Photovoltaik, ein Verein und das Finanzamt

Jogger vor PhotovoltaikanlageFoto: stock.adobe.com/Maridav
Sportverein und Photovoltaik, das passt gut zusammen, wenn einige Regeln beachtet werden.
Einige Vereine nutzen bereits Sola­r­anlagen – nicht nur Photovoltaik, sondern auch Solarthermie. Andere schrecken aber auch davor zurück. Sie haben Angst vor dem Verlust der Gemeinnützigkeit. Doch diese ist unbegründet, sofern ein wichtiger Faktor beachtet wird.

Wenn der Fiskus und ein Verein aufeinandertreffen, so ist das schon ein besonderes Verhältnis. Denn einerseits sind die steuerrechtlichen Anforde­run­gen an einen Verein durchaus komplex. Und andererseits engagieren sich nicht unbedingt nur Steuerprofis im Vereinsvorstand. Dabei stecken in den Vorschriften einige Risiken. So ist vor allem zwischen den eigentlichen Zielen eines Vereins, die auch die Gemeinnützigkeit begründen, dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung sowie wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. In Bezug auf die Photovoltaik spielt das für den Verein eine große Rolle.

Gewinn muss sein

Besondere Gefahren für den Verein lauern in Vermögensverwaltung und der wirtschaftlchen Tätigkeit, wenn die Vereinsverantwortlichen dort Verluste einfahren. Gleichen sie diese mit den Einnahmen aus dem ideellen Bereich, also zum Beispiel Mitgliedsbeiträgen, aus, so kann dies leicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Daher lässt mancher ehrenamtliche Vorstand lieber gleich die Finger von allem, was – wie etwa die Photovoltaik – nach einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschaut. Allerdings zählen auch der Kuchen­ba­sar, die Trikotwerbung und die kurzfristige Vermietung der Vereinsräume etwa für eine private Party be­reits zu diesem Feld.

Solaranlagen zuordnen

Doch welchem der vier Bereiche ist eine Solaranlage zuzuordnen? Eine Solarthermieanlage, die warmes Wasser für die Duschen liefert und den Verein von laufenden Kosten für Gas oder Öl entlastet, ist wohl in erster Linie dem idellen Bereich des Vereins zuzuordnen, wenn er die Sporträume in erster Linie für seine Zwecke nutzt.

Bei einer Photovoltaikanlage ist die Einstufung aber nicht mehr eindeutig. Vor einigen Jahren war dies noch einfacher – und auch Finanzgerichte haben entsprechend geurteilt. Da speisten die Photovoltaik-Anlagen den produzierten Strom komplett ins Netz ein und die Betreiber erhielten eine relativ hohe Vergütung. Solche Anlagen dienten neben dem Klimaschutz dem Zweck, für einen Verein Einnahmen zu erwirtschaften. Es handelte sich ganz klar um eine wirtschaftliche Tätigkeit.

Inzwischen lohnen sich aber Photovoltaikanlagen für die jeweili­gen Betreiber – seien es Privatper­so­nen, Kommunen oder Vereine, weil sie die Stromkosten reduzieren. Lediglich der überschüssige Strom, der weiterhin gegen eine Vergütung bzw. eine Marktprämie in Netz eingespeist wird, führt zu direkten Einnahmen. Doch selbst wenn dies in nur geringem Maße der Fall ist, sehen die Finanzbehörden im Betrieb einer PV-Anlage einen wirtschaftlichen Betrieb. Den Photovoltaik-Eigenver­brauch werten sie als Entnahme. Mit dem jeweiligen Finanzamt sollte aber besprochen werden, wie es den Betrieb einer PV-Anlagen einschätzt, wenn der Verein den größten Teil des Stroms für eigene Zwecke verwendet. Dann könnte die Anlage eventuell – ebenso wie ein Vereinsbus oder der neue Rasen auf dem Fußballfeld – dem idellen Bereich zugeordnet werden können. Dies ist vorher gemeinsam mit dem Steuerberater zu klären.

Eigenverbrauch beachten!

