Dauerhafte Einspeisung von Stromüberschüssen begründet Unternehmer-Status

Das Finanzamt Tübingen vertritt in einem Zwischenbericht auf eine Anfrage des Solarservers vom 14.06.2000 folgende Auffassung zur steuerlichen Beurteilung privater Solarkraftwerke: „Das Betreiben einer PV-Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist als nachhaltige Tätigkeit anzusehen, wenn durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vorneherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt werden wird, der […]

Das Finanzamt Tübingen vertritt in einem Zwischenbericht auf eine Anfrage des Solarservers vom 14.06.2000 folgende Auffassung zur steuerlichen Beurteilung privater Solarkraftwerke:

„Das Betreiben einer PV-Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist als nachhaltige Tätigkeit anzusehen, wenn durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vorneherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt werden wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird“.

Dient die Anlage ausschließlich oder überwiegend der eigenen (privaten) Stromversorgung, so die Finanzverwaltung, wird der Betreiber nicht als Unternehmer betrachtet. Werden nur gelegentlich Überschüsse eingespeist, begründet dies jedoch keinen Unternehmer-Status. Der volle Vorsteuerabzug auf den Erwerb und die laufenden Kosten der Anlage steht dem Betreiber dann zu, wenn Ihn das Finanzamt nach den genannten Grundsätzen als Unternehmer betrachtet. Einnahmen für Stromlieferungen an den Netzbetreiber unterliegen der Umsatzsteuer; hier wird der Regelsatz erhoben. Den privat verwendeten Strom hat der Betreiber als die einer Lieferung gleichgestellte Privatentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, und zwar in Höhe der Selbstkosten.

Der vorläufigen Stellungnahme ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Finanzämter generell die vollständige Selbstversorgung voraussetzen und die Produktion von Überschüssen notwendige Bedingung für die Einstufung als Unternehmer ist. Eine Stellungnahme zur ertragssteuerlichen Behandlung soll in den nächsten Tagen vorliegen.

Quelle: Finanzamt Tübingen, 10.04.2000

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