Baden-Württemberg: Kabinett beschließt Solarpflicht

Photovoltaisch überdachter Firmenparkplatz der Maschinenfabrik Bausch + Ströbel IlshofenFoto: Bausch + Ströbel
So wie dieser photovoltaisch überdachte Firmenparkplatz der Maschinenfabrik Bausch + Ströbel in Ilshofen sollen künftig mehr Parkplätze in Baden-Württemberg aussehen.
Mit dem Kabinettsbeschluss über die Novelle des baden-württembergischen Klimaschutzgesetzes hat die grün-schwarze Landesregierung in dieser Woche nach fast dreijährigem Ringen einen Kompromiss für die heiß diskutierte Solarpflicht bei Neubauten auf den Weg gebracht.

Erstmals legt damit ein deutsches Flächenland eine – wenngleich gegenüber ursprünglichen grünen Plänen stark abgeschwächte – Solarpflicht zum Einsatz für Photovoltaik oder Solarthermie in neuen Nichtwohngebäuden und Parkplätzen gesetzlich fest. Sie gilt für Gebäude und Autostellflächen, deren Bauantrag ab 1. Januar 2022 bei der Baubehörde eingeht.

Kern des novellierten Klimaschutzgesetzes ist darüber hinaus eine Reduktion der Treibhausgas-Emissionen um 42 Prozent bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990. Wesentlich ist auch die Verpflichtung für Städte, kommunale Wärmepläne zu erarbeiten und umzusetzen. Freilich gilt sie nur für größere Städte, also etwa jede zehnte der 1101 baden-württembergischen Kommunen.

Die Zustimmung des Landesparlaments zum Klimaschutzgesetz gilt nach dem mühsamen Kompromiss zwischen CDU und Grünen jetzt als Formsache. Wesentliche Details der Solarbaupflichten muss nun noch eine Verordnung regeln.

So ist im Gesetzentwurf bislang nicht festgelegt, welche Flächen oder Leistungen die obligatorischen Solaranlagen haben müssen. Per Rechtsverordnung soll das Umweltministerium „im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts“ unter anderem bestimmen, „in welchem Umfang eine Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss“. Auch Ausnahmeregelungen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit soll die Verordnung klären, nachdem der Landtag in Kürze dem Gesetz zugestimmt haben wird.

Keine Pflicht für Wohngebäude

Vergeblich hatte die Plattform Erneuerbare Energie (PEE) als Branchenorganisation gefordert, die Solarpflicht auch auf Wohngebäude ausdehnen zu können. So hatte es der grüne Regierungspartner allerdings ursprünglich auch vorgehabt, war jedoch am Widerstand der CDU gescheitert. Im Gegenteil sind nun aber sogar Gebäude ausgenommen, die zu mehr als 5 Prozent Wohnzwecken gewidmet sind. Das darf man wohl als Kniefall vor dem fiktiven schwäbischen Familienunternehmer verstehen, der im Penthaus seiner Fabrik wohnt.

Die Pflicht zur solaren Überbauung von neu eingerichteten Parkplätzen gilt für Flächen mit mehr als 75 Parkplätzen. Spannend sind auch hier die künftigen Auslegungen in der angekündigten Verordnung. Schon deshalb, so merkt Franz Pöter, Geschäftsführer der PEE, schmunzelnd an, weil ein solar überdachter Parkplatz leicht zur „Garage“ mutieren könne. Damit dürfte er vom reinen Zuständigkeitsbereich der Landesbauordnung in den der strengen Garagenverordnung (GaVO) des Landes fallen.

30.7.2020 | Autor: Guido Bröer, © Solarthemen Media GmbH
www.solarserver.de

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