Photovoltaik: Anlagen-Splitting zur Teil- und Volleinspeisung

Photovoltaikanlage auf Einfamilienhaus - in zwei Bereiche gesplittetFoto: Guido Bröer
Auch auf EInfamilienhäusern könnten sich künftig häufiger zwei separate Photovoltaikanlagen finden.
Künftig können auf oder an einem Gebäude jeweils eine PV-Anlage zur Volleinspeisung und eine zweite zum vorrangigen Eigenverbrauch gleichzeitig ans Netz gehen, ohne dass diese zur Bestimmung der Vergütung zusammengefasst werden.

Rechenkunststücke werden künftig wohl einige PV-Betreiberinnen in spe vollziehen, um in den Genuss der Zuschläge für Volleinspeisungsanlagen zu gelangen, ohne dafür auf Eigenverbrauch eines Teils der PV-Erzeugung verzichten zu müssen. Der Trick dafür ist nicht nur legal, sondern auch gänzlich im Sinne des Gesetzgebers. Denn der Bundestag hat genau zu diesen Zweck mit der EEG-Novelle eine eng eingegrenzte Möglichkeit zum Anlagensplitting geschaffen. Sie wird als eine der energiepolitischen Sofortmaßnahmen nicht erst 2023, sondern bereits nach Verkündung der Gesetzes im Bundesanzeiger in Kürze in Kraft treten.

Photovoltaik-Splitting: Information an Netzbetreiber

Voraussetzung für das Anlagensplitting ist, dass die beiden Anlagen auf oder an demselben Gebäude angebracht sind. Sie müssen zudem getrennte Stromzähler haben. Außerdem müssen Anlagenbetreiber:innen ihren Netzbetreiber vor Inbetriebnahme darüber informieren, welche der beiden Anlagen als Voll- und welche als Teileinspeiseanlage abgerechnet wird. Die Rollen können zum folgenden Kalenderjahr jeweils bis 30. November gewechselt werden.

Wörtlich heißt es dazu im Gesetzestext des neuen EEG:

„§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung (… der Höhe des Förderanspruchs – red.) für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn
1. sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,
2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und
3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen.“

15.7.2022 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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