SFV gegen PV-Großanlagen auf Freiflächen

Deutschlands größtes Solarkraftwerk (1,6 MW) in Hohenfels bei Regensburg ist Gegenstand kritischer Anmerkungen des Solarenergie-Fördervereins (Aachen): Die größte Photovoltaikanlage stehe leider nicht auf einem Hallendach, sondern im Freiland und trage damit zum weiteren Flächenverbrauch bei, bemängelt der Verein.   Die engagierten Vorkämpfer für die Photovoltaik-Nutzung sehen keine Notwendigkeit, mit PV-Anlagen auf unversiegelte Flächen auszuweichen, da […]

Deutschlands größtes Solarkraftwerk (1,6 MW) in Hohenfels bei Regensburg ist Gegenstand kritischer Anmerkungen des Solarenergie-Fördervereins (Aachen): Die größte Photovoltaikanlage stehe leider nicht auf einem Hallendach, sondern im Freiland und trage damit zum weiteren Flächenverbrauch bei, bemängelt der Verein.   Die engagierten Vorkämpfer für die Photovoltaik-Nutzung sehen keine Notwendigkeit, mit PV-Anlagen auf unversiegelte Flächen auszuweichen, da es genügend große Gebäudedächer, Lärmschutzwände und Fassaden gebe. Vertreter einer umweltfreundlichen Technik dürften sich nicht daran beteiligen, unversiegelte Landflächen mit Beschlag zu belegen, als seien beliebig viele davon vorhanden. PV-Großanlagen auf Freiflächen gefährden nach Ansicht des SFV den durch viele Umfragen bestätigten breiten Konsens in der Bevölkerung, dass die Solarstromnutzung die wünschenswerteste aller Stromerzeugungstechniken sei.

Als Verein, der sich von seiner Satzung und Überzeugung her dem Schutz der Umwelt verpflichtet fühlt, protestiert der Solarenergie-Förderverein gegen den unnötigen Flächenverbrauch der Großanlage. Darüber hinaus warnt der SFV Aktionäre und Anleger: Ohne die Einspeisevergütung von 99 Pf/kWh nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) könnten sich beim Betrieb der Anlage erhebliche wirtschaftliche Probleme ergeben. Bei Freilandanlagen sei diese Vergütung auf Solarkraftwerke beschränkt, die eine installierte elektrische Leistung von 100 Kilowatt nicht überschreiten (EEG § 2, Abs. 3). Die Betreiber hätten deshalb die Großanlage schaltungstechnisch in viele Kleinanlagen unter 100 kW aufgeteilt. Sollte allerdings der Netzbetreiber die Zahlung der Einspeisevergütung oder der vorgelagerte Netzbetreiber die Erstattung der Einspeisevergütung mit der Begründung verweigern, die Anlage fiele wegen ihrer Größe nicht unter das EEG, und käme es deshalb zu einem Prozess, hätten die Betreiber nur geringe Chancen, vermutet der SFV.

27.11.2001   Quelle: SFV

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