Erste Innovationsausschreibung am 1. September 2020

Biogasanlage mit WindkraftwerkFoto: Guido Bröer
Kombikraftwerke aus fluktuierenden und regelbaren erneuerbaren Energien können künftig an Innovationsausschreibungen teilnehmen.
Auf den 1. September 2020 will die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Gebotstermin für die erste Innovationsausschreibung festlegen. Dies teilte die Behörde auf Anfrage der Solarthemen mit. Mit den Innovationsausschreibungen können erstmals regenerative Kombikraftwerke an EEG-Ausschreibungen teilnehmen.

Am 31. Januar 2020 ist die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) in Kraft getreten. Auf der betreffenden Internetseite der BNetzA findet sich allerdings bislang kein Termin für die erste Innovationsausschreibung und auch keine Angabe zum auszuschreibenden Volumen. Gegenüber den Solarthemen erklärte die Behörde nun, dass sie in der ersten Ausschreibungsrunde mit Gebotstermin 1. September 2020 auch das ursprünglich schon für 2019 vorgesehene Volumen mit ausschreiben wolle. „Zum 1. September 2020 werden also 650 MW ausgeschrieben“, erklärt die Pressestelle der BNEtzA. Die 2019er Ausschreibung war ausgefallen, weil die InnAusV nicht rechtzeitig fertig geworden war.

Mit den Innovationsausschreibungen können erstmals sogenannte „Anlagenkombinationen“ an EEG-Ausschreibungen teilnehmen. Die InnAusV definiert diese Kombikraftwerke als Zusammenschluss mehrerer Erneuerbare-Energie-Anlagen oder von Speichern. Dabei muss nach §2 der InnoAusV „mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie“ sein. Alle Anlagen müssen über einen gemeinsamenen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sein.

Ab 2021 nur noch Kombikraftwerke

Ab 2021 können nur noch solche Anlagenkombinationen an den Innovationsausschreibungen teilnehmen. Für die erste Innovationsausschreibung 2020 können sich daneben auch einfache Wind- oder Solarparks um die Zuschläge bewerben. Die Höchstwerte für die Gebote sind allerdings verschieden. Für Anlagenkombinationen beträgt der Höchstwert 7,5 Cent pro Kilowattstunde, einfache Anlagen müssen sich mit 3 Cent begnügen.

Anders als bei den bisherigen EEG-Ausschreibungen bieten die Ausschreibungsteilnehmer allerdings nicht auf sogenannte gleitende Marktprämien, die den Anlagenbetreibern eine gewisse Sicherheit gegenüber starken Schwankungen des Börsenstrompreises geben. Vielmehr drehen sich die Innovationsausschreibungen um „fixe Marktprämien“, also feste Zuschläge, ähnlich wie sie aus dem KWK-Gesetz bekannt sind. In Zeiten negativer Strompreise soll der Zuschlag komplett entfallen. Eine Besonderheit der Innovationsausschreibungen ist auch, dass die BNetzA nur 80 Prozent der gebotenen und zugelassenen Leistung bezuschlagen wird. Damit will das verantwortliche Bundeswirtschaftsministerium künstlich Wettbewerb sicherstellen, falls weniger Gebote vorliegen als die ausgeschriebene Leistung – so wie es seit langem in den zur Farce gewordenen EEG-Windausschreibungen der Fall ist.

„Fixe Marktprämie“ weiterhin in der Kritik

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hatte die in der zweiten Jahreshälfte 2020 mehrfach überarbeitete InnAusV zuletzt tendenziell begrüßt. Fixe Marktprämiengebote hingegen sieht der BEE aber ebenso wie der BDEW weiterhin kritisch. Die Verbände fürchten, dass diese zu unnötigen Kosten im EEG führen, verglichen mit Anlagen mit gleitender Marktprämie. Die gleitende Marktprämie reduziert sich in dem Umfang, in dem sich Marktwerte für erneuerbare Energien erhöhen, etwa in Folge steigender CO2-Preise. Andererseits erhöhen fixe Marktprämien das Risiko für Betreiber, was üblicherweise in Form von Risikozuschlägen eingepreist wird.

28.2.2020 | Autor: Guido Bröer, Solarthemen | solarserver.de
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