Eckpunkte der EEG Novelle: 43,4 Cent pro kWh für Solarstrom plus Zulagen für Gebäudeintegration

Der Referentenentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde den Bundesressorts mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet, berichtet das Bundesumweltministerium (BMU). Das Papier sieht für Strom aus solarer Strahlungsenergie eine Einspeisevergütung von 43,4 Cent pro Kilowattstunde vor (dies entspricht dem Wert des jetzigen EEG für das Jahr 2004).   Soweit die Anlage an oder auf […]

Der Referentenentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde den Bundesressorts mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet, berichtet das Bundesumweltministerium (BMU). Das Papier sieht für Strom aus solarer Strahlungsenergie eine Einspeisevergütung von 43,4 Cent pro Kilowattstunde vor (dies entspricht dem Wert des jetzigen EEG für das Jahr 2004).   Soweit die Anlage an oder auf einem Gebäude angebracht ist, soll sich die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung um 15,6 Cent/kWh und ab 30 kW installierter Leistung um 11,6 Cent/kWh erhöhen. Damit soll die Kreditförderung des abgeschlossenen 100.000 Dächer-Solarstromprogramms ausgeglichen werden. Für Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung nach den Vorstellungen des BMU zusätzlich um 5 Cent/kWh. Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen sollen dann eine Vergütung erhalten, wenn die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird. In neu aufgestellten Bebauungsplänen müssen Freiflächen-Solarstromanlagen auf versiegelten Böden stehen oder auf Ackerland, das zu Grünland umgewidmet wird.

Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre würden die Einspeisevergütungen teils gesenkt, teils stärker differenziert und in einzelnen Bereichen erhöht, so das BMU. Die Degression, eine Absenkung der Einspeisevergütung mit fortschreitender Zeit, soll durchgängig eingeführt werden. Das setze Effizienzanreize und sorge dafür, dass die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien beginnend in etwa 10 Jahren Zug um Zug erreicht werden kann, je nach Preisentwicklung am Strommarkt für die Stromerzeugung aus konventionellen Energien. So würden die Differenzkosten zwischen Strom aus erneuerbaren und Strom aus nicht-erneuerbaren Energien kontinuierlich sinken, von 4,5 Cent/kWh im Jahr 2004 auf rund 1 Cent/kWh im Jahr 2016. Damit sinke mittelfristig auch die EEG-Umlage für die Endkunden. Die EEG-Umlage steige von 0,35 Cent/kWh im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 auf etwa 0,45 Cent/kWh nur noch leicht an und sinke bis 2016 deutlich ab, auf 0,25 Cent/kWh.

Der mit dem EEG verfolgte Ansatz, die erneuerbaren Energien in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und beschleunigt auszubauen, werde weiter verfolgt. Die bewährten Elemente des EEG wie die Abnahme-, Übertragungs- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber und eine technologiebezogene Förderung werden beibehalten, so das BMU.

Für Strom aus Windkraft sieht der Entwurf eine Senkung der Vergütung um 0,5 Cent pro KWh vor. Dies soll vor allem an sehr guten Küstenstandorten eine potenzielle Überforderung verhindern. An Landstandorten soll es bei dem erhöhten Vergütungssatz für die ersten fünf Jahre mit Verlängerung des Zeitraums gemäß Referenzertrag bleiben. Der Zeitraum zur Verlängerung der höheren Anfangsvergütung wird aber nach den Plänen des BMU auf 10 Jahre begrenzt. Für Windkraftanlagen auf See ist die hohe Vergütung mindestens 12 Jahre lang vorgesehen, wenn die Anlagen bis 2010 in Betrieb gehen (bisher: bis 2006). Der Zeitraum der hohen Vergütungsstufe beträgt 12 Jahre in der 12-Seemeilen-Zone und in der AWZ bis 20 m Wassertiefe. Die Frist erhöht sich für weit von der Küste entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen. Für jede über 12 sm hinausgehende sm Entfernung verlängert sich der Zeitraum um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Der Degressionssatz für neue Anlagen an Land von 1,5 % soll beibehalten werden; die Degression für Anlagen auf See mit dem Jahr 2008 beginnen.

Die Vergütung für Strom aus Biomasse soll nach dem Entwurf um 2,5 Cent pro kWh steigen. Für die Geothermie ist eine degressive Vergütung von 1% geplant, aber weil die Entwicklung ganz am Anfang stehe, erst für Anlagen, die ab 2010 in Betrieb gehen. Auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW soll unter bestimmten Voraussetzungen künftig bis zu einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 150 Megawatt vergütet werden. Die bisherige Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas soll weiter bestehen, aber zur Einführung eines Anreizes zum Einsatz einer innovativen Brennstoffzellen-Technik ist eine um 1 Cent pro kWh erhöhte Vergütung vorgesehen, soweit der Strom mit Brennstoffzellen gewonnen wird.

Den vollständigen Text des Referentenentwurfs finden Sie zum Herunterladen unter http://www.bmu.de/files/eeg_nov.pdf

15.08.2003   Quelle: BMU

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