BEG 2024: Bundestag beschließt neue Heizungsförderung durch KfW
Der Beschluss des Haushaltausschusses des Bundestages, macht den Weg für die BEG 2024 grundsätzlich frei. Damit steht fest, wie die neue Heizungsförderung und die Förderung von Effizienzmaßnahmen aussehen soll. Allerdings steht die gesamte Förderung noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag erst den Bundeshaushalt beschließen muss.
Biomasse auch ohne Solarthermie förderbar
Dem Beschluss des Haushaltsausschusses gingen inhaltliche Diskussionen in der Ampelkoalition voraus. So wollten einzelne Abgeordnete vor allem in der SPD und der FDP Biomassekessel auch solo fördern. Das hatte das Bundeswirtschaftsministerium anders vorgesehen. Es wollte bei der jetzigen Regelung bleiben, dass ein solcher Kessel mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe gekoppelt werden muss, um förderbar zu sein. Herausgekommen ist nun ein Kompromiss. In der Grundförderung sind reine Biomassekessel förderfähig. Wollen Hauseigentümer:innen den Klimageschwindkeitsbonus (siehe unten) in Anspruch nehmen, so ist der Kessel mit einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe zu koppeln. Die sind so auszulegen, dass sie zumindest die Warmwassererzeugung bilanziell vollständig decken. Um die Minderung von Staub-Emissionen anzuregen, wird ein Zuschlag eingeführt. Er beträgt pauschal 2.500 Euro, wenn ein Biomassekessel nicht mehr als 2,5 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstößt. Damit mindert die Bundesregierung die aktuell geltenden Anforderungen an Biomassekessel in der BEG. Denn seit 1.1.2023 gelten die 2,5 Milligramm Staub neben einem Heizungsnutzungsgrad von 81 Prozent als strenge Fördervoraussetzung. Beim Effizienzwert von 81 Prozent soll es allerdings auch künftig für alle geförderten Kessel bleiben.
Weniger Geld für die BEG 2024?
Offenbar geht die Ampelkoalition nun davon aus, dass für die BEG 2024 nicht ganz so viel Geld zur Verfügung steht, wie zunächst geplant. Dies ist dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Klage der CDU/CSU geschuldet. Dies führt dazu, dass im Klima- und Transformationsfonds (KTF) Mittel fehlen. Der Fonds dient unter anderem der Finanzierung der BEG.
Am 25. September hatte Olaf Scholz ein Maßnahmenpaket für die Bau- und Immobilienbranche vorgestellt. Darin waren auch Versprechungen für die Heizungsförderung enthalten. Jetzt rudert die Regierung ein Stück zurück. So sollte der maximale Fördersatz mit allen Boni bei bis zu 75 Prozent liegen. Davon bleiben in der neuen BEG 2024 immerhin maximal 70 Prozent übrig.
Doch für Vermieter:innen ist das Budget deutlich geringer als zunächst angekündigt. Denn sie sollten, so Scholz im September, auch vom Geschwindigkeitsbonus in der BEG profitieren. Er wäre in den Jahren 2024 und 2025 geflossen, wenn eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Stromspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht wird. Diesen Bonus gibt es laut dem jetzigen Beschluss zur BEG 2024 zunächst unbeschränkt nur für Gebäudeeigentümer:innen, die ihr Haus selbst bewohnen. Allerdings liegt er nur bei Antragstellung im Jahr 2024 bei 25 Prozent und bei selbstnutzenden Eigentümer:innen muss die geförderte Heizung bis Ende 2025 eingebaut sein. In den Jahren 2025 und 2026 sinkt der Bonus auf 20 Prozent und in den Folgejahren um jeweils 3 Prozent.
Begrenzte Budgets in der BEG 2024
Für Vermieter:innen hingegen könnte es mit dem Geschwindigkeitsbonus eng werden. Denn sobald zwei Milliarden Euro an sie geflossen sind, ist für dieses Marktsegment Schluss mit diesem Bonus. Und offenbar soll für die zwei Milliarden nicht allein die Summe der Boni zählen. Denn laut Förderrichtlinie bezieht sich die Summe auch auf die Grundförderung.
In jedem Fall steht die Grundförderung für alle zur Verfügung. Sie liegt wie angekündigt weiterhin bei 30 Prozent. Keine Änderung zum Entschließungsantrag des Bundestages vom Sommer gibt es auch für die maximal geförderte Investitionssumme bei Einfamlienhäusern. Sie liegt für ein Einfamilienhaus bei 30.000 Euro. Derzeit sind es in der BEG noch bis Ende des Jahres 2023 bis zu 60.000 Euro. Somit kann es daher im Einzelfall empfehlenswert sein, noch in diesem Jahr einen Förderantrag zu stellen.
