Windenergie-Repowering: Chancen für Kommunen

Repowering: Im Vordergrund eine alte verrostete Nabe der abgebauten Anlage und die größere der neuen Turbine. Im Hintergrund: mehrere Windenergieanlagen.Foto: Guido Bröer
Alles wird größer beim Repowering. Hier das Beispiel zweier Naben unterschiedlicher Rotorgenerationen.
Jede dritte Windenergieanlage in Deutschland entsteht im Rahmen eines Repowerings, ersetzt also eine oder mehrere alte Windturbinen. Dafür gelten vereinfachte Genehmi­gungsverfahren. Für Kommunen bietet Repowering interessante Chancen. Für Windgemeinden ist Repowe­ring mehr als ein technisches Update. Es geht um die Frage, wie sich vorhandene Standorte weiterentwickeln lassen, ohne viel zusätzliche Fläche zu beanspruchen.

Vier Jahre sind vergangen, seit die Ampelregierung den Paragrafen 16b in das Bundesimmissionsschutzgesetz schrieb, um die Genehmigungs­ver­fahren zum Repowering von alten Windparks zu verein­fachen und zu beschleunigen. Bei Themen wie Schall- und Artenschutz muss seitdem die Genehmigungsbehörde nur noch genauer prüfen, falls eine als Repowering-Anlage geltende neue Windturbine den vorheri­gen Zu­stand mit der Altanlage verschlechtern könnte.

In der Regel ist das nicht der Fall, da moderne Anlagen zum Beispiel leiser sind. Auch baut die heutige Gesetz­es­lage darauf auf, dass Vogel- und Fledermausarten, die am Standort mit der alten Windkraftanlage kein Problem hatten, auch mit der neuen klarkom­men werden. Dies gilt schon des­halb als wahrscheinlich, weil moder­ne Anlagen höher sind, sodass sich die Roto­ren oberhalb der typischen Flug­hö­­hen kollisionsgefährdeter Tiere bewegen.

Neben dem deutschen Gesetzge­ber hatte unter dem Eindruck des russischen Angriffs auf die Ukraine auch die EU-Kommission Ende 2022 in einer Notfallverord­nung das Repowe­ring mit strengeren Zeitvorgaben für die Verfahrensdauern forciert, um zügig mehr heimische Energien in den Markt zu bekommen. Mittlerweile sind diese Standards auch in die Er­neuerba­­re-­ Ener­­gien-­Richtlinie RED III ein­gegangen und damit verstetigt.

Repowering-Genehmigung kommt schneller

Dass die neue Regulatorik sich auch tatsächlich in der Praxis auswirkt, kann Jürgen Quentin von der Fachagentur Wind und Solar (FA Wind und Solar) inzwi­schen statistisch belegen. Er sagt: „Bei den seit Anfang 2023 genehmigten Windener­gie­anla­gen zeigt sich, dass Repowering-Pro­jekte im Schnitt vier Monate schneller geneh­migt wurden als Vorhaben auf der grünen Wiese.“

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Titelbild der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 7/26 - klein

Insgesamt sind im Jahr 2025 laut FA Wind und Solar 1,55 Gigawatt an neuen Windkraftwerken im Zuge eines Repowerings ans Netz gegangen. Das waren 29 Prozent der neu installierten Gesamtleistung. 2024 war der Repoweringanteil mit 37 Prozent sogar noch höher, allerdings bei einer insgesamt deutlich geringeren Installations­men­ge. In jedem der letzten drei Jahre seit 2023 war der Repowering-Anteil jedenfalls höher als in allen früheren Jahren.

Fünffache Strommenge durch Repowering

Der Effekt eines Repowerings für den jeweiligen Stand­ort ist enorm, wie Quentin ermittelt hat. Er hat dafür alle 1.705 Windenergieanlagen mit 10.103 MW Leis­tung, die seit 2023 bis April 2026 eine Genehmigung erhalten haben, mit den dafür abgebauten 2.325 Altanla­gen vergli­chen. Ergeb­nis: „Im Rahmen eines Re­po­we­rings wird die Generatorlei­stung einer Windenergieanlage typischerwei­se vervierfacht, womit am selben Standort fünfmal so viel Strom erzeugt wer­den kann.“

Das interessiert auch die Standortkommunen besonders. Denn der Strom­­ertrag zahlt nicht nur auf das Klimaschutzkonto ein, sondern in aller Regel auch in die Gemeindekasse.

