Novelle des Elektroschrottgesetzes betrifft Photovoltaik

Solarthemen 444. Die Bundesregierung hat am 11. März ihren Entwurf zur Novellierung des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) beschlossen, das vor allem die Rücknahme und Entsor­gung solcher Geräte regelt. Neu aufgenommen wurden erstmals auch Photovoltaikmodule.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll damit erweitert werden. Wichtig ist dabei auch, dass alle Module als „historische Altgeräte“ gelten, wenn sie vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle in Verkehr gebracht wurden. Sofern die Module nicht aus privaten Haushalten stammen, ist der Besitzer dieser „historischen“ Module zur Entsorgung verpflichtet. Die Regierung erklärt ausdrücklich, dass private Haushalte weiterhin als solche anzusehen seien, auch wenn sie Strom an den Netzbetreiber verkauften und damit gewerblich tätig würden. Wie schon bei anderen Elektrogeräten gelten nun auch für Hersteller von Photovoltaikmodulen weitgehende Verpflichtungen. Sie dürfen die Module nur in Verkehr bringen, wenn sie sie registriert haben. Neu ist für alle ausländischen Hersteller, die in Deutschland keine Niederlassung haben, dass sie einen Bevollmächtigten bestimmen müssen, der für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich ist. Dazu gehören auch weitgehende Garantien, um die Rücknahme sicherzustellen. Diese Garantie kann auch durch die Teilnahme an Systemen zur Finanzierung der Entsorgung erfolgen. Mit der Novelle des ElektroG wird auch ein weiterer Sammelbehälter eingeführt, den die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitstellen müssen. Dieser ist speziell für PV-Module vorgesehen, muss aber nicht größer als 2,5 Kubikmeter sein. Die Bundesregierung geht davon, dass diese Behälter nur selten – alle drei Jahre – abgeholt bzw. geleert werden müssen, weil nur wenige Module auf diesem Wege entsorgt würden. In der Regel, so die Regierung, würden Solarstromanlagen von Fachfirmen abgebaut und entsorgt. Text: Andreas Witt

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