EEG: Solarenergie-Förderverein warnt vor Verschlechterung der Vergütungspflicht

Von der Öffentlichkeit unbemerkt sei in den vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf für eine Neufassung der Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 17.12.03 eine „strukturelle Verschlimmerung“ eingebaut worden, kritisiert der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV).  Die Änderung gegenüber dem Entwurf vom 18.11.03 betreffe alle Sparten der erneuerbaren Energien. Konkret gehe es um die Frage, ab wann der Netzbetreiber die Einspeisevergütung […]

Von der Öffentlichkeit unbemerkt sei in den vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf für eine Neufassung der Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 17.12.03 eine „strukturelle Verschlimmerung“ eingebaut worden, kritisiert der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV).  Die Änderung gegenüber dem Entwurf vom 18.11.03 betreffe alle Sparten der erneuerbaren Energien. Konkret gehe es um die Frage, ab wann der Netzbetreiber die Einspeisevergütung zahlen muss, so der SFV.

Im ersten Entwurf des Bundesumweltministeriums vom August 2003 sei eine wesentliche Stärkung der Rechtsposition des Anlagenbetreibers vorgenommen worden, so der SFV: In § 5, der die Vergütungspflicht regelt, sei die Vergütungspflicht der Netzbetreiber an das Angebot der Stromerzeuger gekoppelt worden. In der Begründung Teil B habe sich zudem folgende Erläuterung zur Inbetriebnahme gefunden: „(…) Abgestellt wird auf den Zeitpunkt, an dem der Anlagenbetreiber erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz anbietet. Es ist daher ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber das seinerseits Erforderliche getan hat, um Strom ordnungsgemäß in das Netz einspeisen zu können. Insbesondere kommt es nicht auf den Anschluss der Anlage oder eine Abnahme der Anlage durch den Netzbetreiber an. (…)“
Im Kabinettsentwurf vom 17.12.03 stehe nun jedoch, die Netzbetreiber seien verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien erst dann zu vergüten, wenn sie ihn abgenommen haben, betont der SFV.

Damit bleibe es beim unbefriedigenden Zustand des alten EEG, bemängelt der Verein. Durch Verweigerung des Netzanschlusses könne sich der Netzbetreiber weiterhin der Vergütungspflicht entziehen. Da es auch keine Strafbestimmung gebe, sei der Anlagenbetreiber ihm wirtschaftlich ausgeliefert. Die Frage nach den Bedingungen der Vergütungspflicht sei deshalb sehr wichtig, weil sich die Netzbetreiber in der Vergangenheit mehrmals ihrer Zahlungspflicht entzogen hätten, indem sie den Anschluss von Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien in rechtswidriger Weise verweigert hätten. Der Unterschied zwischen den zur Diskussion stehenden Gesetzesformulierungen („angebotener Strom“ oder „eingespeister Strom“) wirke sich im Verlauf eines Streitfalles zu Lasten des Anlagenbetreiber aus, unterstreicht der SFV.

Weitere Informationen, besonders zu den prozesstaktischen Aspekten unter http://www.sfv.de/lokal/mails/wvf/verguetu.htm

23.12.2003   Quelle: SFV

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