Neue BEG nicht immer günstiger als die alte
Zusammen mit dem Heizungstauschbonus liegt die Förderquote in der aktuell noch geltenden BEG für Wärmepumpen bei mindestens 35 Prozent. Förderfähig sind dabei – jetzt und in der neuen BEG – nicht nur die Wärmepumpe, sondern auch die Umfeldmaßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel der Einbau neuer Heizungsrohre und von Heizkörpern wie Fußbodenheizungen. Vor allem in Kombination mit solchen Umfeldmaßnahmen kann die Investitionssumme oft höher sein als 30.000 Euro. Ab einer Investitionssumme von 47.200 Euro fällt die jetzige Förderung beispielsweise höher aus als die neue der BEG 2024 mit Grundförderung plus Geschwindigkeitsbonus.
Bei Mehrfamilienhäusern können die Regeländerungen sich noch deutlicher auswirken. Derzeit liegt die Höchstgrenze für energetische Sanierungsmaßnahmen bei 60.000 Euro je Wohnung (maximal 600.000 Euro je Gebäude). Dies kann auch allein für die Heizungserneuerung ausgeschöpft werden. Die neue Richtlinie differenziert stärker. Daher gibt es hier maximal 30.000 Euro für die erste Wohnung allein für die Heizungserneuerung. Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 Euro hinzu und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Will ein Eigentümer eines Zweifamilienhauses nun beispielsweise nur die Heizung einer Wohneinheit erneuern, so reduziert sich die maximal förderfähige Investitionssumme auf 22.500 Euro. Denn die 30.000 Euro und die 15.000 Euro werden addiert und dann entsprechend der Anzahl der zwei Wohneinheiten durch zwei geteilt.
Kritik an maximaler Förderhöhe
Wie eine Reihe anderer Verbände so hält auch der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) die Halbierung der förderfähigen Kosten für „enttäuschend“, so Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW: „Sie benachteiligt Hybridheizungen wie zum Beispiel die Aufwertung von Wärmepumpen durch Solarkollektoren, die in aller Regel höhere Investitionen erfordern. Hier wäre es sinnvoll gewesen, wenigstens für solche EE-Hybrid-Heizungen die förderfähigen Kosten höher anzusetzen.“ Schon mit der Verabschiedung des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sei klar geworden, „dass die gebäudegebundene Solarthermie künftig darauf angewiesen ist, ihren Absatz verstärkt in den Bereich von EE-Hybridsystemen zu verlagern.“
BEG 2024 versus aktueller BEG: ein Rechenspiel
Doch es gilt, jeweils genau nachzurechnen, welche Förderung im Einzelfall besser ist. Die jetzige oder die künftige BEG 2024? Will ein Hauseigentümer nicht nur die Heizung erneuern, sondern auch die Fenster tauschen und das Dach dämmen, so dürfte sich die neue BEG 2024 mehr lohnen. Denn hier stehen für die anderen energetischen Maßnahmen neben der maximalen Investitionssumme für die Heizung zusätzlich 30.000 Euro je Wohneinheit zur Verfügung. Und dieser Betrag kann sich sogar auf 60.000 Euro verdoppeln, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Außerdem gibt es dann weiterhin bei Maßnahmen an der Gebäudehülle einen fünfprozentigen iSFP-Bonus auf den prozentualen Fördersatz. Die Kosten für die Erstellung des iSFP bezuschusst der Bund in Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zu maximal 80 Prozent.
Neuer „Konjunktur-Booster“
Auch bei Sanierungsmaßnahmen außerhalb der Heizung profitieren die Hauseigentümer:innen, die schnell sind. Denn auch bei den Maßnahmen an der Gebäudehülle (Fenster, Türen, Dämmung) und für die Anlagentechnik (nicht Heizung) gibt es einen Geschwindigkeitsbonus von 10 Prozent, den die Ampel „Konjunktur-Booster“ nennt. Auch diesen Bonus hatte Scholz schon im September angekündigt. Es gibt den Konjunktur-Booster aber nur im beschränkten Umfang. Dafür will der Haushaltsausschuss ein Sonderbudget in Höhe von drei Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag bezieht sich auf die Summe aus Konjunktur-Booster, iSFP-Bonus und Grundförderung. Zwei Milliarden sollen davon auf selbstnutzende Eigentümer:innen entfallen, eine Milliarde auf Vermieter:innen.