Deutlich wahrscheinlicher ist die Einstufung der Photovoltaik als wirtschaftliche Tätigkeit. Aber auch dies ist kein grundsätzliches Problem. Vereine sollten dabei berücksichtigen, dass nicht nur die tat­säch­li­chen Einnahmen für die Lieferung ins Netz als Ertrag zählen, sondern auch der Eigenverbrauch. Für letzteres können die anteiligen Herstellungs­kos­ten veranschlagt werden. So hat es etwa das Finanzministerium Schleswig-Holstein erklärt. Zu ermitteln sind sie vor al­lem aus der Abschreibung, den Finanzierungs- und laufenden Betriebs­kos­ten. Grob vereinfacht kann man im Schnitt für jede erzeugte Kilowatt­stun­de (kWh) von rund 10 Cent ausgehen. Bei einer Produktion von 1000 kWh im Jahr kommt ein Verein bei einer 30 Kilowatt starken Anlage also auf kalkulatorische Einnahmen von 3000 Euro. Doch erst ab einer Einnahme von 35.000 Euro wird ein ge­mein­nütziger Verein überhaupt körperschafts- und ertragssteuer­pflich­tig. Nur eine sehr gro­ße Photovoltaikanlage kann also dazu führen, dass sich ein Verein mit diesen Steuern befassen muss.

Großer finanzieller Nutzen

Der finanzielle Nutzen der Photovoltaik ist allerdings deutlich größer als die für das Finanz­amt errechneten Einnahmen. Denn den eigenen Erzeugungskosten von rund 10 Cent, die auf Basis eines 20jährigen Betriebs ermittelt werden, stehen die jeweiligen Stromkosten gegen­über, die der Verein einspart.

Der DJK Weingarts 1961 e.V. im bayerischen Kunreuth hat im Jahr 2017 die Solarstromanlage auf dem Dach des Vereinshauses in Betrieb genommen. Sein Stromverbrauch lag 2019 laut eigener Aussage bei 26.300 kWh. Davon musste er aber nur 8.400 beim Stromversorger einkaufen, weil den größten Teil die eigene Anlage lieferte – und der Verein zudem noch mehr als 20.000 kWh ins Stromnetz einspeisen konnte. Jedes Jahr bleibt so trotz Zins und Til­gung Geld in der Vereinskasse.

Hoher Eigenverbrauchsanteil

Der DJK kommt auf einen hohen Eigenverbrauch von rund 70 Prozent. Das ist bei der fast 40 kW starken Anlage auf die Stromspeicher zurückzuführen, die im Verein zum Einsatz kommen. Ihm war es wichtig, möglichst viel vom selbst produzierten Strom auch selbst zu nutzen. Im Einzelfall sollten Vereine aber prüfen, ob sich der Einsatz eines Speichers tatsächlich lohnt. In einigen Fällen amortisiert sich allein die PV-Anlage schneller. Die Nachrüstung eines Speichers sollte aber immer im Blick sein.

Die Bundesregierung will den Anteil erneuerbarer Energien am Stromver­brauch deutlich steigern. Bis 2035 sollen es mindestens 65 Prozent sein. Leider ist dieses Ziel aber nicht damit verbunden, es den Anlagenbetreibern leicht zu machen. Das betrifft auch die Vereine, denen das Erneuerbare-Energien-Ge­setz in Kombination mit den Steuergesetzen zu kniffligen Aufgaben verhilft. So haben Vereine die Gastronomie im Vereinsheim häufig verpachtet. Und es wäre sinnvoll, den Solarstrom auch dort zu nutzen. Da der Pächter aber nicht Betreiber der Solaranlage ist, muss deren Stromlieferung separat erfasst werden, um die EEG-Umlage abführen zu können. Dies könnte der Gesetzgeber deutlich vereinfachen und sich damit sogar konform zur europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie verhalten. Doch dies ist derzeit – auch im vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf für die Novelle des EEG – nicht absehbar.

Plus für die Vereinskasse

Dennoch sollten sich Vereine an den Betrieb von Solaranlagen zur Wärme- und Stromproduktion heranwagen. Dies zahlt sich sowohl für den Klimaschutz als auch die Vereinskasse aus. Steuerberater können dabei helfen, aus den möglichen Optionen zu wählen. So kann es sich lohnen, als kleiner Verein mit geringen Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit auf die Befreiung von der Umsatzsteuer zu verzichten – jedenfalls in den ersten fünf Jahren des Betriebs einer Photovoltaik-Anlage. Denn dann erstattet das Finanzamt die bei Kauf und Installation der Anlage gezahlte Mehrtwertsteuer an den Verein zurück. Und dies trägt zum notwendigen wirtschaft­li­chen Erfolg des Projektes bei.

5.12.2020 | Autor: Andreas Witt
© Solarserver / Solarthemen Media GmbH

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