Haushalt 2025: Jetzt noch schnell Förderanträge stellen?

Ein Aktenordner mit der Aufschrift Heizungsförderung, im Hintergrund GeldscheineFoto: studio-v-zwoelf / stock.adobe.com
Am 1. Januar 2025 muss der Bund aufgrund des nicht beschlossenen Bundeshaushalts zur vorläufigen Haushaltsführung übergehen. Das hat auch Auswirkungen auf Förderprogramme wie die Bundesför­de­rung für effiziente Gebäude (BEG). Ganz sicher ist nicht, wie es 2025 weitergeht. Sollte man jetzt noch schnell einen Förderantrag stellen?

Auf Installateur:innen könnte damit kurzfristig eine Vielzahl an Anfragen zukommen. Denn ihre Kund:innen wollen sicher gehen, dass noch Fördermittel zur Verfügung stehen, bevor sie 2025 möglicherweise nicht zur Verfügung stehen. Doch Förderanträge bei der KfW-Bank zur Heizungsförderung stellen zu können, müssen immer zwei Dinge vorliegen:

  • eine Bestätigung zum Antrag (BzA), die Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förder­fähigen Gesamt­kosten sowie eine Bestätigung enthält, dass die technischen Mindest­anforderungen eingehalten werden. Ausstellen kann dies ein:e Energieexpert:in aus der Dena-Liste oder ein Fachunternehmen,
  • ein Liefer- und Leistungsvertrag mit dem voraussichtlichen Termin der Installation – zwingend muss darin eine „aufschiebende oder auflösende Bedingung“ enthalten sein, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn die KfW eine Förderung zusagt.

Funktionieren wird das in der kurzen Restzeit des Jahres nur, wenn das Verfahren bei den Installateur:innen standardisiert ist und die BzA sowie der Vertrag vorliegen und nur noch mit den notwendigen Angaben ergänzt werden müssen.

Bei Anträgen, die in diesem Jahr eingehen, ist damit zu rechnen, dass die KfW sie bewilligt. Sofern sie vollständig sind, geht das in sehr kurzer Zeit.

2024 kann gefördert werden

Mit Blick auf die Förderprogramme des BMWK ist festzuhalten, dass weiterhin das Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 unverändert gilt“, sagt Susanne Ungrad, Pressesprecherin beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): „Das bedeutet, dass wir weiterhin uneingeschränkt handlungsfähig sind.“ Alle Rechtsverpflichtungen würden bedient. Ungrad sagt: „Wir werden 2024 weiterhin die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bewilligen können.“+

Offen ist noch, wie es zu Beginn des Jahres 2025 weiterlaufen wird. „Für das Jahr 2025 werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung greifen“, so Ungrad. Auf dieser Basis könnten auch die Förderprogramme weiterlaufen. Doch dafür müsste das Bundesfinanzministerium (BMF) noch die Rahmenbedingungen festlegen. Das gelte beispielsweise für die Bundesförderung für effziente Wärmenetze (BEW).

BMWK: Förderanträge sollen auch 2025 gestellt werden können

Das BMWK betont: „Minister Habeck hat sich hier stets klar geäußert, dass in seiner Amtszeit als Wirtschaftsminister die Förderung bleibt.“ Die BEG sei auch in 2025 bedarfsgerecht finanziert. Die Höhe der Mittel entspreche nach aktueller Planung dem Bedarf. Das BMWK sieht in der BEG keine neue Maßnahme in Sinne eines neuen Förderprogamms. Dann wäre eine Fortführung auch im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung möglich. Die KfW-Bank sagt auf Anfrage zur BEG jedoch: „Wir können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verbindlichen Aussagen für das Jahr 2025 treffen.“

Das Bundesfinanzministerium erklärt auf Anfrage der Solarthemen, zur Förderung liefen „aktuell intensive Gespräche“. Aussagen zu einzelnen Förderprogrammen könne das BMF nicht treffen.

Das BMF stellt aber auch klar, dass die vorläufige Haushaltsführung greift, sofern der Haushalt 2025 bis zu Beginn des Haushaltsjahres nicht verabschiedet sei. Und während der vorläufigen Haushaltsführung dürfe die Bundesregierung nur in beschränktem Umfang Geld ausgeben. Ausgaben für neue staatliche Maßnahmen seien nur „im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses“ möglich.

Im Steuerrecht verankerte Förderungen, zum Beispiel für die Gebäudesanierung, sind von der vorläufigen Haushaltsführung nicht betroffen. Sie gelten weiter.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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