Steuerliche Behandlung von Solarkraftwerken: Vorsteuerabzug möglich

Der Solarenergie Förderverein in Aachen (SFV) hat einen Anwalt beauftragt, die steuerliche Berücksichtigung von Solaranlagen zu recherchieren. Das Ergebnis wurde in der „Betreibermail“ veröffentlicht: Wer mit einer Solaranlage Einnahmen erzielen will, kann vom Finanzamt auf Antrag die Vorsteuerabzugsberechtigung erlangen, unabhängig von der so genannten Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall zählt der Betreiber als Unternehmer. Er erhält […]

Der Solarenergie Förderverein in Aachen (SFV) hat einen Anwalt beauftragt, die steuerliche Berücksichtigung von Solaranlagen zu recherchieren. Das Ergebnis wurde in der „Betreibermail“ veröffentlicht: Wer mit einer Solaranlage Einnahmen erzielen will, kann vom Finanzamt auf Antrag die Vorsteuerabzugsberechtigung erlangen, unabhängig von der so genannten Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall zählt der Betreiber als Unternehmer. Er erhält dann die Umsatzsteuer auf Erwerb und Wartung der Anlage zurück. Die auf die Einspeisevergütung erhaltene Umsatzsteuer muss an des Finanzamt abgeführt werden.

Eigentümer von Solarkraftwerken mit einer „Gewinnerzielungsabsicht“ betrachten die Finanzämter als Gewerbetreibende. Das Gewerbe muss angemeldet werden. Die Gewinnermittlung in der Einkommensteuererklärung ist Pflicht. Gewinn definieren die Finanzämter als Totalgewinn – das Einkommen muss über die Laufzeit der Anlage höher sein als die Ausgaben. Zu jenen zählen die Kosten für Planung, Anschaffung, Reparatur und Wartung, wie auch die Versicherungsprämien und Kreditzinsen. Auch der Abbau der Anlage fällt darunter. Nicht berücksichtigt werden hingegen die kalkulatorischen Zinsen für eingesetztes Eigenkapital. Zu den Einnahmen zählt, so der SFV, meist nur die Einspeisevergütung.

Der Verein empfiehlt, zunächst überschlägig zu prüfen, ob ein Totalgewinn erzielt werden kann. In einem zweiten Schritt sollte die Finanzierung geplant werden. Die Behandlung der Zuschüsse kann die Höhe des Gewinns beeinflussen. Fremdfinanzierung verringert oder verhindert sogar den Totalgewinn. Da die Vor- und Nachteile des erzielten Gewinns von den persönlichen Einkommensverhältnissen abhängen, ist es ratsam, sich von einem Steuerfachmann beraten zu lassen.

Wird ein Totalgewinn erwartet, ist die Anmeldung beim kommunalen Gewerbeamt erforderlich. Dem Finanzamt werden dann die Umsatzsteuervoranmeldung und die Rechnungsoriginale vorgelegt. Es erstattet daraufhin die Vorsteuer. Dem Netzbetreiber muss mitgeteilt werden, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, damit er die Einspeisevergütung einschließlich Mehrwertsteuer bezahlt. Die mit der Stromrechnung erhaltene Mehrwertsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. In der nächsten Einkommensteuererklärung können die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres angegeben werden. Ohne die Anschaffungskosten, aber mit der Abschreibung für Anlagen (AfA). Im kommenden „Solarbrief“ des SFV – er erscheint am 14. Juli – werden weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet. Auch die zuständigen Finanzämter beraten einzelne Steuerpflichtige.

Quelle: Solarenergie Förderverein (SFV), 04.07.2000

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