Ein im September 2024 verkündetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Artenschutz könnte die Windenergieplanungen in manchen Gebieten Deutschlands um einige Monate verzögern.
Dies jedenfalls lässt sich aus der Argumentation des regionalen Planungsverbands Mecklenburgische Seenplatte schließen, der im flächenmäßig größten Landkreis der Bundesrepublik das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umzusetzen hat. Eigentlich hätte die Versammlung des Planungsverbandes am 24. März über eine Teilfortschreibung Wind des Regionalen Raumentwicklungsprogramms entscheiden wollen. Allerdings wird die Beschlussfassung nun verschoben, weil die Planer nach eigener Einschätzung nacharbeiten müssen. Denn ihnen ist erst kürzlich aufgefallen, dass das EuGH-Urteil, das sich eigentlich mit der Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie (FFH) in Griechenland auseinandersetzt, auch für ihre eigene Windenergieplanung relevant sein könnte.
EuGH klärt Artenschutz-Prüfungen in FFH-Gebieten
Konkret beantworteten die EuGH-Richter:innen nämlich die Frage, ob in einem FFH-Gebiet nur eine mögliche Beeinträchtigung derjenigen Arten zu überprüfen sei, wegen deren Vorkommen das FFH-Gebiet einst eingerichtet wurde, oder auch andere geschützte Arten. Weil sich der EuGH für Letzteres entschied, will der Planungsverband nun alle in signifikanter Konzentration vorkommenden Arten überprüfen.
Dies soll bereits jetzt auch für die geplanten Vorbehaltsgebiete geschehen, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht 2027, sondern in einer nach dem WindBG erlaubten zweiten Stufe erst 2032 ausgewiesen werden sollen. Durch den zusätzlichen Aufwand erwartet der Kreis eine Verzögerung um rund ein halbes Jahr.
Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH