EEW-Förderung 2024 startet am 15. Februar

Prozesswärmeanlage bei der Firma Habau in Österreich - Symbolbild für die EEW-FörderungFoto: Guido Bröer
Auch solare Prozesswärmeanlagen werden über die EEW gefördert.
Die neuen Förderrichtlinien der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) sollen am 15. Februar in Kraft treten, nachdem es zuvor einen vorübergehenden Förderstopp gab. Die EEW-Förderung befasst sich unter anderem mit der Nutzung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien. Bislang wurden die Richtlinien, deren aktuelle Entwürfe der Solarthemen-Redaktion vorliegen, noch nicht veröffentlicht.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hatte bereits vor dem Haushaltsstopp nach dem Urteil des Verfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds angekündigt, die im Mai 2023 zuletzt geänderten zwei Richtlinien der EEW Anfang 2024 erneut zu überarbeiten. Hauptgrund? Sie an die novellierte Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) der EU anzupassen.

In einer der EEW-Richtlinien ändert das BMWK die Kreditförderung der KfW und die Zuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die zweite EEW-Richtlinie regelt den Wettbewerb um Fördergelder, bei dem Unternehmen mit besonders effizienten Einsparkonzepten höhere Förderquoten erhalten können. Die wettbewerbliche Förderung könnte nun noch interessanter werden, da einige Fördersätze der normalen EEW-Kredit- und Zuschussförderung 2024 im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie gesenkt werden.

Im Bereich der Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, der als „Modul 2“ in der EEW zu finden ist, senkt das BMWK die Förderungen für Geothermie, Wärmepumpen und Solarkollektoren um 5 Prozent. Für Großunternehmen beträgt die Obergrenze künftig 40 Prozent, für mittlere Unternehmen 50 Prozent und für Kleinunternehmen 60 Prozent. Die Förderungen für Biomasse-Anlagen in der Prozesswärme werden um jeweils 20 Prozent reduziert. Hier sind je nach Unternehmensgröße 20, 30 oder 40 Prozent Förderung möglich.

Prozesswärme 2024: Mehr Förderung trotz verringertem Fördersatz?

Trotz der gekürzten Fördersätze könnten die absoluten Förderbeträge nach der neuen Förderrichtlinie höher ausfallen als bisher. Warum? Weil nun in der Regel die gesamten Investitionskosten förderfähig sind, während früher nur der finanzielle Mehraufwand gegenüber der gängigen fossilen Technologie anteilig gefördert werden konnte.

Die Biomasse-Branche fühlt sich durch die spezifische Senkung ihrer Förderung benachteiligt. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie, kritisiert: „Dies widerspricht dem politischen Konsens, dass Holzenergie gerade bei der Prozesswärmeerzeugung im Mittel- und Hochtemperaturbereich effizient und nachhaltig eingesetzt werden sollte, wo es sonst keine wirtschaftlich verfügbaren erneuerbaren Alternativen gibt. Die Absenkung der Förderquoten für Biomasseanlagen schadet der Energiewende und nimmt Unternehmen den Anreiz, auf erneuerbare Wärmeerzeugung umzustellen.“

EEW behandelt Biomasse restriktiv

Das BMWK hatte bereits in der Vorgängerrichtlinie im Mai 2023 restriktive Voraussetzungen für den Einsatz von Biomasse in gewerblichen und industriellen Prozessen eingeführt, an denen es auch in der Förderung von 2024 keine Abstriche machen will. So wird der Bund weiterhin nur Biomassefeuerungen fördern, die ausschließlich bestimmte Abfall- und Reststoffe verwerten. Diese sind in einem Merkblatt aufgelistet. Eine Ausnahme gilt nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 700 kW, die auch klassische Holzpellets oder -hackschnitzel verbrennen dürfen.

Ab 5 MW Vorrang für Elektrokessel

Bei großen Anlagen mit mehr als 5 MW dürfte eine Förderung weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die Richtlinie besagt: „Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 MW sind nur förderfähig, sofern das antragstellende Unternehmen nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich und nicht wirtschaftlich ist.“ Die Förderrichtlinie legt dabei weder den Einsatz von reinem Ökostrom oder grünem Wasserstoff noch bestimmte Wirkungsgrade fest, die den Einsatz einer Wärmepumpe nahelegen würden.

Gerolf Bücheler, Geschäftsführer des Fachverbandes Holzenergie im Bundesverband Bioenergie, sagt: „Mit der Vorgabe, dass Bioenergie nur dann förderfähig ist, wenn eine Direktelektrifizierung technisch nicht möglich ist, wird Biomasse faktisch von der Förderung ausgeschlossen. Wir fordern, dass Biomasse förderfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die Direktelektrifizierung nicht wirtschaftlich ist, wie es für Wasserstoff auch gilt.“

Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Unternehmen, die ihren Eigenbedarf aus vor Ort anfallenden biogenen pflanzlichen Abfall- und Reststoffen decken können, müssen dies nicht mit Strom- und Wasserstoff-Alternativen vergleichen. Dies dürfte jedoch nur für Unternehmen der Holz- und Sägeindustrie relevant sein, so Bücheler.

Neue Förderstaffel in der EEW

Eine neue Förderstaffel wird im Modul 4 der EEW-Förderung eingeführt, das sich mit der Anpassung industrieller Prozesse befasst. Unternehmen können künftig zwischen einer Basis- und einer Premiumförderung wählen. Für „Premium“-Investitionen werden höhere Fördersätze angeboten, jedoch werden auch strengere Anforderungen gestellt. Die Treibhausgas-Minderung muss beispielsweise gegenüber dem vorherigen Zustand oder einer konventionellen Referenztechnologie 30 Prozent betragen, während für die Basisförderung bereits 15 Prozent ausreichen.

EEW-Förderwettbewerb

Unternehmen, die eine höhere Förderquote anstreben, als die Bafa-Zuschüsse und KfW-Tilgungszuschüsse ermöglichen, können am EEW-Förderwettbewerb teilnehmen. Die Ausschreibungsrunden des Wettbewerbs sollen in Zukunft alle zwei Monate stattfinden. Auch größere Unternehmen können ein Gebot für bis zu 60 Prozent Förderung abgeben. Diejenigen Projekte, die die höchste spezifische Treibhausgaseinsparung bei den geringsten Kosten versprechen, erhalten den Zuschlag. Auch hier stellt das BMWK die Förderquote von Investitions-Mehrkosten auf volle Investitionskosten um.

Obwohl es sich bei den vorliegenden Richtlinien und Merkblättern noch um Entwürfe des BMWK handelt, ist nicht zu erwarten, dass es bis zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem geplanten Inkrafttreten am 15. Februar noch große Änderungen geben wird. Die Richtlinie soll bis Ende 2028 gültig bleiben.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH

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