Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft

Am 1. Februar 2001 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV)in Kraft, die alte Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung werden zusammengeführt und die energetischen Anforderungen an Gebäude verschärft. Die Energie-Einsparpotenziale im Altbau sollen stärker als bisher ausgeschöpft und die energetische Qualität von Neubauten um etwa 30 Prozent gegenüber dem heute erreichten Standard verbessert werden.  Neubauten müssen je nach […]

Am 1. Februar 2001 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV)in Kraft, die alte Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung werden zusammengeführt und die energetischen Anforderungen an Gebäude verschärft. Die Energie-Einsparpotenziale im Altbau sollen stärker als bisher ausgeschöpft und die energetische Qualität von Neubauten um etwa 30 Prozent gegenüber dem heute erreichten Standard verbessert werden.
  Neubauten müssen je nach Form und Größe einen durchschnittlichen Grenzwert für den Wärmeschutz, den Wärmedurchgangswert (U-Wert) einhalten. Bei der Erweiterung von beheiztem Raum um mehr als 30 Kubikmeter (z.B. beim Dachgeschossausbau) sind für den neuen Raum die Anforderungen der EnEV an Neubauten einzuhalten. In der EnEV erfolgt eine energetische Bewertung von Anlagen, die zur Beheizung, zur Warmwasserbereitung oder zur Lüftung eingesetzt werden. Dabei wird nicht nur der zur Wärmeerzeugung benötigte Brennstoffbedarf ermittelt, sondern auch der erforderliche Stromeinsatz für Pumpen, Brenner oder Ventilatoren berücksichtigt. Auch der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung wird mit eingerechnet, hier schlagen sich thermische Solaranlagen positiv in der Energiebilanz des Gebäudes nieder.

Für die Sanierung des Gebäudebestands gilt: Anlagen und Bauteile dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Bilanz des Gebäudes verschlechtert. Wenn mindestens 20 Prozent eines Bauteils gleicher Orientierung saniert werden (z.B. zwei von sechs Fenstern in Südrichtung), sind in der Regel bestimmte Grenzwerte einzuhalten. Für Fenster gilt beispielsweise ein maximal zulässiger Wärmedurchgangswert (U-Wert) von 1,7 W/m2 K.

Eine Nachrüstung fordert die EnEV unabhängig von Sanierungsmaßnahmen, wenn der Dachboden nicht ausgebaut, aber trotzdem zugänglich ist. Dann muss er bis zum 31. Dezember 2006 wärmegedämmt werden. Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb gingen, müssen bis zum 31. Dezember 2006 gegen eine moderne Kesselanlage ausgetauscht werden. (Wenn die Überprüfung durch einen Schornsteinfeger noch einen Weiterbetrieb ermöglichen würde oder wenn der Brenner 1996 erneuert wurde, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2008). Ungedämmte Rohrleitungen und Armaturen in Kellern oder anderen unbeheizten Räumen müssen bis zum 31. Dezember 2006 entsprechend den Anforderungen für Neubauten gedämmt werden. Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser – sie müssen erst zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel nachgerüstet werden.

Informationen zur EnEV bietet die Energieagentur Nordrhein-Westfalen als PDF-Dateien zum Herunterladen im Internet an: Informationsblatt für Bauherren :http://www.ea-nrw.de/cgi-bin/editR1/dateien/EnEv-Beileger-QXD.pdf. Basisinformationen für Fachleute: http://www.ea-nrw.de/cgi-bin/editR1/dateien/EnEv-QXD.pdf
Den vollständigen Text der EnEV bietet der Bund der Energieverbraucher zum Download an unter: http://www.energienetz.de/verbraucherpower/steuerung-home/energierechtdocs/EnEV2.pdf

01.02.2002   Quelle: Energieagentur NRW

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