Der Zuschuss in der Grundförderung von Gebäudehülle und Anlagentechnik bleibt wie bei der bisherigen BEG bei 15 Prozent. Weiterhin gibt es auch in der BEG 2024 den iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent. Hinzu kommt der zehnprozentige Konjunktur-Booster.
Einkommensbonus in der BEG 2024
Bei Investitionen in neue Heizungen kann die Förderung zusätzlich zur Grundförderung und zum Geschwindigkeitsbonus um den Einkommensbonus von 30 Prozent aufgestockt werden. Dieser ist selbstnutzenden Eigentümer:innen vorbehalten, deren Haushaltseinkommen ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro nicht überschreitet. Sie können in der Kombination einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent erhalten.
Ergänzend zum direkten Zuschuss soll die KfW Bank über die Hausbanken einen Kredit zur Finanzierung der Restsummen anbieten. Die Kreditsumme liegt bei bis zu 120.000 Euro. Und für Haushalte mit einem Jahreseinkommen von maximal 90.000 Euro ist ein Förderkredit mit verbilligten Zinssätzen geplant. Sie sollen 2,5 Prozentpunkte unter den Refinanzierungskonditionen der KfW Bank liegen. Es ist laut vorheriger Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums davon auszugehen, dass dieser Förderkredit erst später im Laufe des Jahres 2024 verfügbar ist.
Neue Zuständigkeiten von Bafa und KfW Bank
Wie schon zuvor berichtet, wechseln die Zuständigkeiten für die Förderung. Bislang ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für die direkten Zuschüsse bei neuen Heizungen zuständig. Ab dem 1. Januar 2024 ist dafür die KfW Bank der Finanzierer. Nur für den Bau von Gebäudenetzen – sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik außerhalb der Heizung – verbleibt die Förderung beim Bafa.
Achtung: Geändertes Antragsverfahren
Zum 1. Januar 2024 ändern sich nicht nur die Förderstellen, sondern auch das Antragsverfahren. Antragssteller:innen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten unterschrieben haben. Wichtig ist aber, dass dieser Vertrag „unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage“ geschlossen wurde. Sprich: der Hauseigentümer kann den Vertrag rückgängig machen oder verschieben, falls ihm keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält. Offen ist aber noch, wie genau dies zu formulieren ist. Soll der Zeitpunkt tagesgenau angegeben werden oder reicht eine Jahresangabe? In jedem Fall darf das Datum nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Der beträgt in der Regel 36 Monate und lässt sich nicht verlängern. Bei den Boni sind teils kürzere Fristen zu beachten.
Es ist zulässig, mit einer Maßnahme vor der Förderzusage durch KfW oder Bafa zu beginnen. Dies erfolgt aber auf eigenes Risiko.
Die BEG 2024 soll grundsätzlich zu einer nichtfossilen Wärmeversorgung beitragen. So ist es für den Klimageschwindigkeitsbonus zwingend, dass Öl-, Gas- und Kohlekessel zu demontieren sind. Dies bezieht sich auf die jeweilige Wohneinheit. So kann der Bonus auch beim Austausch von Etagenheizungen fließen, wenn in anderen Wohnungen im Gebäude zum Beispiel Gasheizungen weiter in Betrieb sind.
Solarthermieanlagen sind unabhängig vom Hauptwärmeerzeuger förderfähig. Auch bestehende Gas- und Ölheizungen lassen sich durch solche Anlagen ergänzen. Dafür stehen die Grundförderung und auch der Einkommensbonus zur Verfügung, also 30 oder 60 Prozent Förderung. „Dieser Effizienzbooster dürfte für zahlreiche Immobilienbesitzer:innen vor dem Hintergrund gestiegener Brennstoffpreise attraktiv sein“, sagt Carsten Körnig vom BSW.
Die Weichen für die BEG 2024 sind gestellt. Von der derzeit komplizierten Haushaltssituation des Bundes hängt aber auch ab, wie viel Wirkung die Förderung entfalten kann. Denn die hängt von der Höhe des Gesamtbudgets ab.
Die BEG gilt weiterhin neben Wohngebäuden auch für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebaäude. Hier gelten abweichenden Konditionen, über die wir in Solarthemen in Kürze berichten werden.
20.11.2023 | Autor: Andreas Witt
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