Einspeiseverträge: SFV-Anwältin erwägt Klage gegen RWE

Die Justitiarin des Aachener Solarenergie-Fördervereins (SFV), Frau Dr. Bönning, will im Auftrag mehrerer Betreiber gegen den RWE-Konzern klagen. Den Besitzern netzgekoppelter Photovoltaik-Anlagen wurden nach Auffassung des Vereins noch immer keine zumutbaren Einspeiseverträge angeboten. Viele Betreiber von Solarkraftwerken im Versorgungsgebiet der RWE, so die Anwältin, warteten aus diesem Grunde noch immer auf eine rechtlich verbindliche, zufriedenstellende […]

Die Justitiarin des Aachener Solarenergie-Fördervereins (SFV), Frau Dr. Bönning, will im Auftrag mehrerer Betreiber gegen den RWE-Konzern klagen. Den Besitzern netzgekoppelter Photovoltaik-Anlagen wurden nach Auffassung des Vereins noch immer keine zumutbaren Einspeiseverträge angeboten. Viele Betreiber von Solarkraftwerken im Versorgungsgebiet der RWE, so die Anwältin, warteten aus diesem Grunde noch immer auf eine rechtlich verbindliche, zufriedenstellende Regelung der Einspeisung von Strom aus privaten Solaranlagen. Sollte ein neu erarbeiteter Kompromissvorschlag von der RWE AG abgelehnt werden, will die Juristin am 10.Oktober Klage bei Amts- und Landgerichten erheben.

Die Kritik am Vertragsentwurf der RWE AG richtet sich vor allem gegen eine Klausel, welche die Rückzahlung der Einspeisevergütung vorsieht, falls das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Brüssel scheitern sollte. Auf Betreiben des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) hat der Generaldirektor der Wettbewerbsdirektion, Alexander Schaub, im Mai des Jahres eine Prüfung des EEG auf wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit (Notifizierungs-Vorprüfverfahren) eingeleitet.

Die vom SFV und mehreren Betreibern beauftragte Juristin kritisierte weiter die Verknüpfung der Vergütung mit der je aktuellen gesetzlichen Regelung. Damit solle künftig die Vergütung von der gegenwärtigen Regelung im EEG abgekoppelt werden. Die Betreiber und deren Rechtsbeistand bestehen aber darauf, dass die gegenwärtig zu vergütenden 99 Pf/kWh über 20 Jahre vertraglich festgeschrieben werden. Auch mit der Laufzeit der Verträge sind die Betreiber nicht zufrieden: Die RWE-Vorlage sieht kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten vor; die Besitzer der Anlagen wünschen sich mit Verweis auf das EEG eine Vertragsdauer bis zum 31.12.2020. Ziel der Anwältin ist es, einen wirksamen Vertrauensschutz für ihre Mandanten zu gewährleisten. Wer in eine PV-Anlage investiere benötige eine langfristige Perspektive für den ökonomischen Betrieb des Solarkraftwerks.

Die RWE Energie AG betonte in einer ersten Stellungnahme, die bisherigen Vertragsentwürfe stünden in Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Den Rückvergütungsanspruch für den Fall, dass das EEG die Brüsseler Prüfungen im Ganzen oder zum Teil nicht bestehe, hält die RWE für angemessen. Eine solche Regelung ändere nichts daran, dass für eingespeisten Strom in jedem Fall von RWE Energie auch eine Vergütung gezahlt werde.

Quelle: SFV, Kanzlei Bönning, 05.10.2000

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