Windkraft: Repowering wird einfacher

Repowering: Abbau von Windkraftanlagen (zu sehen ist der Rotor, der am Mast mit Hilfe eines Krans beim Aufbau hochgezogen bzw. beim Abbau heruntergelassen wird). So soll für neue neue, leistungsstärkere Windkraffanlagen Platz geschaffen werden.Foto: TimSiegert-batcam / stock.adobe.com
Der Bundestag hat Ende Juni Gesetzesänderungen beschlossen, mit denen die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien vereinfacht und beschleunigt werden sollen. Insbesondere soll für das Repowering alter Windenergieanlagen ein vereinfachtes Verfahren gelten.

Die Bundesregierung reagiert damit in letzter Minute auf Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richt­li­nie (RED II). Die fordert für erneuerbare Energien einfachere, schnellere Genehmi­gungs-Verfahren als sie Behörden hierzulande praktizieren. Die Frist für die Übertragung der RED II in nationales Recht ist am 1. Juli 2021 abgelaufen.
Beim Repowering von Windenergieanlagen will der Gesetzgeber künftig im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – vereinfacht gesagt – nur noch Veränderungen gegenüber dem bisherigen Zustand bewertet sehen. Der Gesetzgeber hat dafür den neuen § 16 b ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Der soll sich unter anderem auf das Thema Lärm auswirken. Selbst wenn die neue Anlage nach der gültigen TA Lärm am Standort nicht zulässig wäre, können die Behörden sie genehmigen, sofern ihr Geräuschpegel eine Verbesserung gegenüber der Altanlage bringt.

Neue Anlagen meist verträglicher

Auch im Zuge der artenschutzrechtlichen Prüfung will der Bundestag Repoweringprojekten künftig weniger Hürden in den Weg stellen. Durch sie verzögern sich heute viele Windkraftprojekte. Im Gesetz heißt es künftig: „Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden.“ Die Genehmigungsbehörder dürfen also im Repoweringfall nicht mehr so tun, als stellten die Projektierer das neue Windrad auf die sprichwörtliche „grüne Wiese“. Dabei soll sich der Umfang der Artenschutzprüfung ausdrücklich nicht reduzieren. Im Rahmen der sogenannten Signifikanzprüfung ist bei Repoweringprojekten wie bei jedem neuen Windpark zu klären, ob durch den Anlagenbau die Belastungen für die vor Ort auftretenden Arten sinken oder steigen. In Repoweringprojekten, so heißt es nun aber in der Gesetzesbegründung, sei „regelmäßig davon auszugehen, dass durch eine Verringerung der Anlagenanzahl und größere Anlagenhöhen die Eingriffe in den Artenschutz geringer sind“.

Eine gewisse Erleichterung für Windmüller:innen soll es auch geben, wenn ihnen rinr Genehmigungsbehörde aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Ausgleichsmaßnahmen oder -zahlungen auferlegt. In diesem Fall hat die sie bereits für das Vorgängerprojekt erbrachte Kompensationen abzuziehen.

Erörterungstermin kann entfallen

Erörterungstermine soll es für Repoweringprojekte künftig nur noch geben, wenn der Projektierer dies ausdrücklich beantragt. Als Akzeptanzfördernde Maßnahme kann sich dies durchaus empfehlen (vgl. Interview Martin Maslaton, Solarthemen 524).

Der RED II will der deutsche Gesetzgeber nun außerdem entsprechen, indem für Erneuerbare-Energien-Projekte künftig laut BImSchG Behörden zu Verfahrensbeginn einen Zeitplan mitteilen müssen. Nach Wasserhaushaltsgesetz, das für Wasserkraft und Geothermie relevant ist, sollen Verfahrenshöchstdauern gelten.

Für Christian Mildenberger, Geschäftsführer des Landesverbandes Erneuerbare Energien Nordrhein-West­­falen, gehen die Repowering-Erleichterungen zwar in die richtige Richtung. Speziell in NRW würden sie allerdings wirkungslos bleiben, fürchtet er. „Das wird in NRW komplett überlagert durch die neue Abstandsregel von 1000 Meter zur Wohnbebauung.“

8.7.2021 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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