Während bei vielen in die Jahre gekommenen Windparks die Gemeinden seinerzeit etliche Jahre lang auf die Gewerbesteuer hoffen mussten, bevor ein Projekt in die Gewinnzone kam, hat sich heute als zusätzliche Einnahmequelle die unmittelbare Beteili­gung der Kommunen an den Stromerträgen nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum Standard entwickelt. Zwar sind diese Zahlungen der Anlagenbetreiber nach dem Bundesgesetz frei­willig, doch hat die Mehrzahl der Länder inzwischen Beteiligungsgesetze, die Betreiber zur Zahlung an Kommu­nen und Bürger verpflichten. Und auch wenn bereits freiwillig Geld aus dem Alt-Wind­park fließt, ist es für die kommunalen Finanzen fast immer von Vorteil, wenn der repowert wird.

Kommune sollte frühzeitig für Repowering aktiv werden

Freilich kann deutlich mehr drin sein an Geld und Gestaltungsmöglichkeiten, wenn sich die Kommune frühzeitig in den Planungsprozess einbringt. „Gestaltungsspielräume ergeben sich aus dem Zugriff auf Eignungsflächen“, erklärt Frank Sondershaus, Kommunalexperte bei der FA Wind und Solar. Als Vorteil beim Repowering nennt er aus Sicht der Kommune: „Jetzt wird niemand mehr überrascht. Auch die Flächenkulisse ist bei Repowering früh­zeitig absehbar.“ So könne sich eine Gemeinde vor­be­reiten und ein kommunales Flächenpooling anstreben (vergleiche Energie­kom­mu­ne 1/2026).

Sondershaus rät: „Die Kommune sollte möglichst frühzeitig intern das Thema auf die Agenda setzen – spätestens 10 bis 15 Jahre nach Inbetriebnah­me. Sie sollte auf Flächeneigner zuge­hen, Gestaltungsspielräume prüfen und einen Flächenpoolvertrag unter Koordination der Kommune anstoßen.“

Flächenpooling als Türöffner beim Repowering

Durch den Einfluss auf die Flächen kann der Gemeinderat nicht nur auf eine gerechte Verteilung von Pachteinnahmen hinwirken, sondern gewinnt auch Mitsprachemöglichkeiten bei der Auswahl des Projektierers. So kann er beispielsweise auch Bürgerbeteiligung anschieben, um die lokale Wertschöpfung zu verbessern (vgl. S. 12).

Eine gewisse Flexibilität bei den Flächen für das Repowering ist dabei eine wichtige Voraussetzung, gerade auch wenn es zu einem Flächenpooling kommen soll. Denn in den seltensten Fällen entsteht ein neues Windrad an genau demselben Ort wie das alte zu ersetzende Exemplar.

Praktiker aus der Windbran­che beklagen, dass die Repowering-Regeln im Bundesnaturschutz­gesetz, dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem BImSchG nicht optimal synchronisiert sind. Während etwa bei den genehmigungs­recht­li­chen Erleichterungen des BImSchG für das Repowering ein Abstand der Neuanlage von der alten maximal der fünffachen Gesamthöhe (5H) entsprechen darf, gewährt das BauGB die besondere Flächenprivilegierung für Repoweringprojekte nur in einem Radius von 2H. Einige Unklarheiten, die sich ergeben haben, räumt nun eine Arbeitsgrup­pe der Umweltministerkonferenz mit den im Mai vorgelegten „Vollzugshinweisen“ zu § 16b BImSchG aus. Demnach bleibt zwar eine sorgfältige Artenschutzprü­fung erforderlich. Maßgeblich ist aber der Vergleich mit dem Bestand. Nur wenn sich das Gefährdungspotenzial durch die neuen Anla­gen erhöht, sollen Naturschutzbelange ein Genehmigungshindernis darstellen oder Vermeidungsmaßnahmen ausgelösen.

BauGB-Novelle kommt

Gleichwohl könnte die aktuelle Novelle des Baugesetzbuchs, über die noch in diesem Jahr das Parlament entscheiden soll, nochmals Änderungen bringen. Nachdem die Regierungen in den vergangenen Jahre die Freiräume für das Repowering eher ausge­weitet haben, bahnt sich jetzt in Sachen Flächenflexibilität eine Einschränkung an. Wenn nämlich eine zu ersetzen­de Anlage in einem Windenergiegebiet steht, dann wäre es bislang möglich, auch jenseits der Grenzen dieses Gebiets die neue Anlage zu bauen, falls der 2H-Abstand einge­hal­ten wird. Dieses sogenannte „Herauspowern“, das bislang nach Aussage von Branchenkennern selten genutzt wird, wäre nach den aktuellen Entwürfen künftig nicht mehr möglich. Beschlos­sen ist das freilich noch nicht.

Zur Repoweringstatistik hat die FA Wind und Solar eine statistische Auswertung veröffentlicht, die unter diesem Link kostenlos downzuloaden ist.

Autor: Guido Bröer | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Titelbild der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 7/26 - klein

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