Erneuerbare Energien in der Ukraine: Einspeisevergütungen können erst nach Fertigstellung der Anlagen beantragt werden; Für Solarstrom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen gibt es bis zu 46,5 Cent/kWh

Die Einspeisevergütungen in der Ukraine können erst dann beantragt werden, wenn die entsprechende Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien errichtet und in Betrieb genommen worden ist, berichtet die Kanzlei bnt attorneys-at-law (Kiew). Zusätzlich sei eine Lizenz für die Stromerzeugung erforderlich.

Einspeisevergütungen wurden in der Ukraine 2008 eingeführt
Da die Ukraine nicht über genügend eigene fossile Energiequellen verfügt und stark von deren Import abhängig ist, setzen ukrainische Politiker verstärkt auf erneuerbare Energien. Bereits 1996 setzte das Land sich zum Ziel, bis 2010 eine installierte Windenergie-Leistung von 190 MW zu erreichen. Im Juli 2008 wurden Einspeisevergütungen für Strom aus Wind, Biomasse, Wasserkraft und Photovoltaik-Anlagen eingeführt, die im April 2009 erhöht wurden.
Berechnung aus Grundtarif und grünem Koeffizienten
Die Einspeisevergütung berechnet sich aus einem Grundtarif und einem „grünen Koeffizienten“. Als Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des Grünen Tarifs gilt der für Januar 2009 festgesetzte Tarif für Verbraucher von Strom der zweiten Spannungsklasse (rund 0,05385 Euro). Die Bezugsgröße wird mit dem Koeffizienten des grünen Tarifs je nach Art der Energiegewinnung multipliziert.
Der Koeffizient des grünen Tarifs verringert sich für Objekte, die nach den Jahren 2014, 2019 und 2024 in Betrieb genommen oder erheblich erneuert werden, um 10 %, 20 % beziehungsweise 30 %.
Höhe der Solarstrom-Einspeisevergütungen
Die Einspeisevergütung für Solarstrom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen beträgt in der Ukraine derzeit maximal 0,4653 Euro pro Kilowattstunde. Der Grundtarif liegt bei 0,05385 Euro, der grüne Koeffizient ist 4,8. Für Stoßzeiten wird noch einmal mit dem Faktor 1,8 multipliziert.
Bei Photovoltaik-Dachanlagen bis 100 kW ergibt sich auf diese Weise eine Einspeisevergütung von bis zu 0,4265 Euro pro Kilowattstunde, bei größeren Dachanlagen gibt es bis zu 0,4459 Euro.
Beantragung bei der Nationalen Energieregulierungskommission
Die Einspeisevergütungen müssen bei der Nationalen Energieregulierungskommission (NERK) beantragt werden. Dabei muss der Antragsteller Angaben über die Nennleistung der Anlage und die genaue Ausrüstung machen. Der Antrag umfasst außerdem die Berechnung der Stromproduktionskosten und einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage.
Inländischer Wertschöpfungsanteil bei PV-Modulen muss ab 2013 mindestens 30 % betragen, ab 2014 mindestens 50 %
Des Weiteren müssen Nachweise über den Anteil von Konstruktionskosten für Material, Technik, Arbeit und Service ukrainischer Herkunft erbracht werden. Es dürfen nur Photovoltaik-Module verwendet werden, bei denen der inländische Wertschöpfungsanteil ab dem 01.01.2013 mindestens 30 % und ab dem 01.01.2014 mindestens 50 % beträgt. Der Anteil der Konstruktionskosten für Material, Technik, Arbeit und Service ukrainischer Herkunft muss 15 %, 30 % beziehungsweise 50 % betragen.
Die NERK entscheidet innerhalb von maximal 45 Kalendertagen nach der Antragstellung in einer öffentlichen Sitzung über die Erteilung von Einspeisevergütungen. Diese gelten bis zum 01.01.2030.
Kontakt:
Kanzlei DLF attorneys-at-law Kiew
igor.dykunskyy@DLF.ua
www.DLF.ua

21.06.2012 | Quelle: Kanzlei bnt attorneys-at-law; Foto: Activ Solar | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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