nutzt, und auch der Stromverbraucher könne ein Dritter sein, solange sich dieser nur in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet.

Auch Mieter können als Anlagenbetreiber gelten
Zu den Dritten im Sinne der Regelung werden etwa neben dem Eigentümer insbesondere auch die Mieter des jeweiligen Gebäudes zählen, erläutern die Anwälte. Ob dies auch noch Nachbarn umfasse und ggf. in welchem Umkreis, sei hingegen unklar. Grundsätzlich würden auch Nachbarn erfasst sein, denn die Regelung beziehe sich auch auf Strom aus Anlagen an oder auf Lärmschutzwänden, die immer eine gewisse Entfernung zur nächsten Wohnbebauung aufweisen.

Versorgung von Verbrauchern über das allgemeine Versorgungsnetz ausgeschlossen
Einen weiteren Anhaltspunkt liefere insoweit § 16 Abs. 4 c) EEG 2009, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Lieferverpflichtung für Strom aus erneuerbaren Energien vorsieht, wenn der Strom von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist. Danach könnte insbesondere eine Versorgung der an ein Areal- oder Objektnetz angeschlossenen Verbraucher denkbar sein oder auch die Versorgung einzelner Verbraucher über Direktleitungen. Ausgeschlossen erscheine hingegen eine Versorgung solcher Verbraucher, die nur über eine Inanspruchnahme des allgemeinen Versorgungsnetzes erreichbar sind, berichten Gaßner, Groth, Siederer & Coll. in ihrem Energie-Newsletter.

Neue Geschäftsmodelle
§ 33 Abs. 2 EEG 2009 eröffne vor diesem Hintergrund eine Reihe neuer Geschäftsmodelle, deren Entwicklung in der Praxis schon in vollem Gange sei. Für einen Immobilieneigentümer, der über geeignete Dach- oder Fassadenflächen verfügt, sind grundsätzlich zwei verschiedene Modelle denkbar. Das ist einerseits die Stromerzeugung in einer eigenen Anlage, d. h. in einer Anlage, die sich in seinem Eigentum befindet, und für deren Erzeugungsmengen er auch die gesetzliche Mindestvergütung erhält. Das andere Modell besteht darin, dass der Gebäudeeigentümer Dach- oder Fassadenflächen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage durch einen Dritten zur Verfügung stellt. Es wird dann zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Betreiber der Photovoltaik-Anlagen ein Pachtvertrag geschlossen; der Gebäudeeigentümer erhält lediglich einen Pachtzins, während die Einspeisevergütung dem Anlagenbetreiber zufließt. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Höhe des Pachtzinses an die Einspeisevergütung zu koppeln, z. B. über einen Prozentsatz der jährlichen Nettoeinspeisevergütung.

Regelung gilt ausschließlich für die Photovoltaik
Eine Regelung, die eine Vergütung auch bei Eigenverbrauch des Stroms vorsieht, wurde im EEG 2009 nur für die Photovoltaik geschaffen; bei allen anderen erneuerbaren Energieträgern bleibt es bei dem bisherigen Modell, wonach eine Einspeisevergütung nur für den tatsächlich eingespeisten Strom gezahlt wird. Das schließe allerdings nicht aus, den Strom außerhalb des EEG-Vergütungssystems direkt zu vermarkten. Das EEG 2009 sieht hierfür erstmals ausdrückliche Regelungen vor. Danach ist eine Direktvermarktung des Stroms nur kalendermonatsweise zulässig, kann aber auf einen bestimmten Prozentsatz des in der jeweiligen Anlage erzeugten Stroms beschränkt werden. Diese Option wird in Anbetracht ständig steigender Strompreise voraussichtlich deutlich an Bedeutung gewinnen, betonen die Berliner Anwälte.
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08.12.2008 | Quelle: Gaßner, Groth, Siederer & Coll. | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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