Photovoltaik und Recht: Betreiber sollten Anlagenzusammenfassung überprüfen; Netzbetreiber wenden § 19 EEG nicht immer richtig an

Paragraph 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bestimmt, dass mehrere Solarstromanlagen auf oder an Gebäuden zu einer einzigen Photovoltaik-Anlage zusammengefasst werden können.Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Solarstromanlagen auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und dass sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, erinnert der auf das Photovoltaik-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder (Kanzlei für Solarenergie-Recht, Freiburg).

Erhebliche Auswirkungen auf die Solarstrom-Einspeisevergütung möglich

Diese Regelung bezwecke, dass wirtschaftlich sinnvolle PV-Großanlagen nicht auf zahlreiche Kleinanlagen aufgeteilt werden sollen, um in den Genuss der höheren Vergütung für Kleinanlagen zu kommen. Für Photovoltaik-Anlagenbetreiber könne die Anwendung des § 19 EEG erhebliche Auswirkungen haben.

Werden beispielsweise zwei Gebäudeanlagen mit einer Leistung von jeweils 100 kWp zusammengefasst, die 2009 in Betrieb genommen worden sind, betrage die durchschnittliche Vergütung des Solarstroms 40,56 Ct/kWh, erläutert Binder. Ohne Zusammenfassung würde die Vergütung 41,54 Ct/kWh betragen. Bei einer Einspeisung von 1.000 kWh/kWp im Jahr könnte sich ohne Anwendung von § 19 EEG während der zwanzigjährigen Laufzeit der EEG-Vergütung ein zusätzlicher Ertrag von 39.200,00 € netto realisieren lassen.

Vorgaben durch Gesetzesbegründung und Clearingstelle EEG

Die Praxis zeige, dass Netzbetreiber von § 19 Abs. 1 EEG mitunter bereits dann Gebrauch machen, wenn Photovoltaik-Anlagen, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, eine gewisse räumliche Nähe aufweisen. Diese Rechtsanwendung könne zur unrechtmäßigen Kürzung der Solarvergütung führen. Nutze der Solarinvestor bereits bestehende Einzelgebäude auf verschiedenen Flurstücken für mehrere PV-Anlagen, könne nach den Vorgaben der Gesetzesbegründung und der Clearingstelle EEG im Regelfall eine Zusammenfassung der Photovoltaik-Anlagen nach § 19 Abs. 1 EEG nicht gerechtfertigt werden.

Ansprüche verjähren in drei Jahren; Betreiber von Photovoltaik-Anlagen sollten ihre Ansprüche rechtzeitig überprüfen

Wendet der Netzbetreiber § 19 Abs. 1 EEG zu Unrecht an, kann der Anlagenbetreiber die Solarstrom-Einspeisevergütung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit einklagen, betont Binder. Vergütungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginne am Schluss des Jahres, an dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Konkret bedeute das, dass Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2009 Ende 2012 verjähren.

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, die von einer ungerechtfertigten Anlagenzusammenfassung betroffen sein können, sei daher zu empfehlen, rechtzeitig ihre Ansprüche zu überprüfen, um einer Verjährung zuvorzukommen.
Weiterführende Informationen sind zu finden unter http://www.pv-recht.de.

03.05.2012 | Quelle: Dr. Thomas Binder, Kanzlei für Solarenergie-Recht; Bildquelle: Greenpeace Energy eG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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