Wachstumschancengesetz: Vorteil für Mieterstrom aber Klimaprämie entfällt

Zu sehen ist eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, die Solar-Mieterstrom liefern kann.Foto: Wolfgang Cibura / stock.adobe.com
Der Bundesrat hat am Freitag abschließend dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Einige Reformpläne, die speziell den Klimaschutz unterstützen sollten, hatte der Vermittlungsausschuss zuvor gestrichen. Ausgeweitet werden allerdings die steuerlichen Freigrenzen für Wohnungsunternehmen in Bezug auf Photovoltaik-Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aus PV-Anlagen.

Die von der Bundesregierung mit dem Wachstumschancengesetz angekündigte Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz wird es nicht geben. Im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat wurden der Plan bereits Ende Februar beerdigt. Mit der Annahme des Vermittlungsergebnisses durch die Länderkammer am vergangenen Freitag ist es nun amtlich.

Die Prämie in Höhe von 15 Prozent hätte nach dem im Herbst ins Parlament eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung die Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz fördern sollen. Beispielsweise wären dadurch auch Investitionen von Gewerbebetrieben in erneuerbare Energien wie Photovoltaik in den Genuss einer neuen Fördervariante gekommen.

Steuerliche Sanierungsförderung bleibt bei 20 Prozent

Bereits länger absehbar auf der Strecke geblieben waren Pläne zur Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen über die Einkommenssteuer. Die Förderquote bleibt bei 20 Prozent.

Wachstumschancengesetz: Mieterstrom soll Steuerprivileg nicht mehr gefährden

Eine wichtige Erleichterung für Mieterstrommodelle haben Bundesrat und Bundestag nun allerdings beschlossen. Mit dem Marktchancengesetz werden die prozentualen Grenzwerte angehoben, ab denen Umsätze aus dem Stromverkauf an Mieter die Steuervergünstigungen der Immobilienunternehmen gefährden. Zu unterscheiden ist hier zwischen einerseits der Körperschaftsteuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und -vereine und andererseits der Gewerbesteuervergünstigung für alle Immobilienunternehmen.

30-%-Mieterstrom-Schwelle bei der Körperschaftssteuer

Generell entfällt die Körperschaftsteuer für Wohnungsgenossenschaften und -vereine, solange sie nicht mehr als 10 Prozent ihrer Einnahmen aus Tätigkeiten jenseits ihres Kerngeschäfts erzielen. Das würde normalerweise auch für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den Dächern gelten. Sofern es sich um klassische EEG-Mieterstrom-Anlagen nach § 21 Abs. 3 EEG handelt, dürfen diese allerdings schon bislang 20 Prozent zu den Einnahmen beitragen, ohne dass dies das Steuerprivileg gefährdet. Mit dem Wachstumschancengesetz wird dieser Schwellenwert auf 30 Prozent angehoben.

Darüber hinaus sollen diese 30 Prozent auch für „Gebäudestromanlagen“ nach der Definition des Energiewirtschaftsgesetzes gelten. Damit wird die Regel über die klassischen Formen des Mieterstroms hinaus auch auf die sogenannte „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ anwendbar, die die Bundesregierung bald mit dem Solarpaket 1 einführen möchte.

Gewerbesteuer-Infektion nach Wachstumschancengesetz erst ab 20 %

Eine ähnliche Unschädlichkeitsgrenze wie für die Körperschaftsteuer gilt bei der Gewerbesteuer. Hier konnten Immobilienunternehmen bislang Steuervergünstigungen nutzen, solange Einnahmen aus dem Verkauf von Strom aus eigenen EEG-Anlagen und aus dem Betrieb von E-Mobil-Ladestationen die 10-Prozent-Schwelle nicht überschritten. Dieser Grenzwert steigt jetzt mit dem Wachstumschancengesetz auf 20 Prozent. Die Änderung greift bereits mit dem Erhebungszeitraum 2023.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH

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