EEG: EU-Kommission blockiert Solarpaket mit Rückzahlungsforderung

Bereits Ende April 2024 hat der Deutsche Bundestag die EEG-Novelle zum Solarpaket I beschlossen. Mit dem Solarpaket wollte die Ampelkoalition den Solarmarkt bessern in Schwung bringen. Ein großer Teil der Neuregelungen ist mit der Verkündung im Bundesanzeiger am 16. Mai 2024 in Kraft getreten. Doch die EU-Kommission muss die beihilferelevanten Teile der Förderung aus dem Solarpaket genehmigen. Und bis heute ist das nicht passiert. Das blockiert eine Reihe von Verbesserungen für die Photovoltaik. Zu den Gründen schwieg die Kommission ebenfalls lange. So wollte sie im März dieses Jahres nicht einmal die Frage der Solarthemen beantworten, ob sie überhaupt ein Prüfverfahren eröffnet habe.
EU-Notifizierung: Von der Leyen bremst Solarpaket
Jetzt ist klar: Die Auseinandersetzung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission ist offenbar grundsätzlicher Art. Und so blockiert die EU-Präsidentin Ursula von der Leyen (CDU) die notifizierungspflichtigen Teile der von der Ampelkoalition vor einem Jahr beschlossenen EEG-Novelle. In einem Schreiben an Europaparlamentarier der CDU erklärt von der Leyen, Deutschland habe sich im Rahmen der Genehmigung des EEG 2023 im Dezember 2022 verpflichtet, „eine Rückforderungsklausel (oder einen ähnlichen Mechanismus) einzuführen, um etwaige Zufallsgewinne zu begrenzen.“
Im Zusammenhang mit der Notifizierung der damaligen EEG-Novelle reklamiert die Kommissionspräsidentin, eine solche Verpflichtung sei bereits jetzt in das Gesetz aufzunehmen. Sie stellt sich damit gegen den Beschluss des Bundestages. Ende April 2025 sagt sie: „Die Kommission wartet auf einen Vorschlag Deutschlands zur Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf die Genehmigungsbedingung des EEG 2023 und steht weiterhin zur Verfügung und verpflichtet sich, jeden solchen Vorschlag nach Eingang rasch zu überprüfen.“
Rückzahlungspflichten sollen in aktuelle EEG-Novelle
Tatsächlich enthält die EU-Genehmigung für das EEG 2023, die Ende 2022 erfolgte, die Aufforderung, in das Gesetz eine Rückzahlungsverpflichtung einzubauen. Doch das von Robert Habeck geleitete Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ging davon aus, dass eine solche Pflicht erst ab Ende 2026 greifen sollte. Denn die Genehmigung des EEG 2023 gilt nach Aussage des BMWK bis Ende 2026. Daher ging das Ministerium ebenso wie wohl die gesamte Energiebranche davon aus, dass zum 1. Januar 2027 eine komplette Neufassung des EEG erforderlich würde.
Gestützt wird dies imgrunde auch durch die neue Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO), die die EU-Gremien im Juni 2024 beschlossen haben. Sie sieht in Paragraf 19d Regelungen für „direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge für Investitionen“ vor. Demnach sollen die Mitgliedsstaaten solche Preisstützungssysteme wie etwa das EEG als zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference – CfD) oder als gleichwertige Systeme ausgestalten. Jedoch gilt diese Pflicht EU-weit erst ab dem 17. Juli 2027. Deutschland soll sie nach dem Willen von der Leyens nun offenbar sehr viel früher erfüllen.
Ministerium arbeitet bereits an Modifizierung der EEG-Novelle
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) arbeitet nun bereits daran, in die aktuelle EEG-Novelle bzw. das Solarpaket noch solche zweiseitigen Differenzverträge aufzunehmen, wie es EU-Kommission fordert. Dies bestätigte BMWE-Pressesprecher Daniel Greve gegenüber den Solarthemen. Details zu den geplanten Änderungen konnte er aber im laufenden Verfahren noch nicht nennen.
Die Herausforderung ist nicht gering zu schätzen. Denn mit den CfD oder eventuell einem gleichwertigen System kommt ein völlig neues Element in das EEG hinein. Letztlich kann es auch nicht reichen, wenn lediglich das Ministerium der Kommission entsprechende Vorschläge zur Modifizierung der EEG-Novelle unterbreitet. Denn dies wäre ein deutlicher Eingriff in das Gesetz und dem müsste auch der Deutsche Bundestag zustimmen. Damit würde also die eigentlich schon 2024 beschlossene EEG-Novelle vom neuen Parlament in wesentlichen Teilen noch einmal aufgerollt.
EU-Kommission fordert Rückzahlungspflicht bei hohen Erträgen
Grundidee der CfD ist es, den Betreiber:innen von Erzeugungsanlagen einerseits Sicherheit über Preisstützungssysteme zu geben. Andererseits sollen bei zu hohen Erträgen Rückzahlungen der Betreiber:innen erfolgen, um zum Beispiel die Strompreise zu reduzieren. In Deutschland könnte dies also eventuell über das EEG-Konto erfolgen. Doch wie das BMWE unter der neuen CDU-Ministerin Katherina Reiche dies konkret ausgestalten möchte, ist noch offen.
Noch unter Robert Habeck hatte das Ministerium bereits im August 2024 ein Positionspapier veröffentlicht, laut dem es statt der bisherigen EEG-Vergütungen bzw. Marktprämien einmalige oder jährliche Investitionsbeihilfen mit Rückzahlungsverpflichtung bei hohen Erträgen geben sollte. Schon bei der Diskussion darüber zeigte sich, dass eine grundsätzliche Debatte im Parlament und ein aufwändiger Gesetzgebungsprozess zu erwarten sind. Jetzt aber sind offenbar bereits Elemente einer grundsätzlichen Reform des EEG vorzuziehen, wenn das Solarpaket I und auch die genehmigungspflichtigen Teile des Solarspitzengesetzes – etwa zum bivalenten Betrieb von Stromspeichern – jemals voll wirksam werden sollen.
Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO) bietet Spielräume
Laut der neuen (EBM-VO) müssen nicht alle Anlagen von Rückzahlungsverpflichtungen betroffen sein. Die Verordnung umfasst Windenergie, Solarenergie; geothermische Energie; Wasserkraft ohne Speicher und Kernenergie. Und die Bestimmung gilt nur für Anlagen, die eine Förderung erhalten, also zum Beispiel nicht Anlagen, die im Rahmen von Power Purchase Agreements (PPA) errichtet werden.
Außerdem gibt es für den Gesetzgeber Spielräume, wie eine aktuelle Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt. Wie Mit-Autorin Johanna Kamm erklärt, seien etwa Ausnahmen für Kleinanlagen möglich. Die Grenzen dafür lägen ab 2026 bei 200 Kilowatt.
Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH