Windenergie-Repowering: Chancen für Kommunen
Foto: Guido BröerVier Jahre sind vergangen, seit die Ampelregierung den Paragrafen 16b in das Bundesimmissionsschutzgesetz schrieb, um die Genehmigungsverfahren zum Repowering von alten Windparks zu vereinfachen und zu beschleunigen. Bei Themen wie Schall- und Artenschutz muss seitdem die Genehmigungsbehörde nur noch genauer prüfen, falls eine als Repowering-Anlage geltende neue Windturbine den vorherigen Zustand mit der Altanlage verschlechtern könnte.
In der Regel ist das nicht der Fall, da moderne Anlagen zum Beispiel leiser sind. Auch baut die heutige Gesetzeslage darauf auf, dass Vogel- und Fledermausarten, die am Standort mit der alten Windkraftanlage kein Problem hatten, auch mit der neuen klarkommen werden. Dies gilt schon deshalb als wahrscheinlich, weil moderne Anlagen höher sind, sodass sich die Rotoren oberhalb der typischen Flughöhen kollisionsgefährdeter Tiere bewegen.
Neben dem deutschen Gesetzgeber hatte unter dem Eindruck des russischen Angriffs auf die Ukraine auch die EU-Kommission Ende 2022 in einer Notfallverordnung das Repowering mit strengeren Zeitvorgaben für die Verfahrensdauern forciert, um zügig mehr heimische Energien in den Markt zu bekommen. Mittlerweile sind diese Standards auch in die Erneuerbare- Energien-Richtlinie RED III eingegangen und damit verstetigt.
Repowering-Genehmigung kommt schneller
Dass die neue Regulatorik sich auch tatsächlich in der Praxis auswirkt, kann Jürgen Quentin von der Fachagentur Wind und Solar (FA Wind und Solar) inzwischen statistisch belegen. Er sagt: „Bei den seit Anfang 2023 genehmigten Windenergieanlagen zeigt sich, dass Repowering-Projekte im Schnitt vier Monate schneller genehmigt wurden als Vorhaben auf der grünen Wiese.“
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Insgesamt sind im Jahr 2025 laut FA Wind und Solar 1,55 Gigawatt an neuen Windkraftwerken im Zuge eines Repowerings ans Netz gegangen. Das waren 29 Prozent der neu installierten Gesamtleistung. 2024 war der Repoweringanteil mit 37 Prozent sogar noch höher, allerdings bei einer insgesamt deutlich geringeren Installationsmenge. In jedem der letzten drei Jahre seit 2023 war der Repowering-Anteil jedenfalls höher als in allen früheren Jahren.
Fünffache Strommenge durch Repowering
Der Effekt eines Repowerings für den jeweiligen Standort ist enorm, wie Quentin ermittelt hat. Er hat dafür alle 1.705 Windenergieanlagen mit 10.103 MW Leistung, die seit 2023 bis April 2026 eine Genehmigung erhalten haben, mit den dafür abgebauten 2.325 Altanlagen verglichen. Ergebnis: „Im Rahmen eines Repowerings wird die Generatorleistung einer Windenergieanlage typischerweise vervierfacht, womit am selben Standort fünfmal so viel Strom erzeugt werden kann.“
Das interessiert auch die Standortkommunen besonders. Denn der Stromertrag zahlt nicht nur auf das Klimaschutzkonto ein, sondern in aller Regel auch in die Gemeindekasse.
Während bei vielen in die Jahre gekommenen Windparks die Gemeinden seinerzeit etliche Jahre lang auf die Gewerbesteuer hoffen mussten, bevor ein Projekt in die Gewinnzone kam, hat sich heute als zusätzliche Einnahmequelle die unmittelbare Beteiligung der Kommunen an den Stromerträgen nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum Standard entwickelt. Zwar sind diese Zahlungen der Anlagenbetreiber nach dem Bundesgesetz freiwillig, doch hat die Mehrzahl der Länder inzwischen Beteiligungsgesetze, die Betreiber zur Zahlung an Kommunen und Bürger verpflichten. Und auch wenn bereits freiwillig Geld aus dem Alt-Windpark fließt, ist es für die kommunalen Finanzen fast immer von Vorteil, wenn der repowert wird.
Kommune sollte frühzeitig für Repowering aktiv werden
Freilich kann deutlich mehr drin sein an Geld und Gestaltungsmöglichkeiten, wenn sich die Kommune frühzeitig in den Planungsprozess einbringt. „Gestaltungsspielräume ergeben sich aus dem Zugriff auf Eignungsflächen“, erklärt Frank Sondershaus, Kommunalexperte bei der FA Wind und Solar. Als Vorteil beim Repowering nennt er aus Sicht der Kommune: „Jetzt wird niemand mehr überrascht. Auch die Flächenkulisse ist bei Repowering frühzeitig absehbar.“ So könne sich eine Gemeinde vorbereiten und ein kommunales Flächenpooling anstreben (vergleiche Energiekommune 1/2026).
Sondershaus rät: „Die Kommune sollte möglichst frühzeitig intern das Thema auf die Agenda setzen – spätestens 10 bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme. Sie sollte auf Flächeneigner zugehen, Gestaltungsspielräume prüfen und einen Flächenpoolvertrag unter Koordination der Kommune anstoßen.“
Flächenpooling als Türöffner beim Repowering
Durch den Einfluss auf die Flächen kann der Gemeinderat nicht nur auf eine gerechte Verteilung von Pachteinnahmen hinwirken, sondern gewinnt auch Mitsprachemöglichkeiten bei der Auswahl des Projektierers. So kann er beispielsweise auch Bürgerbeteiligung anschieben, um die lokale Wertschöpfung zu verbessern (vgl. S. 12).
Eine gewisse Flexibilität bei den Flächen für das Repowering ist dabei eine wichtige Voraussetzung, gerade auch wenn es zu einem Flächenpooling kommen soll. Denn in den seltensten Fällen entsteht ein neues Windrad an genau demselben Ort wie das alte zu ersetzende Exemplar.
Praktiker aus der Windbranche beklagen, dass die Repowering-Regeln im Bundesnaturschutzgesetz, dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem BImSchG nicht optimal synchronisiert sind. Während etwa bei den genehmigungsrechtlichen Erleichterungen des BImSchG für das Repowering ein Abstand der Neuanlage von der alten maximal der fünffachen Gesamthöhe (5H) entsprechen darf, gewährt das BauGB die besondere Flächenprivilegierung für Repoweringprojekte nur in einem Radius von 2H. Einige Unklarheiten, die sich ergeben haben, räumt nun eine Arbeitsgruppe der Umweltministerkonferenz mit den im Mai vorgelegten „Vollzugshinweisen“ zu § 16b BImSchG aus. Demnach bleibt zwar eine sorgfältige Artenschutzprüfung erforderlich. Maßgeblich ist aber der Vergleich mit dem Bestand. Nur wenn sich das Gefährdungspotenzial durch die neuen Anlagen erhöht, sollen Naturschutzbelange ein Genehmigungshindernis darstellen oder Vermeidungsmaßnahmen ausgelösen.
BauGB-Novelle kommt
Gleichwohl könnte die aktuelle Novelle des Baugesetzbuchs, über die noch in diesem Jahr das Parlament entscheiden soll, nochmals Änderungen bringen. Nachdem die Regierungen in den vergangenen Jahre die Freiräume für das Repowering eher ausgeweitet haben, bahnt sich jetzt in Sachen Flächenflexibilität eine Einschränkung an. Wenn nämlich eine zu ersetzende Anlage in einem Windenergiegebiet steht, dann wäre es bislang möglich, auch jenseits der Grenzen dieses Gebiets die neue Anlage zu bauen, falls der 2H-Abstand eingehalten wird. Dieses sogenannte „Herauspowern“, das bislang nach Aussage von Branchenkennern selten genutzt wird, wäre nach den aktuellen Entwürfen künftig nicht mehr möglich. Beschlossen ist das freilich noch nicht.
Zur Repoweringstatistik hat die FA Wind und Solar eine statistische Auswertung veröffentlicht, die unter diesem Link kostenlos downzuloaden ist.
Autor: Guido Bröer | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 7/2026 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!