Solar-Standpunkt: Steuerliche Anreize machen Investitionen von Unternehmen in Photovoltaik weiterhin interessant

„Der Run auf Anlage-Möglichkeiten in kleine bis mittelgroße Photovoltaik-Anlagen, der nachweislich steuerlich motiviert ist, ist ungebrochen hoch. Oftmals suchen sogar Steuerberater Hand in Hand mit ihren Mandanten gezielt nach den richtigen Projekten.“ sagt Felix Krause, Geschäftsführer von Milk the Sun. In der Rubrik Solar-Standpunkt veröffentlicht der Solarserver einen Beitrag von Milk the Sun und zwei […]

„Der Run auf Anlage-Möglichkeiten in kleine bis mittelgroße Photovoltaik-Anlagen, der nachweislich steuerlich motiviert ist, ist ungebrochen hoch. Oftmals suchen sogar Steuerberater Hand in Hand mit ihren Mandanten gezielt nach den richtigen Projekten.“ sagt Felix Krause, Geschäftsführer von Milk the Sun.
In der Rubrik Solar-Standpunkt veröffentlicht der Solarserver einen Beitrag von Milk the Sun und zwei Steuerberatern zur den fiskalischen Vorzügen von Photovoltaik-Investitionen für Unternehmen.

Trotz der monatlichen Senkung der Solarstrom-Einspeisevergütung sowie der nicht endenden politischen Diskussion über die weitere Kürzungen der Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien seien die die Investitionsbereitschaft und die Nachfrage nach Photovoltaik-Anlagen groß, berichtet der Online-Marktplatz Milk the Sun.

Insbesondere steuerliche Anreize sorgten dafür, dass sich Investitionen in den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen weiter lohnen.

Steuerliches Optimierungspotenzial durch den Betrieb von PV-Anlagen
Gerhard Schmitt und Klaus-Lorenz Gebhardt, beide Rechtsanwälte/Steuerberater und Partner der mittelständischen Beratungsgesellschaft RBS RoeverBroennerSusat, erklären, dass Solarstromanlagen noch immer ein interessantes Investment sind, wenn die Rahmenbedingungen beachtet werden.
Steuerliches Optimierungspotenzial ergebe sich aus dem so genannten Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen und im Rahmen der Vermögensnachfolge.

Investitionsabzugsbetrag mindert Gewinn und Steuerlast
Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g EStG geregelt. Er ermöglicht es Betrieben, bis zu drei Jahren vor der eigentlichen Anschaffung eine den Gewinn mindernde Rückstellung in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der PV-Anlage (maximal EUR 200.000,00) zu bilden.
Angesprochen seien besonders kleine und mittlere Betriebe, deren Betriebsvermögen im Fall der Bilanzierung EUR 235.000,00 bzw. deren Gewinn im Fall der Einnahmenüberschussrechnung EUR 100.000,00 nicht übersteigt. Auch bei neu gegründeten Unternehmen komme der Investitionsabzugsbetrag in Betracht.
Neben weiteren Voraussetzungen sei es wichtig, dass die Photovoltaik-Anlage vor dem Bilanzstichtag verbindlich bestellt sein muss. Durch den Investitionsabzugsbetrag mindere sich der Gewinn des Betriebes im Jahr der Rücklagenbildung. Soweit dadurch bei Personengesellschaften Verluste entstehen, könnten diese im Rahmen der üblichen Regeln mit anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden und minderten damit die Steuerlast.

Sonderabschreibungen auf Photovoltaik-Anlagen
Im Jahr der Anschaffung sei die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Allerdings könnten unter ähnlichen Voraussetzungen wie für den Investitionsabzugsbetrag Sonderabschreibungen auf Photovoltaik-Anlagen im Jahr der Inbetriebnahme und in vier Folgejahren in der Höhe von insgesamt bis zu 20% der Herstellungs- oder Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibungen verringerten die Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung in den Folgejahren. Insgesamt dürften nicht mehr als 100% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Solarstromanlagen und Erbschaftsrecht
Erbschaftrechtliche Vorteile können sich ergeben, wenn Solarstromanlagen im steuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden, also z. B. in einer GmbH & Co. KG. Nach aktuellem Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht werde die Übertragung von Betriebsvermögen dann weitgehend oder sogar nicht besteuert, wenn der Beschenkte den Betrieb über fünf (85 % steuerfrei) bzw. sieben (100 % steuerfrei) Jahre unverändert weiterführt.
Maßgeblich sei dabei die Zahl der Angestellten, sofern mehr als 20 Angestellte beschäftigt werden. Das sei bei einer Gesellschaft, die nur eine Photovoltaik-Anlage betreibt, regelmäßig unproblematisch, weil keine Angestellten beschäftigt würden.

Steuerliche Berater empfehlenswert
Da die verschiedenen Möglichkeiten des steuerlichen Optimierungspotenzials insgesamt nicht so einfach sind, sei es ratsam, sich mit einem steuerlichen Berater vor der Investition abzustimmen und die allumfassende Investition auch unter steuerlichen Gesichtspunkten durchzurechnen.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass ein Investment in PV-Anlagen neben der reinen Wirtschaftlichkeit der Anlage, eine interessante Möglichkeit der Nutzung steuerlicher Möglichkeiten bieten könne. Wichtig sei, dass sich angehende Investoren frühzeitig vor der Investition professionellen steuerlichen Rat holen, um auch alle Voraussetzungen für die angerissenen Begünstigungen zu prüfen.
Quelle: Milk the Sun

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